Teil 4 + 5: Das neue Cannabisgesetz - Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention

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Das neue Cannabisgesetz in Deutschland, verabschiedet nach ausführlichen Diskussionen und der Zustimmung des Bundestags am 23. Februar 2024, und jetzt heute 22.03.2024 auch im Bundesrat verabschiedet,  legt einen besonderen Fokus auf den Gesundheitsschutz sowie den Schutz von Kindern und Jugendlichen.

 In diesem Zusammenhang werden im Gesetz strenge Vorgaben für den Konsum, die Werbung und das Sponsoring von Cannabis festgelegt.

Teil 4: Die §§ 5 und 6 des Gesetzes adressieren diese Aspekte mit dem Ziel, den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis innerhalb der Gesellschaft zu fördern und die öffentliche Gesundheit sowie das Wohl von Minderjährigen zu schützen.


§ 5 Konsumverbot

(1) Schutz von Minderjährigen

Das Gesetz verbietet explizit den Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Diese Regelung zielt darauf ab, Kinder und Jugendliche vor den potenziellen negativen Einflüssen des Cannabis-Konsums zu schützen und ein gesundheitsbewusstes Umfeld zu fördern.


(2) Öffentlicher Konsum

Der öffentliche Konsum von Cannabis wird in bestimmten Bereichen untersagt, um die öffentliche Ordnung zu wahren und insbesondere schutzbedürftige Gruppen zu schützen:


  1. Schulen und deren Umgebung: Ein Verbot gilt innerhalb von Schulgebäuden sowie in einem Radius von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen.
  2. Kinderspielplätze: Der Konsum ist verboten auf Spielplätzen und in einem Umkreis von 200 Metern um diese.
  3. Kinder- und Jugendeinrichtungen: Ähnliche Einschränkungen gelten für Einrichtungen, die der Betreuung und Bildung von Kindern und Jugendlichen dienen.
  4. Öffentlich zugängliche Sportstätten: Diese Orte sind ebenfalls konsumfreie Zonen, um ein gesundes und sportliches Umfeld zu gewährleisten.
  5. Fußgängerzonen: Zwischen 7 und 20 Uhr ist der Konsum in Fußgängerzonen untersagt, um den öffentlichen Raum für alle Bürger angenehm zu gestalten.
  6. Anbauvereinigungen: Innerhalb und in der näheren Umgebung von Anbauvereinigungen ist der Konsum verboten, um die Integrität dieser Einrichtungen zu wahren.


(3) Militärische Bereiche

In allen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis strikt untersagt, was der Aufrechterhaltung von Disziplin und Sicherheit dient.


§ 6 Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot

Werbeverbote

Jegliche Form der Werbung für Cannabis und Cannabis-Produkte sowie für Anbauvereinigungen ist verboten.

Dies umfasst sowohl direkte als auch indirekte Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, den Konsum von Cannabis zu fördern.

Durch dieses umfassende Verbot soll insbesondere der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Werbeeinflüssen gewährleistet und der gesellschaftliche Konsum von Cannabis nicht normalisiert werden.


Sponsoringverbote

Ebenso untersagt das Gesetz jede Form des Sponsorings durch Cannabis-Produzenten oder Anbauvereinigungen. Dies betrifft finanzielle oder materielle Unterstützungen, die darauf abzielen könnten, den Konsum von Cannabis

direkt oder indirekt zu fördern. Auch hier steht der Schutz vulnerabler Gruppen im Vordergrund.


Fazit

Die §§ 5 und 6 des neuen Cannabisgesetzes stellen zentrale Säulen im Bemühen dar, den Konsum von Cannabis in Deutschland zu regulieren, indem sie klare Grenzen für den Konsum und die Werbung setzen.

Durch die Einführung spezifischer Verbote und Einschränkungen zielt das Gesetz darauf ab, den Gesundheitsschutz zu stärken, Kinder und Jugendliche vor potenziellen Risiken zu schützen und eine gesellschaftliche Normalisierung des Cannabis-Konsums zu verhindern.

 Diese Regelungen reflektieren das Bestreben, einen verantwortungsvollen und bewussten Umgang mit Cannabis innerhalb der Gesellschaft zu fördern, während gleichzeitig präventive Maßnahmen im Vordergrund stehen, um die öffentliche Gesundheit und das Wohl der Bevölkerung zu schützen.


Teil 5: Frühintervention und Suchtprävention 

Das deutsche Cannabisgesetz unterstreicht expliziet die Bedeutung von Frühintervention und Suchtprävention als wesentliche Säulen im Umgang mit Cannabis.

 Die §§ 7 und 8 des Gesetzes adressieren diese Themen mit dem Ziel, den Schutz und die Unterstützung von Minderjährigen sowie die Aufklärung der gesamten Bevölkerung über den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu gewährleisten.


§ 7 Frühintervention

(1) Information der Sorgeberechtigten

Wenn minderjährige Personen gegen bestimmte Bestimmungen des § 2 Absatz 1 (Besitz, Anbau oder Erwerb von Cannabis) verstoßen, ohne sich strafbar zu machen, sieht das Gesetz vor, dass die zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden unverzüglich die Personensorgeberechtigten informieren müssen.

Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass Sorgeberechtigte über das Verhalten ihrer Kinder in Kenntnis gesetzt werden und frühzeitig intervenieren können.


(2) Einbeziehung der Jugendhilfe

Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls sind die Behörden verpflichtet, zusätzlich den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren und die notwendigen Daten zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos zu übermitteln. Solche Anhaltspunkte können insbesondere bei Hinweisen auf riskantes Konsumverhalten vorliegen.

Dieser Ansatz zielt darauf ab, eine umfassende Unterstützung und Betreuung der betroffenen Jugendlichen zu ermöglichen.


(3) Inanspruchnahme von Frühinterventionsprogrammen

Das Jugendamt hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten darauf hinzuwirken, dass betroffene Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maßnahmen wahrnehmen.

Dies soll präventiv wirken und den Jugendlichen Wege aufzeigen, wie sie einen verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis erlernen können.


§ 8 Suchtprävention

(1) Aufgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) spielt eine zentrale Rolle in der Suchtprävention und ist mit folgenden Aufgaben betraut:

  1. Errichtung einer digitalen Plattform: Bereitstellung von Informationen zu Wirkung, Risiken und risikoreduziertem Konsum von Cannabis sowie zu Präventions-, Beratungs- und Behandlungsangeboten.
  2. Weiterentwicklung von Präventionsmaßnahmen: Ausbau und evidenzbasierte Weiterentwicklung des Angebots an cannabisspezifischen Präventionsmaßnahmen, insbesondere für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.
  3. Aufbau eines zielgruppenspezifischen Beratungsangebots: Etablierung eines digitalen Beratungsangebots für Cannabis-Konsumenten.
  4. Zielgruppenspezifische Beratung: Information und Beratung über Suchtpräventionsmaßnahmen, Wirkung, Risiken und Möglichkeiten der Hilfe.


(2) Unterstützung für Anbauvereinigungen

Die BZgA stellt Anbauvereinigungen Informationen und Hinweise, die sie gemäß § 21 Absatz 3 bereitstellen müssen, in leicht verständlicher Sprache digital zum Herunterladen bereit.

Diese Maßnahme dient der Sicherstellung, dass Anbauvereinigungen ihre Mitglieder effektiv über verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis informieren können.


Fazit

Die §§ 7 und 8 des Cannabisgesetzes etablieren ein umfassendes System der Frühintervention und

Suchtprävention, das darauf abzielt, insbesondere junge Menschen vor den Risiken des Cannabis-Konsums zu schützen und der gesamten Bevölkerung fundierte Informationen und Unterstützungsangebote bereitzustellen.

Durch die Zusammenarbeit verschiedener Behörden und Institutionen sollen Risiken minimiert und ein bewusster sowie gesundheitsförderlicher Umgang mit Cannabis gefördert werden.

Diese Bestimmungen reflektieren das Bestreben, präventive Maßnahmen zu stärken und gleichzeitig ein Sicherheitsnetz für Personen zu bieten, die Unterstützung im Umgang mit Cannabis benötigen.


Foto(s): Bodo Michael Schübel

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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