Thomas Lloyd Group: Klage eines Anlegers erfolgreich | 2022 Update

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Die Stiftung Warentest zählt jährlich mit ihrer "Warnliste Geldanlage" besonders risikobehaftete Investitionsmöglichkeiten, damit Verbraucher vor finanziellem Schaden bewahrt werden. Darunter befinden sich auch Anlageobjekte der Thomas Lloyd Group. Aufgrund undurchsichtiger Unternehmenstaktik, wie dem Fondssplitting, unerwarteter Umstrukturierung von Fondsgesellschaften oder der Umwandlung von Fondsanteilen in wertverminderte Aktien sowie dem Ausbleiben von Gewinnausschüttungen zog dieser Anbieter den Unmut seiner Anleger auf sich. Teilweise warten die Anteilseigner noch immer auf Rückzahlung ihrer Anteile oder fürchten gar den Totalverlust.


Landgericht-Urteil stärkt Rechte der Anleger

Unter anderem stärkt ein Urteil des LG Verden (Urteil vom 17.07.2020- Az. 2 O 259/19) die Rechte verprellter Anleger. Der Entscheidung zugrunde lagen die Investitionen eines Anlegers in zwei verschiedene Fonds der Thomas Lloyd Gruppe, deren Rückzahlung er vor dem Gericht einklagte. Nach der Kündigung der ersten Fondsbeteiligung wartete dieser zunächst vergeblich auf die Auszahlung der betreffenden Anteile. Anleger erfuhren in der Zwischenzeit, dass die beiden Fondsgesellschaften der Thomas Lloyd Group mit einem britischen Unternehmen fusioniert waren. Der Kläger erhielt wie die anderen Genussscheininhaber ein Schreiben, in dem ihnen mitgeteilt wurde, dass sie durch die Umstrukturierung nun Aktionäre der britischen Gesellschaft geworden sind. Weiter wurde ihm nahegelegt, eine Stellungnahme zu seiner Kündigung zum 31.12.2017 Stellung zu nehmen. Er könne entweder auf diese bestehen oder sie zurückziehen. Bestehe er auf der Kündigung, würde er keine Rückzahlung für die Anteile aus der nunmehr nicht mehr existenten Fondsgesellschaft erhalten. Bei Rücknahme der Kündigung würden seine Fondsanteile hingegen in Aktien in der neuen Gesellschaft umgewandelt. Daraufhin zog der Kläger die Kündigung wieder zurück. Nach Konsultation eines Anwalts kündigte er zum einen außerordentlich und fristlos die zweite Fondsbeteiligung und verlangte die Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens, zum anderen die Rückzahlung aus der zeitweise gekündigten ersten Fondsbeteiligung. Der Richter entschied das Verfahren zugunsten des Investors.


Rechtsfolge der Entscheidung: Rückgewähr- und Schadensersatz

Das Gericht bestätigte den Anspruch auf Rückzahlung für die erste Beteiligung. Diese war laut Gericht wirksam zum 31.12.2017 gekündigt worden. Weder die Verschmelzung mit der britischen Holdinggesellschaft noch die Umwandlung von Genussrechten in Stammaktien stellten ein Hindernis dar, da diese erst ein Jahr nach Zeitpunkt der Kündigung erfolgten. Die Erklärung der Rücknahme der Kündigung änderte nichts an deren Wirksamkeit. Mit der Kündigung ende die bisherige Verpflichtung und durch ein neue Rückgewährschuldverhältnis ersetzt. Das gekündigte Vertragsverhältnis könne nicht einseitig wiederhergestellt werden. 

Überdies sprach das Gericht dem Kläger hinsichtlich der zweiten Fondsbeteiligung einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 3 283 BGB zu, da die Rückzahlung aufgrund der Verschmelzung der ursprünglichen Fondsgesellschaft mit der britischen Holding nicht mehr möglich  sei. Da dem britischen Recht Genussrechte unbekannt seien, fänden die bisherigen Genussrechte des Klägers kein rechtliches Äquivalent an der britischen Gesellschaft. Die Umwandlung der Genussrechte in Stammaktien sei ein wichtiger Grund, die die Vertragsfortführung unzumutbar machte. Der Kläger habe daher Kläger das Recht fristlos außerordentlich zu kündigen. 

Die Umwandlung erfolgte zum einen ohne Zustimmung. Zum anderen verliere der Kläger dadurch sein Kündigungs- und Rückgaberecht, was ihm zum Nachteil gereiche. Die erhaltenen Aktien könnten nur unter finanziellem Verlust verwertet werden. Die neue Aktionärsstellung an der britischen Aktiengesellschaft stelle zudem aufgrund des Brexits ein ungewolltes Risiko dar.


Welche Auswirkung hat das Urteil nun für andere Anleger?

Die Thomas Lloyd Gruppe erregt aufgrund der schlechten Performance ihrer Infrastrukturfonds und der defizitären Gewinnausschüttung immer mehr Aufmerksamkeit von Investoren. Infolge der Umstrukturierung der Fondsgesellschaft oder der Umwandlung der Beteiligungsrechte können Anleger aufgrund des Urteils sich über ein Recht zur fristlosen Kündigung freuen und auf diese Weise die Rückgabe der Beteiligungssumme verlangen und ein etwaiger Totalverlust der Einlagen vermieden werden.

Darüber hinaus können weitere Möglichkeiten bestehen, um eine Rückzahlung ihrer Einlage zu erhalten. Vor jeder Investition sollte eine umfassende und leicht verständliche Aufklärung über alle Risiken des Anlageobjekts stattgefunden haben. Sollte ein Fondsberater seiner Informations- und Aufklärungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sein, kommt ein Widerruf des Vertrages in Betracht.


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Quellen

https://rechtsanwaltkaufmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht/thomas-lloyd-fonds-rueckzahlungsanspruch-und-schadensersatz-2022

ThomasLloyd Fonds ⚠️ Wie steht es 2021 um Ihre Anlage? (cdr-legal.de)

Thomas Lloyd Anlegergemeinschaft | AdvoAdvice Anwälte

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Grauer Kapitalmarkt: Anleger der ThomasLloyd-Gruppe fühlen sich in die Irre geführt (handelsblatt.com)

Foto(s): Foto von MayoFi von Pexels


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