Tesla Widerruf – Autobauer stolpert über fehlende Telefonnummer

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Unzufriedenen Tesla-Kunden bietet sich die Möglichkeit, aus ihrem Kaufvertrag auszusteigen. Zumindest wenn der Kaufvertrag vor dem 17. April 2023 geschlossen wurde. Denn bei Kaufverträgen, die bis zu diesem Datum geschlossen wurden, ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, weil Tesla ein kleines, aber wichtiges Detail vergessen hat: Die Angabe einer Telefonnummer fehlt.

„Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung verlängert sich die ursprünglich 14-tägige Widerrufsfrist, auf ein Jahr und 14 Tage. Zahlreiche Tesla-Kunden haben daher auch jetzt noch die Möglichkeit, den Kaufvertrag zu widerrufen, das Auto zurückzugeben und ihr Geld zurückzubekommen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Immer wieder machen Nachrichten über technische Schwierigkeiten bei Tesla-Fahrzeugen die Runde. Mal sind es Assistenzsysteme, die nicht ordnungsgemäß funktionieren, mal ist es Ärger über die Reichweite des Akkus. Inzwischen kommt hinzu, dass die Verkaufspreise bei Neuwagen gefallen sind und dadurch auch für die Gebrauchtfahrzeuge nicht mehr so hohe Preise erzielt werden können.

Der Widerruf bietet nun die Möglichkeit, aus dem Kaufvertrag auszusteigen. Dabei ist Tesla ausgerechnet über so eine vermeintliche Kleinigkeit wie die Angabe einer Telefonnummer gestolpert.  Denn wenn Online-Händler für die Kontaktaufnahme eine Telefonnummer anbieten, müssen sie diese auch in der Widerrufsbelehrung angeben. Das hat der EuGH im Mai 2020 entschieden (Az.: C-266/19). Außerdem sieht auch die europäische Verbraucherrichtlinie RL 2011/83/EU die Angabe einer Telefonnummer vor. „Tesla hat diese Telefonnummer in Kaufverträgen bis zum 17. April 2023 nicht angegeben und damit die Tür für den Widerruf weit aufgemacht“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser. Voraussetzung für den Widerruf ist allerdings, dass der Kaufvertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes, also online oder per Telefon zu Stande gekommen ist.

Erste verbraucherfreundliche Urteile hinsichtlich des Widerrufs liegen bereits vor. Sowohl das Landgericht Berlin (Az.: 38 O 111/23) als auch das Landgericht Düsseldorf (Az.: 7 O 186/23) haben jeweils mit Versäumnisurteil vom 16. Juni 2023 bzw. 19. September 2023 entschieden, dass der Kaufvertrag widerrufen werden konnte. Tesla hat zumindest gegen das Urteil des LG Berlin bereits Einspruch eingelegt und wird dies vermutlich auch gegen das Urteil des LG Düsseldorf tun.

„Dennoch zeigen die Entscheidungen, dass Verbraucher gute Chancen haben, ihren Widerruf durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gasser. Folge eines erfolgreichen Widerrufs ist, dass das Fahrzeug zurückgegeben wird und der Kunde seine bereits geleisteten Raten inkl. Anzahlung zurückerhält. Ob er sich für die gefahrenen  Kilometer den Abzug einer Nutzungsentschädigung gefallen lassen muss, ist strittig.

Rechtsanwalt Dr. Gasser berät Tesla-Kunden gerne zu ihren Widerrufs-Möglichkeiten.


Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/abgasskandal-2023-erfolgreich-klagen/widerruf/


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