Teilzeit in Elternzeit: Ablehnung durch den Arbeitgeber – Konfliktlösung?

  • 2 Minuten Lesezeit

Mütter bekommen Kinder, Mütter sind häufig – und Gott sei Dank – auch Arbeitnehmer. Nachdem das Kind geboren wurde und der Mutterschutz abgelaufen ist, beantragen viele Mütter Elternzeit. Das ist gut und richtig, um sich um das Aufwachsen des Kindes kümmern zu können.

Kommen Mütter aus Vollzeitarbeitsverhältnissen oder aus Arbeitsverhältnissen mit einer hohen Wochenstundenzahl, so sieht das Gesetz für sie die Möglichkeit vor (vgl. § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)), während der beantragten und genehmigten Elternzeit die wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren und während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten.

Dieser Teilzeitanspruch, gerichtet auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während der genehmigten Elternzeit, ist gemäß Abs. 5 Satz 1 der genannten Vorschrift zu beantragen. Weitere Formalien finden Sie demnächst in einem weiteren Rechtstipp von mir aufbereitet.

Der Arbeitgeber, der häufig mit dieser Situation und dem Teilzeitwunsch des Mitarbeiters nicht einverstanden ist, muss den Antrag gemäß Abs. 7 Satz 4 der Vorschrift ablehnen. Er muss dies schriftlich tun im Sinne des § 126 BGB (hierzu in anderen Rechtstipps die Problematik der Schriftlichkeit).

Hier ist der erste Stolperstein für den Arbeitgeber.

Achten Sie darauf, dass die Ablehnung tatsächlich schriftlich ist, d. h. das Ablehnungsschreiben bei Ihnen eingeht und das Schreiben von einer zeichnungsberechtigten Person im Original tatsächlich eigenhändig unterschrieben worden ist. Der Arbeitgeber muss die Ablehnung des Antrages gemäß § 15 Abs. 7 Satz 1 Ziffer 4 BEEG damit begründen können, dass „keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen“. Diese Hürde ist für den Arbeitnehmer kaum zu überschreiten.

Denn der Arbeitgeber hat sehr hohe Anforderungen der Rechtsprechung an seine Organisationsfähigkeit zu erfüllen. Je größer ein Unternehmen ist, je mehr Mitarbeiter es beschäftigt, desto schwieriger wird es für einen Arbeitgeber, das Entgegenstehen von dringenden betrieblichen Gründen zu beweisen.

Wie geht es weiter?

Erhebt der Arbeitnehmer entsprechende Klage zum Arbeitsgericht oder bereitet anwaltlich eine einstweilige Verfügung vor, so wird es in aller Regel über den vom Arbeitgeber eingeleiteten Versuch kommen, das Arbeitsverhältnis gegen eine lukrative Abfindung zu beenden.

Sollten Sie bis hierher ohne fachanwaltlichen Rat gekommen sein, so bedenken Sie die nächsten Schritte sorgfältig – unbedingt nicht nur unter monetären Gesichtspunkten, sondern auch unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten.

Holen Sie dringend fachanwaltlichen Rat ein. Im Rahmen einer Erstberatung können bereits die wichtigsten Fragen geklärt werden.

Gerne stehe ich hierfür zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Nils Bronhofer

Beiträge zum Thema