Testament mit Vorbehalt

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Das Oberlandesgericht Schleswig hatte sich mit einem weiteren interessanten Fall zu befassen. Ein kinderloses Ehepaar errichtete 1973 ein notarielles Testament, wonach die Ehefrau, sollte sie zuerst versterben, ihren Ehemann als Alleinerben einsetzte. Für den Fall, dass der Ehemann zuerst versterben sollte, behielt sie sich weitere letztwillige Verfügungen vor. Der Ehemann setzte seine Frau als befreite Vorerbin und seine beiden Kinder aus erster Ehe zu Nacherben ein. Im Jahr 2004 verstarb die einzig noch lebende nahe Verwandte der Ehefrau, deren Schwester.

Im Jahr 2005 verstarb der Ehemann. Nachdem 10 Jahre später auch die Ehefrau verstarb, ohne eine weitere Verfügung für ihren Todesfall zu treffen, beantragten die Kinder des Ehemannes einen Erbschein, der diese zu je 1/2 als Erben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht lehnte die Erteilung des Erbscheins mit der Begründung ab, es komme allein auf den Willen der Erblasserin bei Testamentserrichtung an. Diese habe eine Erbeinsetzung nur für den Fall vorgenommen, dass sie vor ihrem Ehemann versterben sollte. Für den Fall eines Nachversterbens habe sie sich ausdrücklich eine weitere letztwillige Verfügung vorbehalten. Bei dieser Sachlage komme eine ergänzende Auslegung des Testaments nicht in Betracht. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt.

Das Oberlandesgericht Schleswig sah dies anders. Das Testament sei ergänzend dahin auszulegen, dass die beiden Beteiligten als Kinder des vorverstorbenen Ehemannes, der für den Fall ihres Vorversterbens als Alleinerbe berufen war, als Erben zu je 1/2 berufen seien. Zwar habe die Erblasserin für den Fall ihres Nachversterbens bewusst keine Erbeneinsetzung vorgenommen. Die bewusste Nichtregelung der Erbfolge beinhalte jedoch auch eine Regelung, nämlich die Regelung, dass solchenfalls gesetzliche Erbfolge gelten solle, sofern die Erblasserin nicht noch anders verfüge. Diese getroffene Regelung (gesetzliche Erfolge) habe sich nachträglich durch ein weder von der Erblasserin vorhergesehenes noch bedachtes Ereignis (Ableben der kinderlosen Schwester) als fehler- und lückenhaft erwiesen. Es sei zu erwarten, dass ohne eine Auslegung des Testaments zugunsten der Kinder des Ehemannes der Staat Erbe sein würde.

Eine solche Lücke im Testament könne durch ergänzende Auslegung geschlossen werden. Wenn die Erblasserin den Fall vorhergesehen und bedacht, so hätte sie die Kinder ihres Ehemannes als ihre Erben berufen.


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