Terrassenanlage als Bauwerk mit 5 Jahren Gewährleistung

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Die Besteller hatten den Unternehmer mit der Erneuerung einer Terrassenanlage an ihrem Hausgrundstück beauftragt. Durch eine unzureichende Aufkantungshöhe im Bereich der Fensteranlage sowie nicht fachgerecht hergestellte Anschlüsse bzw. Übergänge zwischen der Abdichtung der Hauswand und der Bodenplatte der Terrasse kam es zum Wassereintritt im Untergeschoss des Hauses. Die Mängel wurden in einem vom Rechtsanwalt der Besteller veranlassten Beweisverfahren festgestellt. Dass dieser Rechtsanwalt in der Folge keine weiteren rechtlichen Schritte zur Sicherung der Ansprüche der Besteller gegen Verjährung eingeleitet hatte, kann für das Thema dieses Beitrages dahinstehen.

Denn im Kern kommt die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Erneuerung der Terrassenanlage 5 Jahre ab Abnahme des Bauwerks betrage. Ein Bauwerk im Sinne der Vorschrift sei eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache, wobei die Verbindung mit dem Erdboden auch durch die eigene Schwere der Sache bewirkt sein könne. Der Werkvertrag enthielt die Aufgabe, die „Terrassenanlage zu erneuern“.

Welche Arbeiten dies genau beinhalte, ergebe sich zumindest aus den Feststellungen des Beweisverfahrens: Der Plattenbelag der Terrasse sei neu herzustellen und dabei der Altbelag abzustemmen und zu entfernen gewesen, neue Platten waren zu verlegen sowie die Treppenstufen von der Terrasse zum Garten als Blockstufen seien neu hergestellt worden. Ferner ergebe sich aus dem Gutachten, dass nach Angabe des Werkunternehmers die Plattenverlegung im Mörtelbett auf einer schon vorher vorhandenen Betonplatte erfolgt sei, die auf dem Erdreich aufliege. Die definitionsgemäße Verbindung mit dem Erdboden werde vorliegend durch die feste Verlegung auf der Bodenplatte hergestellt, die ihrerseits nach Gewicht, Ausmaß und Zweck nicht zur Entfernung vom Erdboden geeignet sei.

Das Vorliegen eines Bauwerks sei vom BGH insbesondere bejaht worden für die Herstellung einer Pflasterung. Es sei nicht ausschlaggebend, dass die Pflastersteine ohne besondere Beeinträchtigung wieder lösbar seien. Entscheidend sei dagegen neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage, welche der Risikozuordnung durch die längere Verjährungsfrist für Bauwerke zugrunde liege. Qualität und Nutzbarkeit des Belages hingen entscheidend auch von der Qualität des Unterbaues ab. Dieser sei verdeckt und berge dementsprechend die für Baumängel typischen Risiken. Das alles treffe (so das Berufungsgericht) auch auf den vorliegenden Terrassenbelag uneingeschränkt zu. Bereits der Terrassenbelag an sich sei als eigenständiges Bauwerk zu betrachten und nicht etwa erst in Kombination mit der Bodenplatte oder gar dem Wohngebäude. In Bezug auf das so verstandene Bauwerk liege unzweifelhaft auch eine Neuherstellung vor.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2019 – 5 U 91/18)


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