Tipps bei Vorladung / Anklage / Hausdurchsuchung wegen Diebstahls nach § 242 StGB

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Das Strafgesetzbuch bestraft denjenigen nach § 242 StGB, der eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zu zueignen.

Demnach handelt es sich bei § 242 StGB um ein das Eigentum schützendes Delikt.

Darunter fallen der Griff in die Tasche eines anderen, das Verzehren von Getränken und Speisen im Supermarkt, Sachen innerhalb anderer Gegenstände verstecken und den Laden verlassen und auch das Tanken ohne zu zahlen.

Wann liegt ein Diebstahl eigentlich vor?

Ein Diebstahl gem. § 242 StGB erfordert eine Wegnahme einer Sache. Das setzt voraus, dass die Sache sich im Gewahrsam eines anderen befindet, dass dieser Gewahrsam durch eine Wegnahme gebrochen und dass neuer Gewahrsam begründet wird. Unter dem Gewahrsam versteht man die tatsächliche Sachherrschaft.

Eine Wegnahme ist der Bruch, das heißt die gegen den Willen des Berechtigten erfolgende Aufhebung des Gewahrsams des bisherigen Gewahrsamsinhabers und die Begründung neuen Gewahrsams für eine andere Person.

  • Gewahrsamsverlust tritt mit dem Ende der Möglichkeit ein, die Sache zu beherrschen
  • Gewahrsamsbegründung tritt mit Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Sache ein

Die Wegnahme ist vollendet, sobald neuer Gewahrsam begründet wurde.

Gemäß § 242 II StGB ist der Versuch strafbar. Liegt ein unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch vor, so gilt der Diebstahl unabhängig davon, dass keine Sache erlangt wurde, als versucht und ist strafbar.

Vorladung oder Anklage wegen Diebstahls – wie geht es weiter?

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meistens mit der Zustellung der Vorladung oder Anklageschrift mittels eines Briefes. Im Falle der Beschuldigung eines Diebstahls sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und von eigenhändigem Handeln absehen, um eine unbewusste Selbstbelastung zu verhindern. Der Ladung zu Beschuldigtenvernehmung sollten Sie keine Folge leisten.

Es ist ratsam, sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden um Ihre Interessen vertreten zu können. Dieser wird Sie über Ihre zustehenden Rechte informieren und Ihnen jederzeit bei anfallenden Fragen zur Seite stehen. Zunächst wird die Akteneinsicht beantragt. Der Anwalt für Strafrecht wird die Akten dabei vollumfänglich prüfen und somit alle bestehenden Informationen bezügliches des Vorwurfes einsehen können. Durch Ihren Fachanwalt für Strafrecht erfahren Sie, welche Vorwürfe gegen Sie erhoben wurden. Außerdem leitet Sie Ihr Fachanwalt für Strafrecht bei den zu erwartenden rechtlichen Schritten an und wird Ihre individuelle erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln.

Welche Strafe droht bei Diebstahl?

Das Strafgesetzbuch sanktioniert den Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe. 

Im Falle der Erfüllung von Qualifikationsmerkmalen des besonders schweren Falls des Diebstahls kann sich die Strafe auf von drei bis zu zehn Jahren schärfen. Eine weitere Strafmaßerhöhung bietet der § 244 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn der Diebstahl mit Waffen begangen wurde oder es sich um einen Bandendiebstahl handelt. Bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl sieht das Gesetz sogar eine Verbrechensstrafbarkeit vor, das bedeutet mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe und bis zu 10 Jahren bei Verurteilung.


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