Telefax: Sendeprotokoll reicht nicht für Zugang
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Ob Klageschrift, Kündigung oder Widerrufserklärung, im Recht kommt es für die Wirksamkeit einer Erklärung entscheidend auf deren Zugang beim Empfänger an. Doch was gilt, wenn ein Schreiben per Fax übermittelt wird? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Brandenburg zu befassen. Die Redaktion von anwalt.de informiert über die Hintergründe des Falls.
Zugang per Telefax
Bereits mehrmals hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es für den Zugang eines Telefax nicht ausreicht, wenn der Absender ein OK auf dem Sendeprotokoll nachweisen kann. Erst mit dem Ausdruck des Fax beim Empfänger geht das Schreiben ihm zu (Az.: VIII ZR 153/93; XII ZR 214/00). Wie bei einem normalen Brief, reicht es nicht aus, wenn das Telefax abgesendet wird.
Sendeprotokoll beweist nur Absendung
Ein OK-Vermerk auf einem Sendeprotokoll reicht nicht für den Zugangsnachweis aus. Denn durch das Protokoll wird lediglich belegt, dass das Fax abgesendet wurde. Darüber, ob die Datenübertragung auch tatsächlich, vollständig und fehlerfrei erfolgt ist, sagt es jedoch nichts aus. Aus diesem Grund hat sich das Oberlandesgericht Brandenburg bei einer Entscheidung über den Zugang einer Widerrufserklärung der Ansicht des Bundesgerichtshofs angeschlossen und hielt das OK auf dem Sendeprotokoll nicht allein für den Zugangsbeweis ausreichend (Az.: 4 U 132/07).
(WEL)
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