Thomas Lloyd: Drei weitere erstinstanzliche Erfolge für Anleger durch AdvoAdvice erstritten

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Geklagt hatten Anleger, die ihre Genussrechte bzw. atypisch stille Beteiligungen gekündigt hatten. Die CT Infrastructure Holding Limited, welche als Rechtsnachfolgerin der Thomas Lloyd Investments GmbH und der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH nach Ansicht der Anleger zur Zahlung verpflichtet war, hatte hingegen eine Verpflichtung zur Rückzahlung an die Anleger abgelehnt.

Die Urteile im Einzelnen

1) Landgericht Aurich 

Am 21.09.2021 verurteilte das Landgericht Aurich die CT Infrastruture Holding Ltd. zu einer Zahlung in Höhe von 16.748,26 Euro zuzüglich Zinsen sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtstreits.

Geklagt hatte eine Anlegerin, die im Jahr 2008 Genussrechte bei der ThomasLloyd Investments AG erworben hatte. 

Die Genussrechtsbeteiligung hatte die Anlegerin mit Schreiben aus 2016 zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. Die CT Infrastruture Holding Ltd. bestätigte die Kündigung, allerdings zum 31.12.2020.

Im Februar 2019 erhielt die Klägerin ein Schreiben, in dem sie über die Verschmelzung der ThomasLloyd mit der CT Infrastructure Holding Ltd.  sowie die Umwandlung der Anlageform in Aktien der nunmehr beklagten Limited informiert wurde und darüber, dass sie nunmehr Aktionärin an der CT Infrastruture Holding Ltd. geworden sei.

Die betroffene Anlegerin wandte sich daher an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderte die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung in Höhe des im Schreiben vom Februar 2019 angegebenen rechnerischen Wertes der Beteiligung auf und kündigte zudem die Beteiligung außerordentlich und fristlos. Als diese eine Rückzahlung ablehnte, erhob die Anlegerin Klage beim Landgericht Aurich. Hierzu führte das Gericht in seinem Urteil aus:

„Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus § 1295 ABGB zu, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihr entgegen § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen keine gleichwertigen Rechte am neuen Rechtsträger eingeräumt hat. Nach dem Schreiben der Beklagten vom Februar 2019 betrug der rechnerische Wert der Genussrechte 16.748,26 EUR. Statt dieser bereits zum 31.12.2020 ordentlich gekündigten Genussrechte wurden ihr 16.748 Stammaktien B eingeräumt mit einem Nennwert von 0,001 EUR. Zu diesem Nennwert sollten laut dem Schreiben vom 31.12.2020 die Aktionäre ihre Aktien jederzeit an die Gesellschaftzurückgeben können. Für die Klägerin bedeutete dies, dass sie die Aktien nicht — wie dieGenussrechte — kündigen konnte mit der Folge der Rückzahlung des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gem. § 5 der Genussrechtsbedingungen sondern nur zu dem Anteil am Nominalkapital (16,75 EUR) zurückgeben konnte. Ansonsten wurden sie auf einen außerbörslichen Verkauf an Dritte zu einem individuellen ausgehandelten Preis verwiesen.“

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann noch das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg einlegen.

2) Landgericht Hannover

Das Landgericht Hannover entschied mit Urteil vom 23.09.2021, dass die CT Infrastructure Holding Ltd. zur Zahlung von 17.833,95 EUR an den klagenden Anleger verpflichtet sei, der wirksam zum 31.12.2017 gekündigt hatte.

Das Landgericht Hannover bestätigte einen Auszahlungsanspruch in Höhe des Wertes der Beteiligung, den die Gesellschaft selbst mit Schreiben vom Februar 2019 mitgeteilt hatte. Im Urteil führte das Gericht wie folgt aus: 

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 17.833,95 € aus § 6 Abs.4 der Genussrechtsbedingungen. Hiernach erfolgt die Rückzahlung der Genussrechte zu 100% des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gem. § 5 derGenussrechtebedingungen 3 Monate nach Laufzeitende. Die Rechtsvorgängerin derBeklagten hat die Kündigung zum 31.12.2017 bestätigt. Der Rückzahlungsanspruch besteht daher angesichts des Nennbetrags der Beteiligung in Höhe von 30.000,00 € jedenfalls in**begehrter Höhe.

Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass hiervon ein Verlustanteil gem. § 5 der

Genussrechtebedingungen in Abzug zu bringen ist, da sie keine nach § 5 Abs. 1 der Genussrechtebedingungen maßgebliche Gewinn- und Verlustrechnung nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS vorlegt.“

Die Entscheidung ist bisher nicht rechtskräftig. Die Berufung zum Oberlandesgericht Celle wurde bereits durch die Beklagte eingelegt.

3) Landgericht Krefeld

Auch das Landgericht Krefeld urteilte am 14.09.2021 zugunsten von der Kanzlei AdvoAdvice vertretenen Kläger und verurteilte die Beklagte an diese insgesamt 16.200,49 EUR zuzüglich Zinsen sowie die Kosten des Rechtsstreits als auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. 

Der hier klagenden Anleger hatten sich im Jahre 2005 an der DKM Global Opportunities Fond 01 jeweils als atypisch stille Gesellschafter mit insgesamt 22.000,00 EUR beteiligt und im Jahre 2014 wirksam zum 31.12.2016 gekündigt.

Im Februar 2019 meldete sich jedoch die Beklagte mit einem Schreiben an die Anleger und teilte diesen mit, dass die stillen Beteiligungen in Aktien umgewandelt worden seien. Diese müssten sich daher entscheiden, ob sie ihre Kündigung zurücknehmen und Aktionäre an der Beklagten werden oder aber ihre Kündigung aufrechterhalten wollen.

Die Anleger wandten sich daraufhin an die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte in Berlin und forderte die CT Infrastructure Holding Limited zur Rückzahlung in Höhe des im Schreiben vom Februar 2019 angegebenen rechnerischen Wertes der Beteiligung auf. Als diese eine Rückzahlung ablehnte, erhoben die Anleger Klage beim Landgericht Krefeld.

Das Landgericht Krefeld führt in seinem Urteil aus:

„Die Klägerin zu Z. 1 hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung i.H.v.**9200,49 €, der Kläger zu Z. 2 kann Zahlung von 7000,00 € beanspruchen.

*[…] *

Die Kläger können hier auf Zahlung des nach ihrer Auffassung ihnen zustehenden Abfindungsguthabens klagen, denn die Beklagte hat die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtung zur Abrechnung über ein objektiv angemessenen Zeitraum hinaus (hier fast vier Jahre) hinausgezögert (BGH, ZIP 2011 1358 ff.; Müko, BGB, 8. Aufl., § 738, Rz. 30).

[…]

Das nicht nachvollziehbare und widersprüchliche Vorbringen der Beklagten hat die Folge, dass das Vorbringen der Beklagten zu diesem Punkt unbeachtlich und damit der von den Klägern vorgetragene Anspruch auf Zahlung des Abfindungsguthabens in Höhe**von 9200,49 € bzw. 7000,00 € als unstreitig anzusehen ist. Die Beklagte muss sich an dem von ihr für das Jahr 2018 mitgeteilten Wert festhalten lassen.“

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen.

Unser Fazit

Die drei neuen Urteile reihen sich erneut in eine Serie erfolgreicher Klagen gegen die CT Infrastructure Holding Ltd. ein.

Anleger der ursprünglichen Thomas Lloyd Investments GmbH sowie der DKM Global Opportunities Fonds 01 GmbH haben somit weiterhin gute Chancen, ihre Investition auf dem Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzung zurückzuerlangen.

Foto(s): AdvoAdvice


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