Teil 2 Das neue Cannabisgesetz - Begriffsbestimmungen

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Teil 2: Begriffsbestimmungen

Das neue Cannabisgesetz definiert eine Reihe von Schlüsselbegriffen, die für die Umsetzung und das Verständnis des Gesetzes und der darauf basierenden Rechtsverordnungen essenziell sind.

 Diese Begriffsbestimmungen sind in § 1 des Gesetzes festgelegt und umfassen eine Vielzahl von Aspekten, von den spezifischen Inhaltsstoffen der Cannabispflanze bis hin zu den Regularien für den Eigenanbau und die Verbreitung von Cannabis.

Teil 2: Begriffsbestimmungen

Das neue Cannabisgesetz definiert eine Reihe von Schlüsselbegriffen, die für die Umsetzung und das Verständnis des Gesetzes und der darauf basierenden Rechtsverordnungen essenziell sind.

 Diese Begriffsbestimmungen sind in § 1 des Gesetzes festgelegt und umfassen eine Vielzahl von Aspekten, von den spezifischen Inhaltsstoffen der Cannabispflanze bis hin zu den Regularien für den Eigenanbau und die Verbreitung von Cannabis.

Nachfolgend werden diese Begriffe näher  erläutert:

§ 1 Begriffsbestimmungen

  • Cannabinoide (1): Diese Kategorie umfasst sämtliche Inhaltsstoffe von Cannabis, die in der Lage sind, sich an Rezeptoren des menschlichen Endocannabinoidsystems zu binden. Diese Bindung ist entscheidend für die psychoaktiven und therapeutischen Effekte von Cannabis.
  • Tetrahydrocannabinol (THC) (2): THC ist die Hauptwirkstoffgruppe von Cannabis, die für die psychoaktive Wirkung verantwortlich ist. Der Begriff bezieht sich speziell auf Δ9-Tetrahydrocannabinol.
  • Cannabidiol (CBD) (3): CBD, eine weitere natürliche Wirkstoffgruppe der Cannabispflanze, ist bekannt für seine potenziellen therapeutischen Effekte ohne die psychoaktive Wirkung von THC.
  • Marihuana (4): Dieser Begriff bezieht sich auf die getrockneten Blüten und blütennahen Blätter der Cannabispflanze, die häufig für den Konsum vorbereitet werden.
  • Haschisch (5): Haschisch ist das abgesonderte Harz der Cannabispflanze, das ebenfalls psychoaktive Substanzen enthält und konsumiert wird.
  • Stecklinge (6): Unter Stecklingen versteht man Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht weiterer Cannabispflanzen verwendet werden, jedoch noch keine Blüten- oder Fruchtstände aufweisen.
  • Vermehrungsmaterial (7): Dies umfasst Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen, die zur Vermehrung vorgesehen sind.
  • Cannabis (8): Der Oberbegriff Cannabis bezeichnet Pflanzen, Blüten, sonstige Pflanzenteile sowie Harz der Gattung Cannabis, einschließlich deren Inhaltsstoffe und Zubereitungen, mit Ausnahme von spezifisch definierten Ausnahmen wie Cannabis zu medizinischen Zwecken, CBD, Vermehrungsmaterial, Nutzhanf und bestimmten nicht blühenden Pflanzen im Agrarbereich.
  • Nutzhanf (9): Nutzhanf bezeichnet Teile der Cannabispflanze, die primär für gewerbliche oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden, wobei ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Die Definition inkludiert detaillierte Anforderungen an den Anbau und die THC-Gehaltsgrenze.
  • Zubereitung (10): Eine Zubereitung ist definiert als ein Stoffgemisch oder eine Lösung eines oder mehrerer Stoffe, die nicht den natürlich vorkommenden Stoffgemischen oder Lösungen entsprechen.
  • Eigenanbau (11): Der nichtgewerbliche Anbau von Cannabis zum Zweck des Eigenkonsums.
  • Privater Eigenanbau (12): Eigenanbau, der im privaten Bereich der Wohnung stattfindet.
  • Anbauvereinigungen (13): Organisierte Gruppen in Form von eingetragenen, nicht wirtschaftlichen Vereinen oder Genossenschaften, deren Ziel der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum ist.
  • Werbung (14): Kommerzielle Kommunikation, die darauf abzielt, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis direkt oder indirekt zu fördern.
  • Sponsoring (15): Die Förderung von Personen, Vereinigungen oder Veranstaltungen mit dem Ziel, den Cannabis-Konsum zu unterstützen, ausgenommen interne Förderungen innerhalb von Anbauvereinigungen.
  • Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt (16, 17): Diese Begriffe definieren den Ort, an dem eine Person lebt oder sich aufhält, unter Bedingungen, die eine längerfristige Präsenz vermuten lassen.
  • Kinder, Jugendliche, Heranwachsende (18-20): Altersspezifische Definitionen, die für die Anwendung bestimmter Schutzmaßnahmen im Gesetz relevant sind.
  • Gewächshäuser, befriedetes Besitztum (21, 22): Definitionen von Anbauorten und deren Sicherheitsvorkehrungen.
  • Präventionsbeauftragter (23), Angehörige (24): Rollen und Beziehungen, die im Kontext des Jugendschutzes und der Suchtprävention wichtig sind.

Diese detaillierten Begriffsbestimmungen legen den Grundstein für das Verständnis und die korrekte Anwendung des neuen Cannabisgesetzes.

Sie bilden ein umfassendes Regelwerk, das sowohl den Konsum und Anbau von Cannabis als auch den Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere junger Menschen, im Blick hat.


Teil 3: Besitz und Umgang mit Cannabis und Cannabissamen

Das neue Cannabisgesetz definiert präzise Rahmenbedingungen für den erlaubten Besitz und Umgang mit Cannabis und Cannabissamen.

 Diese Vorschriften sind von zentraler Bedeutung, um einen legalen und kontrollierten Rahmen für den Konsum und Anbau von Cannabis zu schaffen. 

Im Folgenden werden die §§ 3 und 4 des Gesetzes erörtert.

§ 3 Erlaubter Besitz von Cannabis

(1) Besitzgrenze für Cannabis

Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist es gestattet, bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum zu besitzen. Diese Regelung soll den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis fördern und gleichzeitig den illegalen Handel und Konsum eindämmen.

(2) Besitz von Cannabispflanzen

Darüber hinaus dürfen volljährige Personen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

  • bis zu drei lebende Cannabispflanzen besitzen.

Diese Bestimmung ermöglicht einen kontrollierten Eigenanbau von Cannabis, wobei die Begrenzung auf drei Pflanzen einer übermäßigen Produktion vorbeugt.

(3) Weitere Besitzregelungen

Ein Besitz von Cannabis, der über die in Absatz 1 genannte Menge hinausgeht, ist nur in spezifischen Fällen erlaubt:

  • Innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung, sofern eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt.
  • Zum Zweck des Transports nach § 22 Abs. 3, der den sicheren Transport von Cannabis in bestimmten Situationen regelt.

§ 4 Umgang mit Cannabissamen

(1) Allgemeine Regelung

Der Umgang mit Cannabissamen ist

  • unter der Bedingung gestattet, dass diese nicht für den unerlaubten Anbau verwendet werden.

Diese Regelung zielt darauf ab, die Verbreitung von Cannabispflanzen zu legalen Zwecken zu unterstützen, ohne den illegalen Anbau zu fördern.

(2) Einfuhr von Cannabissamen

Die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten oder gemeinschaftlichen Eigenanbaus

  • ist ausschließlich aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.

Diese Einschränkung soll eine Qualitätskontrolle der Samen sicherstellen und den illegalen Handel begrenzen.

(3) Weitere Bestimmungen

Die Regelungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial, wie in § 10 und Kapitel 4 beschrieben, bleiben von der allgemeinen Erlaubnis zum Umgang mit Cannabissamen unberührt. Dies bedeutet, dass spezifische Vorschriften für die Verbreitung und den Anbau von Cannabissamen weiterhin Anwendung finden.

(4) Sicherstellung bei Verstößen

Cannabissamen, die entgegen der Regelung in Absatz 2 eingeführt wurden,

  • können analog zu § 2 Abs. 5 sichergestellt werden.

Diese Maßnahme ermöglicht es den Behörden, bei Verstößen entsprechend einzugreifen und die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten.

Fazit

Die §§ 3 und 4 des Cannabisgesetzes legen den rechtlichen Rahmen für den Besitz und Umgang mit Cannabis sowie Cannabissamen fest.

 Diese Bestimmungen reflektieren das Bestreben, einen ausgewogenen Ansatz zwischen der Legalisierung und Regulierung des Cannabisgebrauchs zu finden. 

Durch die Festlegung klarer Grenzen und Voraussetzungen für den legalen Besitz und Anbau von Cannabis trägt das Gesetz zu einer kontrollierten Integration von Cannabis in die Gesellschaft bei, wobei sowohl präventive als auch regulative Aspekte berücksichtigt werden.

Foto(s): Bodo Michael Schübel

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