ThomasLloyd Cleantech Fonds: Aktuelle Urteile – Wie sollen Anleger jetzt handeln?

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Stuttgart, 29. März 2025

Bereits seit mehreren Jahren befassen wir uns intensiv mit der rechtlichen Aufarbeitung der Beteiligungen an den verschiedenen Cleantech-Fonds der ThomasLloyd-Gruppe.

Spätestens seit dem Jahr 2024, als zahlreiche Anleger erste Mahnbescheide von Gesellschaften wie der Zweiten Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG erhielten, haben sich zahlreiche betroffene Investoren an unsere Kanzlei gewandt und uns mandatiert.

Wir haben daraufhin in einer Vielzahl von Fällen:

  • Mahnbescheide abgewehrt und fristgerecht Widerspruch eingelegt,

  • Zahlungsklagen verhindert oder verteidigt,

  • Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder unterlassener Risikoaufklärung vorbereitet und geltend gemacht,

  • sowie außergerichtliche Kündigungen oder Rückabwicklungen rechtlich begleitet.

Unsere Erfahrung zeigt: Viele der geltend gemachten Forderungen der Fondsgesellschaften sind rechtlich angreifbar – insbesondere dann, wenn Anleger über Risiken, Laufzeiten oder Nachschusspflichten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden oder Vertragsklauseln unwirksam sind.

Wir vertreten aktuell Mandanten mit Beteiligungen an:

  • Nachrangigen Teilschuldverschreibungen (u.a. Cleantech Infrastruktur GmbH)

  • Kommanditbeteiligungen (2., 3., 5. Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG)

  • Genussrechten und stillen Beteiligungen (ThomasLloyd Private Wealth GmbH, ThomasLloyd Investments GmbH)

Anleger, die Mahnbescheide erhalten oder Zahlungsaufforderungen zugestellt bekommen haben, sollten schnell handeln. Ein bloßer Widerspruch genügt nicht – eine fundierte rechtliche Prüfung ist unerlässlich, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Zahlungsklagen effektiv abzuwenden und eigene Ansprüche durchzusetzen.

Die wirtschaftliche Lage der ThomasLloyd Cleantech-Gruppe spitzt sich weiter zu. Nach einem aktuellen Pressebericht soll die Gruppe im Geschäftsjahr 2022 einen Nettoverlust von 20 Millionen Euro verbuchen musste. Für das Jahr 2023 werden weitere Verluste erwartet. Zudem läuft ein Antrag der britischen Steuerbehörde HMRC auf Zwangsauflösung der Gesellschaft wegen ausstehender Steuerverbindlichkeiten.

Aktuelle Urteile gegen Gesellschaften der ThomasLloyd-Gruppe (nicht rechtskräftig)

Im Zuge der fortdauernden Auseinandersetzungen zwischen Anlegern und der ThomasLloyd-Gruppe wurden in den Jahren 2024 und 2025 mehrere bedeutsame Urteile bekannt. Diese Urteile sind noch nicht rechtskräftig; den beklagten Gesellschaften steht jeweils das Rechtsmittel der Berufung offen.

Landgericht Osnabrück:
Die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH wurde in mehreren Verfahren zur Zahlung von insgesamt über 1,8 Mio. Euro an Anleger aus Deutschland, der Schweiz und Italien verurteilt. Das Gericht verneinte ein Leistungsverweigerungsrecht wegen angeblich fehlender Liquidität.

Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-01 O 70/24):
Die Cleantech Infrastruktur GmbH wurde zur Zahlung von 610.000 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Nachrangklausel wurde vom Gericht für unwirksam erklärt.

Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 6 U 3418/20):
Verurteilung der CT Infrastructure Holding Ltd. zur Zahlung von 6.000 Euro nebst Zinsen. Die Entscheidung ist von Bedeutung für parallele Verfahren.

Die Urteile zeigen, dass die Gerichte zunehmend kritisch mit der Einrede mangelnder Liquidität und Nachrangklauseln umgehen. 

Anleger sollten daher bestehende Ansprüche zeitnah prüfen und sich rechtlich beraten lassen.

Typische Problemlagen betroffener Anleger:

  • Nichtzahlung von Zinsen und Rückflüssen

  • Verweigerte Rückzahlung trotz Kündigung

  • Geltendmachung von Forderungen durch Mahnbescheide

  • Doppelte Abbuchungen bei Ratensparverträgen

  • Drohende Zwangsvollstreckung durch die Cleantech Gesellschaften

  • Unklarheiten über Patronatserklärungen und tatsächliche Finanzlage

"Unsere Kanzlei vertritt eine Vielzahl geschädigter Investoren gegenüber den verschiedenen Gesellschaften der ThomasLloyd-Gruppe, darunter insbesondere die Cleantech Infrastruktur GmbH sowie die Zweite, Dritte und Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft.“

Empfohlene Schritte für betroffene Anleger:

  1. Sichtung aller Zeichnungs- und Vertragsunterlagen

  2. Dokumentation der Zahlungshistorie sowie erhaltene E-Mails oder Mahnbescheide

  3. Sofortiger Widerspruch gegen unberechtigte Mahnbescheide

  4. Rechtliche Prüfung auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung oder Prospektmängel

  5. Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen

  6. Abwehr von Zahlungsforderungen, insbesondere bei Ratensparverträgen

  7. Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung zur Kostenübernahme

Betroffene, die ihre Zahlungen bereits eingestellt haben oder Mahnbescheide erhalten, sind besonders gefährdet. Ein bloßer Widerspruch reicht nicht aus. Es droht die Klage und anschließend die Zwangsvollstreckung. Auch Angebote über Rabatte bei Sonderzahlungen sollten keinesfalls vorschnell angenommen werden, da sie unter Umständen einem Anerkenntnis gleichkommen.

Rechtsanwalt Eser rät daher:„Anleger sollten sich einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht anvertrauen, um ihre Verträge rechtssicher zu beenden und Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Unsere Erfahrung zeigt, dass insbesondere die außerordentliche Kündigung und Rückabwicklung vielfach durchsetzbar sind.“

Betroffene Anleger werden gebeten, folgende Unterlagen bereitzuhalten:

  • Zeichnungsschein und Anlageverträge

  • Zahlungsnachweise

  • Schriftwechsel mit der ThomasLloyd-Gruppe oder Vermittlern

  • Vermittlungsprotokolle

  • Rechtsschutzpolice mit ARB

Unverbindliche Ersteinschätzung für betroffene Anleger

Betroffene Anleger sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten rasch und umfassend prüfen lassen. Die Kanzlei Eser Law bietet eine unverbindliche Ersteinschätzung an. 

"Ich bin seit 21 Jahren als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und verfüge über eine umfassende Erfahrung in der Durchsetzung von Ansprüchen gegen Berater, Vermittler, Prospektverantwortliche und Banken. Meine Kanzlei hat sich auf Bankrecht- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und ist bundesweit für Mandanten tätig", so Eser.

Kanzlei Eser – bundesweit tätig

Mit Kanzleistandort in Stuttgart ist Rechtsanwalt Eser bundesweit erfolgreich tätig. Seine Expertise wird in zahlreichen Fällen im Bank- und Kapitalmarktrecht in Anspruch genommen. 

Kontakt:

Rechtsanwalt Eser

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Eser Law – Kanzlei für Anlegerrechte

Lange Straße 51, 70174 Stuttgart

Telefon: +49 (0) 711 217 235-0

E-Mail: info@eser-law.de


Foto(s): RA Eser

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