Tatortreinigung nach Blutlache: Muss der Mieter die Kosten tragen?

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Darf ein Vermieter bei Blutspuren im Treppenhaus sofort eine Spezialfirma beauftragen?  

Das AG Frankfurt entschied, dass ein Vermieter eine teure Spezialfirma zur Reinigung einer Blutlache beauftragen darf, ohne den Mieter vorab einzubeziehen. Der Mieter muss die vollen Kosten tragen, auch wenn keine Vergleichsangebote eingeholt wurden.

Am 10. August 2023 entschied das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main (Az.: 33 C 1898/23), dass ein Vermieter bei schwerwiegenden Verschmutzungen, wie einer durch den Mieter verursachten Blutlache im Treppenhaus, sofort eine Spezialfirma zur Tatortreinigung beauftragen darf. In diesem Fall verließ der Mieter nach einer Verletzung die Wohnung stark blutend und hinterließ im Treppenhaus und Eingangsbereich Blutspuren. Der Vermieter ließ diese durch eine Tatortreinigungsfirma für 1.929,11 Euro beseitigen und verlangte vom Mieter die volle Erstattung der Kosten.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht gab dem Vermieter recht. Es sei nicht erforderlich gewesen, dass der Vermieter den Mieter vorab mit der Reinigung beauftragt, da es sich um möglicherweise infektiöses Blut handelte und eine qualifizierte Reinigung erforderlich war. Außerdem musste der Vermieter keine Vergleichsangebote einholen, da die Situation eine sofortige Beseitigung der Gefahrenquelle erforderte.

Werkstattrisiko und Schadensersatz

Das Gericht stellte klar, dass der Mieter auch dann die gesamten Kosten tragen muss, wenn die beauftragte Firma möglicherweise unwirtschaftlich gearbeitet haben sollte. Dies begründete das Gericht mit dem sogenannten „Werkstattrisiko“. Dabei handelt es sich um das Risiko, dass ein Geschädigter, in diesem Fall der Vermieter, nicht haftbar gemacht werden kann, wenn eine Fachfirma teurer arbeitet als notwendig. Solange der Vermieter kein Verschulden bei der Auswahl oder Überwachung der Firma trifft, trägt der Mieter die Kosten vollständig.

Praxistipp

Mieter sollten sich bewusst sein, dass sie für von ihnen verursachte Schäden an gemeinschaftlichen Bereichen eines Mietobjekts haften und der Vermieter berechtigt ist, sofort eine Fachfirma mit der Schadensbeseitigung zu beauftragen. Der Vermieter muss dabei nicht auf den Mieter warten, wenn Eile geboten ist, insbesondere bei Gesundheitsgefahren.

Dieses Urteil zeigt, dass Vermieter in akuten Fällen nicht verpflichtet sind, kostengünstige Alternativen zu suchen, und Mieter sich vor den möglichen finanziellen Konsequenzen ihrer Handlungen im Mietobjekt schützen müssen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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