Tankkartenbetrug rechtfertigt die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung

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Die derzeitigen Spritpreise verleiten zwar dazu, die Diensttankkarte für das eigene Fahrzeug zu nutzen, doch es ist ratsam, dieser Versuchung zu widerstehen.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in seiner Entscheidung 2 Sa 313/22 klar gestellt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein derartiges Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags rechtfertigen kann, selbst ohne vorherige Abmahnung.

Es steht somit fest, dass ein Arbeitnehmer, der wiederholt die Tankkarte seines Arbeitgebers für seinen privaten Pkw nutzt, obwohl die Karte ausschließlich für dienstliche Fahrten vorgesehen ist, eine fristlose Kündigung riskiert.

Während bei einem erstmaligen Vergehen vielleicht eine vorherige Abmahnung in Betracht gezogen werden könnte, war es in dem vorliegenden Fall so, dass der Mitarbeiter in einer Vielzahl von Fällen private Tankleistungen über die dienstliche Tankkarte abrechnete. Selbst die grundsätzliche Berechtigung zur privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs half dem Arbeitnehmer nicht, da die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber kein Recht zur Tankung des privaten Pkw beinhaltete.

Das Gericht sah in den über 30 Fällen eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung, dass eine vorherige Abmahnung als entbehrlich angesehen wurde.

Es ist in jedem Fall ratsam, der Versuchung zu widerstehen, den privaten Pkw mithilfe einer dienstlichen Tankkarte zu betanken. Mit steigenden Kosten für Betriebsstoffe rückt die Aufmerksamkeit von Ökonomen vermehrt auf die Betankung von Dienstwagen, und es ist nur eine Frage der Zeit, bis derartige unrechtmäßige Praktiken aufgedeckt werden.

Foto(s): Jörg Reich

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