te Solar Sprint II/III GmbH & Co.KG (UDI Solar Sprint Festzins) - BaFin ordnet Einstellung und Rückzahlung an

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Bei der UDI-Unternehmensgruppe rumort es schon seit Längerem. Erst im letzten Jahr haben sich acht Anlagegesellschaften in die Insolvenz verabschiedet. Nun gibt es zwei neue Wackelkandidaten. Bei der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG sieht es nicht gut aus. 

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ordnet Einstellung des Einlagengeschäftes und dessen Abwicklung an

Jeweils mit Bescheid vom 25.11.2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sofortige die Einstellung des Einlagengeschäftes sowie die sofortige Rückzahlung der Anlegergelder angeordnet. Hintergrund ist, dass die Gesellschaften gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder über Darlehensverträge eingesammelt haben. Für diese Art von Geschäften bedarf es nach Auffassung der BaFin einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG), über die die Gesellschaften aber nicht verfügten. 

Die Bescheide sind sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Die Gesellschaften können hiergegen also noch vorgehen. 

Das Problem: Nachrangklauseln wohl unwirksam

Die Gesellschaften hatten Darlehen von Anlegern über sog. Nachrangdarlehen eingesammelt. Durch diese Nachrangdarlehen sollte sichergestellt werden, dass es sich bei den Darlehensmitteln nicht um normale Kredite handelte, sondern um Kredite, die allen anderen Forderungen der Gesellschaft nachgehen sollten. Nur solche Formen von Krediten bedürfen dann, wenn man sie gewerbsmäßig einnimmt, nicht der Erlaubnis der BaFin. 

Das Problem bei diesen Krediten mit Nachrangklausel ist, dass die Rechtsprechung inzwischen strenge Anforderungen an die Transparenz und damit die Verständlichkeit dieser Klauseln macht. Hierzu hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) bereit mehrfach geäußert. Es muss klar sein, für welche Fälle der Nachrang gilt und wie weit er reicht. Dies muss dem Anleger hinreichend klar vor Augen geführt werden. Erfüllt die betroffene Nachrangklausel diese Anforderungen nicht, ist sie unwirksam. Wenn die Nachrangklausel unwirksam ist, dann wird das Nachrangdarlehen wie ein normales Darlehen behandelt. Für solche Darlehen bedarf man dann eben der Erlaubnis der BaFin. 

Dass die BaFin nun hier bei den Gesellschaften die Einstellung und Rückzahlung angeordnet hat, kann im Ergebnis nur bedeuten, dass die Klauseln nach Auffassung der BaFin nicht wirksam sind. 

Da die Bescheide noch nicht rechtskräftig sind, können die Gesellschaften dies noch gerichtlich prüfen lassen. 

Anlegergelder müssen zurückgezahlt werden 

Unabhängig davon, dass die Bescheide noch nicht rechtskräftig sind, sind die Anlegergelder sofort zurück zu zahlen. Dies folgt daraus, dass die Bescheide sofort vollziehbar sind. Sie müssen also bereits vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist "eingehalten" werden. Die Gesellschaften haben jedoch die Möglichkeit, sich auch hiergegen gerichtlich im Einstweiligen Rechtsschutz zu wehren. Ob sie dies tun, bleibt abzuwarten. 

In Parallelverfahren anderer Gesellschaften der UDI-Unternehmensgruppe waren solche gerichtlichen Verfahren nicht erfolgreich. 

Was passiert, wenn die Rückzahlungen nicht geleistet werden können, weil das Geld nicht ausreicht? 

Wenn ein gerichtliches Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nicht erfolgreich war oder ein solches nicht angestrengt wird, müssen die Gelder zurückgezahlt werden. 

Wenn die Gesellschaften das nicht können, gibt es ein Problem. Entweder man findet mit den Anleger*innen eine Lösung dahingehend, dass zur Vermeidung einer möglichen Insolvenz Regelungen getroffen werden, dass nur ein Teil der Gelder zurückgezahlt werden muss. Sollte dies nicht gelingen, ist eine mögliche Insolvenz nicht auszuschließen. 

In Parallelverfahren hatte die UDI-Unternehmensgruppe versucht, über Verträge mit einer eigens gegründeten Gesellschaft dieses Szenario zu vermeiden. Über die Art und Weise dessen und das Ergebnis kann man geteilter Meinung sein. Letztlich wird man immer überlegen müssen, was die wirtschaftlich beste Lösung für den einzelnen Anleger ist. Tatsache ist aber, dass die Gelder zurück gezahlt werden müssen - entweder direkt von der Gesellschaft oder über eine Vereinbarung mit Dritten. 

Was kann man jetzt tun? 

Wie ausgeführt, sind Bescheide zwar sofort vollziehbar, aber nicht rechtskräftig. Theoretisch können sich die Gesellschaften dagegen noch zur Wehr setzen. Wir gehen davon aus, dass im die Gesellschaften kurzfristig auf die Anleger*innen bzw. Derlehensgeber*innen zu kommen werden und sie über die Situation unterrichten. Diesem Schreiben ist vermutlich eine Handlungsempfehlung beigefügt oder eine Mitteilung, wie es nun konkret weiter geht. 

Sollte es zu einer Insolvenz kommen, müssen entsprechende Forderungen angemeldet werden. Dies kann man entweder allein tun oder aber mit Hilfe eines Anwaltes. Die Kosten dafür sind überschaubar und werden bei bestehendem Versicherungsschutz auch von den Rechtsschutzversicherungen übernommen. 

Gern kann Ihre konkrete Situation im Rahmen einer Erstbewertung geklärt werden. Wir kennen die Situation bei der UDI-Unternehmensgruppe, da wir bereits in Parallelverfahren für Anleger*innen tätig waren und sind. Sie können uns über das unten stehende Kontaktformular kontaktieren oder Sie schreiben eine mail am marc.gericke@gericke-recht.de . Eine Erstbewertung ist kostenlos, aber meist nicht umsonst. 

Foto(s): https://pixabay.com/de/users/cotrim-127936/


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