Tatvorwurf: Vorteilsgewährung oder Bestechung, §§ 331 ff StGB- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Der Begriff der Korruption ist in den Medien allgegenwärtig und leicht bei der Hand. Dabei existiert im Strafgesetzbuch eine solche Norm überhaupt nicht. Der Begriff wird aber selbst beim BAK bei der Beurteilung der Witschaftkriminalität benutzt. Dort heißt es:

"Die kriminologische Forschung definiert Korruption als "Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines Anderen, auf dessen Veranlassung oder in Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten, mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (Täter in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (betreffend Täter als Funktionsträger in der Wirtschaft)".

Bei der Strafverfolgung sind aber die Delikte der Vorteilsgewährung und der Bestechung, quasi als gesetzliche Definition der Korruption, von Belang.

Einfach formuliert, Bestechung liegt vor, wenn ein Vorteil dafür gewährt wird, dass jemand seine Dienstpflichten verletzt, §§ 332,334 StGB. Eine Vorteilsnahme, das leichtere Delikt, ist gegeben, wenn jemand einen Vorteil erhält, damit er seinen Dienstaufgaben nachkommt, §§ 331, 333 StGB. Dabei ist jede Verbindung zwischen Dienstausübung und Vorteil ist aus Sicht der Rechtsprechung hierfür  ausreichend, sogar die Schaffung einer "wohlwollenden Atmosphäre" ohne genaue Benennung einer Gegenleistung kann ausreichend sein. Diese schwammige Bezeichnung ermöglicht zwar die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden, bietet aber auch vielfältige Formen der Verteidigung. 

Ähnlich kompliziert ist die Definition des Amtsträgers als zentraler Begriff der §§ 331 ff StGB. Natürlich sind dies Angestellte oder Beamte im öffentlichen Dienst. Jedoch kann dies auch jede Person sein, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, es reicht aus, wenn ein bestimmender Einfluss durch den Staat ausgeübt wird. Daher kann der Tatvorwurf auch Verantwortliche kommunaler Unternehmen treffen. Eine Abgrenzung kann hier schwierig sein. Um Strafbarkeitslücken zu schliessen, wurden für den medizinischen Bereich die §§ 299a, b StGB und den geschäftlichen Verkehr der § 299 StGB geschaffen.

Nicht strafbar sollen sozialadäquate Vorteile sein, etwa geringwertige Geschenke zu bestimmen Anlässen. Der von der Rechtsprechung und den jeweiligen Verwaltungen angesetzte Wert ist aber so gering, dass diese Einschränkung in der Praxis kaum eine Rolle spielt.

Allerdings ist der Nachweis der Unrechtsabrede für die Ermittlungsbeamten meist schwierig. Selten wird es schriftlich festgehalten oder eine Vereinbarung vor Zeugen getroffen. Dieses ist ebenfalls ein Ansatzpunkt für eine Verteidigererklärung, die zur Einstellung des Verfahrens führen kann.

Daher lohnt sich immer die schnelle Beauftragung eines erfahrenen Verteidigers. Eine kompetente Verteidigung kann in vielen Fällen die Freiheit und die berufliche und wirtschaftliche Zukunft retten.  Die möglichen Strafen und Folgen können in diesen Verfahren sehr empfindlich sein. Je größer der Vorteil oder der eventuelle Dienstverstoß, desto wahrscheinlicher eine Haftstrafe ohne Bewährung. Auch droht die Einziehung des Erlangten und vor allem berufsrechtliche Konsequenzen, wie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder der Verlust des Beamtenstatus oder der Approbation. 

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht und außerdem ist er Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Er hat schon in unzähligen Wirtschaftsstrafverfahren bundesweit die Interessen seiner Mandanten erfolgreich verteidigt und vor allem eine Vielzahl von Verfahren zur Einstellung gebracht. Er hat damit das juristische und betriebswirtschaftliche Wissen und die praktische Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in seiner Kanzlei an. Diese befindet sich in Berlin- Charlottenburg, direkt am Kurfürstendamm. Eine Zweigstelle ist außerdem in Cottbus. Eine schnelle Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich, die üblichen Messengerdienste stehen zur Verfügung. 


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