Testamentsvollstreckung ⚠️Wie den letzten Willen durchsetzen?

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Die Testamentsvollstreckung ist ein Prozess, bei dem eine Person, der Testamentsvollstrecker, dazu bestimmt wird, die Anweisungen des Verstorbenen zu befolgen, die in seinem Testament festgelegt sind. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die Vermögenswerte des Verstorbenen zu verwalten und sicherzustellen, dass die Erben gemäß den Anweisungen des Verstorbenen bedacht werden.

Eine Testamentsvollstreckung kann nur dann stattfinden, wenn der Erblasser dies in seinem letzten Willen angeordnet hat. Der Testamentsvollstrecker ist dann dazu verpflichtet, die Weisungen des Erblassers nach dessen Tod auszuführen. Durch die Testamentsvollstreckung werden die Möglichkeiten der Erben eingeschränkt.

Was sind die Ziele der Testamentsvollstreckung? 

Der Zweck der Testamentsvollstreckung besteht darin, das Vermögen oder bestimmte Teile des Vermögens des Erblassers in die Hände einer Drittperson zu übergeben, statt es dem eigentlichen Erben zu überlassen. 

Die Ziele einer Testamentsvollstreckung sind:

  1. Fürsorge für die Erben
  2. Schutz des Vermögens
  3. Professionelle Unterstützung bei der Umsetzung von Nachfolgeregelungen

Eine angeordnete Testamentsvollstreckung soll mehrere Zwecke gleichzeitig erfüllen. Dazu gehört es, die Erben zu schützen, das Vermögen zu bewahren und bei komplexeren wirtschaftlichen Konstellationen eine professionelle Unterstützung bei der Umsetzung von Nachfolgeregelungen zu gewährleisten.

Welche Arten der Testamentsvollstreckung gibt es? 

Je nachdem, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker nach dem Willen des Erblassers nach dessen Tod ausführen soll, gibt es verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung: Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB), Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 S. 1, 1. Halbs. BGB), Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 S. 1, 2. Halbs. BGB), Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis (§ 2208 BGB), Erbteilsvollstreckung, Nacherbenvollstreckung (§ 2222 BGB) und Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB). 

Es gibt verschiedene Arten der Testamentsvollstreckung, die sich nach der jeweiligen Aufgabe des Testamentsvollstreckers unterscheiden:

  1. Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB): Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen und beim Vorhandensein mehrerer Erben die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken.
  2. Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs 2. BGB): Hierbei wird der gesetzlich vorgesehene Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers erweitert. Die Testamentsvollstreckung endet nicht mit Erledigung der in §§ 2203, 2204 BGB zugewiesenen Aufgaben, sondern dauert als verwaltende Tätigkeit fort.
  3. Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1, Hs.1. BGB): Diese unterscheidet sich von der Dauertestamentsvollstreckung nur durch ihren auf die Verwaltung ausschließlich beschränkten Aufgabenkreis.
  4. Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB): Der Testamentsvollstrecker wird zu dem Zweck ernannt, dass er für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.
  5. Vollstreckung bei Vor- und Nacherbschaft: Der Erblasser kann sein Vermögen an mehrere Personen in zeitlich versetzter Reihenfolge übertragen. Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft.
  6. Testamentsvollstreckung mit beschränkten Aufgabenkreis (§ 2208 BGB): Die Testamentsvollstreckung kann ganz nach den Wünschen des Erblassers beschränkt werden, bis hin auf die Erfüllung einer einzigen Aufgabe.
  7. Testamentsvollstreckung bei Pflichtteilsbeschränkung § 2338 BGB: Hierbei gilt es das Familienvermögen vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Pflichtteilsberechtigten oder seiner eigenen Verschwendungssucht zu schützen.

Abwicklungsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker übernimmt bei der Abwicklungsvollstreckung den Nachlass und erstellt ein Nachlassverzeichnis, das sowohl den Tag seiner Amtannahme als auch den Todestag des Erblassers beinhaltet. Er ist dafür verantwortlich, alle Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und die Vermächtnisse gemäß den Anweisungen des Erblassers zu erfüllen. 

Die Abwicklungsvollstreckung ist eine Art der Testamentsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ausführt. Dabei hat er die Aufgabe, die bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und den Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers auseinanderzusetzen. Dieser Vorgang wird als Abwicklungsvollstreckung bezeichnet und endet mit der endgültigen Auseinandersetzung des Nachlasses. Im Gegensatz dazu hat der Testamentsvollstrecker als Verwaltungsvollstrecker den Nachlass für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer zu verwalten. Allerdings endet die Testamentsvollstreckung nach 30 Jahren automatisch, ohne dass ein bestimmtes Ereignis angeknüpft werden muss.

Verwaltungsvollstreckung

Die Verwaltungsvollstreckung ist eine Art der Zwangsvollstreckung, die durch eine Behörde ausgeführt wird. Es ist ein Verfahren, bei dem eine Behörde eine Geldstrafe oder eine andere Art von Sanktion gegen eine Person oder ein Unternehmen durchsetzt, indem sie deren Vermögenswerte beschlagnahmt oder einzieht. 

Die Verwaltungsvollstreckung ermöglicht es staatlichen Organen, ihre Forderungen zwangsweise durchzusetzen. Dies kann beispielsweise bei Steuerschulden der Fall sein. Der Staat hat hier ein Interesse, seine Geldforderungen einzutreiben und tritt dabei als Gläubiger auf. Doch nicht nur finanzielle Gründe sprechen für die Verwaltungsvollstreckung, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Staatsgewalt. So können neben Geldforderungen auch Verwaltungsakte, wie die Anordnung einer Verwaltungsbehörde eine Sache zu beseitigen, zwangsweise durchgesetzt werden.

Dauertestamentsvollstreckung

Bei der Dauertestamentsvollstreckung vereint der Testamentsvollstrecker die Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung. Gemäß § 2209 S. 1, 2. Halbs. BGB ist es seine Aufgabe, den Nachlass zunächst abzuwickeln und dann zu verwalten. 

Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird eine vom Erblasser bestimmte Person mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt, wobei dem Erben die Verfügungsgewalt dauerhaft entzogen wird. Zunächst muss der Nachlass abgewickelt werden, d.h. die Erbschaft muss unter den Erben aufgeteilt und ausstehende Schulden und Steuern gezahlt werden. Der Beauftragte kann auch regelmäßige Zahlungen an den Erben festsetzen, um ihn vor unüberlegten Entscheidungen zu schützen und eine sinnvolle Verwendung des Nachlasses zu gewährleisten. Somit bleibt der Nachlass länger in der Verfügungsgewalt des Berechtigten und wird nicht verschwendet.

Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis

Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis beinhaltet die Ausführung eines Teils der Verfügungen des Erblassers. Diese kann auf einzelne Vermögensgegenstände, Vermögenswerte oder auf bestimmte Aufgaben beschränkt sein. Der Testamentsvollstrecker ist nur für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. 

Bei der Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis kann der Umfang der Aufgaben vom Erblasser selbst bestimmt werden. Es gibt keine Vorgaben, wie viele Aufgaben ein Testamentsvollstrecker erfüllen muss. Es ist möglich, dass nur eine einzelne Aufgabe, wie z.B. die Ausführung einer Bestattungsanordnung, erfüllt wird. Diese Art der Testamentsvollstreckung ist mit allen anderen Arten kombinierbar.

Erbteilsvollstreckung 

Ein Erblasser kann eine Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines Miterben in einer Erbengemeinschaft anordnen. Hierbei übernimmt der Testamentsvollstrecker alle Rechte und Pflichten des Miterben. Insbesondere kann die Erbteilsvollstreckung sinnvoll sein, wenn Miterben noch nicht volljährig sind. 

Die Erbteilsvollstreckung ist ein Verfahren, das der Erblasser anwenden kann, wenn mehrere Miterben bestimmt wurden. Dabei wird die Testamentsvollstreckung auf einen Erbteil eines der Miterben beschränkt. Der Testamentsvollstrecker übernimmt dann alle Rechte und Pflichten des betroffenen Miterben. Diese Art der Testamentsvollstreckung ist sinnvoll, wenn unerfahrene Miterben Teil einer Erbengemeinschaft sind.

Nacherbenvollstreckung

Die Nacherbenvollstreckung ermöglicht es dem Erblasser, seinen Nachlass über mehrere Generationen hinweg zu vererben. Dieses Rechtsinstitut, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2100 BGB) geregelt ist, ermöglicht es, den Nachlass über mehrere Generationen hinweg zu verteilen. 

Der Erblasser kann durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament bewirken, dass sein Nachlass im Erbfall zuerst an eine Person X als Erbe geht und nachfolgend zu einem zu definierenden Zeitpunkt an eine Person Y weitergegeben wird. Diese Konstruktion nennt sich Vor- und Nacherbschaft. Der Nacherbenvollstrecker übernimmt dann die Aufgabe, die Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben wahrzunehmen. Da Vor- und Nacherbe oft unterschiedliche Interessen haben, bestimmt der Erblasser durch sein Testament, wieviel Spielraum der Vorerbe bekommt. Der Nacherbenvollstrecker kann den Nacherben in dieser Situation unterstützen.

Vermächtnisvollstreckung

Gemäß § 2223 BGB kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernennen, der für die Erfüllung der Beschwerungen, die einem Vermächtnisnehmer auferlegt wurden, zuständig ist. Ein Testamentsvollstrecker, dessen Aufgaben auf diese Weise beschränkt sind, wird als Vermächtnisvollstrecker bezeichnet. 

Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seinem Testament einem Dritten einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ohne diesen als Erben einzusetzen. Dies kann beispielsweise ein Geldbetrag, eine Immobilie, der Hausrat oder ein Wohnungs- oder Nießbrauchrecht sein. Um sicherzustellen, dass der Erbe den Vermächtnisnehmer auch tatsächlich mit dem Vermögensvorteil versorgt, kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis anordnen. Hierbei hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, den Vermächtnisgegenstand an den Vermächtnisnehmer zu überführen. Eine Vermächtnisvollstreckung liegt dann vor, wenn der Erblasser dem Vermächtnisnehmer Beschwerungen auferlegt hat, die der Testamentsvollstrecker sicherstellen soll.

Was ist bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers wichtig? 

Bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers ist es wichtig, dass Sie eine Person wählen, der Sie volles Vertrauen entgegenbringen. Wenn Ihr Vermögen eine besondere Sachkenntnis erfordert, kann es sinnvoll sein, mehrere Personen als Testamentsvollstrecker zu bestimmen. 

Bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers ist es wichtig, dass die Erben nach Abschluss der Tätigkeit eine Rechnungslegung anfordern, um nachzuprüfen, ob der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben richtig und vollständig erfüllt hat. Dazu gehören folgende Punkte:

  • Auskunft über die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers (§§ 2218 und 666 BGB)
  • Rechnungslegung nach Beendigung der Tätigkeit (§ 2218 Absatz 2 BGB)
  • Vorlage von Belegen und Ergänzung der Rechenschaftslegung bei Unvollständigkeit
  • Jährliche Rechnungslegung bei länger dauernder Verwaltung des Nachlasses (länger als ein Jahr)
  • Auskunft an alle Miterben (§ 2039 BGB)

Wann sind mehrere Testamentsvollstrecker empfehlenswert? 

Es kann ratsam sein, dass der Erblasser mehrere Testamentsvollstrecker ernennt, je nachdem, wie das Vermögen des Erblassers aufgebaut ist oder wie die Familie des Erblassers zusammengesetzt ist. 

Empfehlenswert ist es, mehrere Testamentsvollstrecker zu bestellen, wenn der Erblasser dies wünscht. Dafür ist es notwendig, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, indem man: 

  • den Ausdruck der letztwilligen Verfügung analysiert
  • alle Umstände außerhalb der Testamentsurkunde heranzieht, 
  • gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften berücksichtigt, 
  • andere Auslegungsmöglichkeiten in Erwägung zieht und 
  • den unterstellten, aber nicht formgerecht erklärten Willen des Erblassers beachtet.

Welche Aufgaben erfüllt die Testamentsvollstreckung? 

Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Dazu gehören Schulden, die bereits vor dem Tod des Erblassers bestanden, sowie solche, die durch den Erbfall ausgelöst wurden. Dazu zählen Vermächtnisse, Pflichtteile, der Dreißigste, Auflagen und Erbschaftsteuer. 

Die Testamentsvollstreckung beinhaltet folgende Aufgaben:

  • Bestattung des Erblassers
  • Testamentseröffnung und Durchführung des Nachlassgerichtlichen Verfahrens
  • Erstellung des Nachlassverzeichnisses und Bekanntgabe an die Erben
  • Inbesitznahme und Sicherung des Nachlasses sowie Verwaltung
  • Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten und Geltendmachung von Forderungen
  • Erstellung aller laufenden Steuererklärungen
  • Ausführung aller Handlungsanweisungen des Erblassers
  • Herbeiführung der Grundbuchberichtigung
  • Erstellung der Erbschaftsteuererklärung
  • Herstellung von Teilungsreife und Auseinandersetzung des Nachlasses bei Erbengemeinschaften
  • Berechnung der Vergütung und Rechenschaftslegung gegenüber dem oder den Erben

Testamentsvollstrecker und das Vermächtnis 

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Vermächtnisgegenstand an den Vermächtnisnehmer zu übergeben. Beispielsweise kann er das im Testament bezeichnete Konto an die vom Erblasser eingesetzten Enkelkinder als Vermächtnisnehmer umschreiben. 

Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker besondere Aufgaben hinsichtlich der Vermächtnisse übertragen. So kann er bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker ein Wahlvermächtnis ausführt, indem er entscheidet, welche Gegenstände der Vermächtnisnehmer erhalten soll. Ebenso kann der Erblasser ein Gattungsvermächtnis oder ein Zweckbestimmungsvermächtnis anordnen und dem Testamentsvollstrecker die Auswahl des konkreten Gegenstandes übertragen. Darüber hinaus kann der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die Überwachung von Auflagen, wie beispielsweise die Grabpflege oder die Durchführung der Bestattung, übertragen.

Testamentsvollstrecker und der Pflichtteil 

Der Testamentsvollstrecker hat keine Möglichkeit, den Pflichtteil direkt zu verwalten, sondern gemäß § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB muss der Anspruch auf den Pflichtteil gegen die Erben geltend gemacht werden. 

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Dazu zählen alte Schulden des Erblassers, Steuerforderungen des Fiskus und auch Pflichtteilsansprüche von Personen, die vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Diese Pflichtteilsansprüche müssen vom Testamentsvollstrecker geprüft und gegebenenfalls beglichen werden.

Testamentsvollstrecker und der Dreißigste

Der Dreißigste ist eine Verpflichtung des Erben, die innerhalb der ersten dreißig Tage nach dem Tod des Erblassers erfüllt werden muss. Diese Pflicht besteht darin, den Familienangehörigen des Verstorbenen, die zu dessen Haushalt gehörten und von ihm Unterhalt erhalten haben, eine finanzielle Zuwendung zu leisten. In der Regel sind dies der Ehepartner und die minderjährigen Kinder. 

Der Dreißigste im Erbrecht bezieht sich auf die Gewährung eines befristeten Wohnungsrechts für Familienangehörige des Erblassers, die mit diesem zusammen gelebt haben. Gemäß § 1969 BGB müssen Erben den Betroffenen in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls denselben Unterhalt gewähren und ihnen die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten, wie es der Erblasser getan hat. Dies ermöglicht es den Betroffenen, sich auf die veränderte Situation einzustellen und ihre Lebensführung für eine kurze Übergangszeit beizubehalten. Allerdings steht dem auch das berechtigte Interesse der Erben gegenüber, den Nachlass sichern und in Besitz nehmen zu dürfen. Ein Beispiel hierfür ist der Fall, in dem der Erblasser bis zu seinem Tode mit seiner zweiten Ehefrau in seinem ihm allein gehörenden Haus lebte. Seine beiden Kinder aus erster Ehe beerbten ihn und zogen wenige Tage nach seinem Tod in das Haus ein. Sie erklärten der Ehefrau, dass sie als Erben und neue Eigentümer bis auf Weiteres im Haus wohnen wollten und ließen ihr lediglich ein Zimmer im Erdgeschoss. Daraufhin beantragte die Ehefrau bei Gericht, das Haus in den ersten 30 Tagen nach dem Tod des Erblassers unter Ausschluss der Kinder nutzen und bewohnen zu dürfen.

Testamentsvollstrecker und Auflagen 

Der Testamentsvollstrecker ist gemäß § 2203 BGB verpflichtet, die Verfügungen des Erblassers auszuführen. Sollte der Erblasser eine Auflage zugunsten eines Dritten in seinem Testament angeordnet haben, ist es die Aufgabe des Testamentsvollstreckers, diese Auflage zu erfüllen. 

Der Testamentsvollstrecker muss sich über die Auflagen im Klaren sein, die der Erblasser möglicherweise in seinem Testament festgelegt hat. Was ist eine Auflage? Laut § 1940 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Erblasser durch ein Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden.

Testamentsvollstrecker und Erbschaftssteuer 

Der Testamentsvollstrecker ist gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG dazu verpflichtet, eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Diese muss allerdings nur für diejenigen Personen abgegeben werden, für die er als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist. In erster Linie sind das die Erben. 

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die vom Erblasser noch nicht erklärten Steuern nachträglich abzugeben. Diese Steuern stellen Nachlassverbindlichkeiten dar, die aus dem Nachlass vor der Erbteilung zu zahlen sind. Um sicherzustellen, dass der Testamentsvollstrecker keine persönliche Steuer des Erblassers übersieht, kann er das zuständige Finanzamt des Erblassers um Auskunft über etwa rückständige Steuerlasten bitten. Dazu zählen Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Erbschaftsteuer sowie die Kfz-Steuer.

Wie haftet ein Testamentsvollstrecker? 

Der Testamentsvollstrecker haftet gegenüber den Erben, einschließlich der Vor- und Nacherben. Sollte ein Vermächtnis vorliegen, so ist er gemäß § 2219 I BGB auch gegenüber dem Vermächtnisnehmer haftbar. Er haftet jedoch nicht gegenüber den Pflichtteilsberechtigten. 

Ein Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker besteht, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. Dies ist in § 2219 BGB geregelt. Demnach haftet der Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben und – sofern ein Vermächtnis zu erfüllen ist – auch dem Vermächtnisnehmer. Eine Befreiung von dieser Haftung ist durch den Erblasser in seinem Testament nicht möglich, wie § 2220 BGB bestimmt. Zwischen Erben und Testamentsvollstrecker besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß § 2218 BGB. Dies bedeutet, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten gewissenhaft und sorgfältig erfüllen muss. Verletzt er diese, haftet er gemäß § 2219 BGB auf Schadenersatz.

Wie viel kostet die Testamentsvollstreckung? 

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten Miterben zu verwalten. Für diese Dienstleistung wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 2,5 % des an meinem Todestag vorhandenen Bruttonachlasses (ohne Abzug etwaiger Nachlassverbindlichkeiten) fällig.

Die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers richtet sich nach § 2221 BGB. In der letztwilligen Verfügung des Erblassers kann eine Regelung getroffen werden, ansonsten muss der Testamentsvollstrecker nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Vergütung angemessen ist. Abrechnungen können erst nach Beendigung der Tätigkeit erfolgen, wobei länger andauernde Testamentsvollstreckungen auch Abschlagszahlungen aus dem Nachlass ermöglichen. Erforderliche Auslagen können sofort aus dem Nachlass entnommen werden. Erben können sich mittels Klage wehren, wenn sie der Meinung sind, dass die Vergütung des Testamentsvollstreckers nicht angemessen ist.

Wie kann ein Anwalt für Erbrecht bei der Testamentsvollstreckung helfen? 

Ein Anwalt für Erbrecht kann bei der Testamentsvollstreckung unterstützend tätig werden. Dazu kann er den Auftrag erhalten, das Nachlassvermögen dauerhaft zu verwalten (Dauertestamentsvollstreckung), Vermächtnisse zu erfüllen oder den Nachlass zu verteilen. Oft übernehmen Anwälte für Erbrecht diese Aufgaben. 

Ein Anwalt für Erbrecht kann bei der Testamentsvollstreckung helfen, indem er:

  • einen Überblick über die Rechtsmaterie der Testamentsvollstreckung verschafft;
  • bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung berät;
  • den Erblassern bei der Auswahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers hilft;
  • den Testamentsvollstrecker bei der Erfüllung seiner Pflichten unterstützt;
  • bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hilft;
  • bei der Vermeidung von Konflikten zwischen den Miterben berät;
  • bei der Verwaltung des Nachlasses berät;
  • bei der Unternehmensnachfolge hilft.

Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.

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