Tipps beim Gebrauchtwagenkauf

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Immer eine Probefahrt mit dem Gebrauchtwagen machen. Wenn eine Probefahrt nicht möglich ist (z. B. weil das Fahrzeug nicht mehr zugelassen ist), verzichten Sie auf den Kauf.

Nehmen Sie immer einen Fachmann mit, der das Fahrzeug technisch prüfen kann. 

Achten Sie darauf, wer der Verkäufer ist. Wenn Sie von einem Händler ein Fahrzeug kaufen, achten Sie darauf, dass der Händler auch als Verkäufer im Kaufvertrag eingetragen ist und nicht nur als Vermittler auftritt. Die Händler haben eine einjährige Gewährleistungsfrist. Der Privatverkäufer hat dies nicht.

Fragen Sie nach Unfall oder Vorschäden und lassen sich die Aussage in jedem Fall schriftlich bestätigen.

Überprüfen Sie das Fahrzeug auf Beschädigungen, tragen die festgestellten Beschädigungen im Kaufvertrag ein und lassen sich bestätigen, dass keine weiteren Beschädigungen vorliegen.

Lassen Sie sich von dem Verkäufer den Ausweis zeigen und vergleichen Sie den Namen mit dem im Kfz-Brief. Sind Verkäufer und Fahrzeugbesitzer nicht identisch, lassen Sie sich eine schriftliche Bestätigung vorlegen, dass der Verkäufer das Fahrzeug verkaufen darf.

Überprüfen Sie, ob die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Dies geht bei privaten Verkäufern. Allerdings haften diese weiter, wenn sie wesentliche Mängel oder ein Unfall arglistig verschwiegen haben.

Die Gewährleistung bei einem Händler beträgt immer mindestens ein Jahr. Der Händler kann diese Gewährleistungsfrist nicht abkürzen.

Was tun, wenn sich im Nachhinein doch ein erheblicher Mangel oder ein Unfallschaden zeigt.

Wenn Sie von einem Privatverkäufer gekauft haben, können Sie trotzdem eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder aber sogar durch Anfechtung den Kaufvertrag rückabwickeln –allerdings nur, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt und der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Haben Sie von einem Händler gekauft, haftet dieser mindestens zwölf Monate für den Mangel. In den ersten sechs Monaten gilt sogar eine „Beweislastumkehr“. Wenn Sie in den ersten sechs Monaten einen Mangel geltend machen, geht man davon aus, dass der Mangel bei Fahrzeugübergabe bereits vorhanden war. Der Händler muss dann nachweisen, dass dies nicht der Fall war.

Gegenüber dem Händler können Sie Mangelbeseitigung oder Minderung geltend machen, ohne dass ein arglistiges Verschweigen vorliegen muss.

Nach zwei Nachbesserungsversuchen können Sie sogar von dem Vertrag zurücktreten.

Sobald Sie Probleme beim Autokauf haben, suchen Sie sich einen Anwalt für Verkehrsrecht auf und lassen Sie sich beraten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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