Tipps zum Umgang mit Abmahnungen im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Marken- und Medienrecht...

  • 8 Minuten Lesezeit

Sie haben eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht, das Marken-, oder Designrecht oder wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten erhalten?

Bitte beachten Sie in dieser Situation folgendes:

Sie sollten die Abmahnung äußerst ernst nehmen, jedoch auch Ruhe bewahren und nicht vorschnell die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und die geforderten Kosten der Abmahnung bezahlen.

Gerne können Sie uns anrufen, eine E-Mail schreiben und uns die Abmahnung für eine kostenlose Ersteinschätzung und einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise zusenden. Ein kostenpflichtiges Mandat entsteht erst, wenn Sie uns im Anschluss mit der weiteren Bearbeitung der Abmahnung beauftragen.

Nachfolgend finden Sie zu Ihrer Information einige häufig gestellte Fragen über Abmahnungen und sinnvolle Reaktionsmöglichkeiten. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den nachfolgenden Informationen lediglich um allgemeine Informationen handelt. Keinesfalls ersetzen die hier angegebenen Informationen eine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Ist es möglich selber mit der abmahnenden Kanzlei Kontakt aufzunehmen, um den Sachverhalt und mögliche Einigungsmöglichkeiten mit dem Gegner zu besprechen?

Unserer Erfahrung nach sollten Sie nicht vorschnell den abmahnenden Anwalt anrufen oder die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Beides kann sehr negative Auswirkungen auf die späteren Verteidigungsmöglichkeiten haben.

Warum werde ich überhaupt kostenpflichtig abgemahnt?

Eine Abmahnung hat den Zweck, eine Rechtsverletzung außergerichtlich zu beseitigen und so ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Was passiert, wenn die Abmahnung ignoriert wird?

Sofern die Abmahnung einfach ignoriert wird, besteht die Gefahr, dass der Abgemahnte seine mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche gerichtlich – per einstweiliger Verfügung und/oder Hauptsacheklage – geltend macht. Sind die geltend gemachten Ansprüche dann berechtigt, muss der Abgemahnte im Regelfall auch die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen.

Eine Abmahnung einfach zu ignorieren und lediglich den Rechtsverstoß zu beseitigen, reicht demnach nicht aus. In diesem Fall drohen gerichtliche Schritte, wodurch weitere erhebliche Kosten entstehen.

Welche Rechtsverstöße werden regelmäßig abgemahnt?

In der Praxis werden insbesondere die nachfolgend angegebenen Rechtsverstöße abgemahnt:

  • fehlerhafte Impressumsangaben auf Webseiten und Internetportalen
  • fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
  • unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • fehlerhafte allgemeine Verbraucherpflichtinformationen sowie fehlerhafte Informationen für den elektronischen Geschäftsverkehr
  • fehlerhafte produktspezifische Verbraucherpflichtinformationen, z.B. nach dem Batteriegesetz, dem ElektroG, dem Textilkennzeichnungsgesetz, der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und sonstigen Spezialgesetzen bzw. EU-Verordnungen
  • wettbewerbswidrige Werbemaßnahmen (Testergebnisse, Preiswerbung etc.)
  • fehlerhafte Preisangaben (Endpreisangaben, Grundpreisangaben oder sonstige Verstößen gegen die Preisangabenverordnung)
  • fehlerhafte Versandkostenangaben
  • Kennzeichenrechtsverletzungen, insbesondere Markenrechts- und Namensrechtsverletzungen (z.B. Marken in Metatags, Google-Adwords, Google-AdSense, Domains etc.)
  • Urheberrechtsverletzungen (z.B. unlizenzierte Verwendungen von Fotos, Werbetexten, Grafiken, Filesharing von Filmen, Serien, Musik, Software etc.)
  • Verschleierung der Unternehmereigenschaft (insbesondere bei eBay)
  • Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen
  • Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen
  • Persönlichkeitsrechtsverletzungen
  • Verstöße durch Links auf rechtswidrige Inhalte

Wer ist berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen?

Die Inhaber eines Urheber- oder sonstigen Schutzrechts (Markenrecht, Design- bzw. Geschmacksmusterrecht, Patentrecht) bzw. die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte bei der Verletzung ihrer Rechte.

In Wettbewerbssachen sind direkte Konkurrenten, Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzzentralen, sowie Industrie-, Handels- und Handwerkskammern zur Abmahnung berechtigt.

Bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist die betroffene natürliche Person oder das betroffene Unternehmen zur Abmahnung befugt.

Welche formellen Voraussetzungen gelten für eine Abmahnung?

Eine Abmahnung muss stets folgende Elemente enthalten:

  • Die Darlegung der Berechtigung zur Abmahnung
  • eine Sachverhaltsschilderung und eine rechtliche Würdigung
  • eine Unterlassungsaufforderung
  • eine angemessene Frist für die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, welche die Wiederholungsgefahr ausschließt
  • die Androhung gerichtlicher Schritte bei verstreichen lassen der Frist

Eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, sondern kann sogar mündlich ausgesprochen werden (z.B. bei besonderer Eilbedürftigkeit auf einer Messe). Eine anwaltliche Vollmacht muss der Abmahnung dagegen nicht beigefügt werden. Lediglich auf Aufforderung des Abgemahnten muss eine Vollmacht vorgelegt werden.

In Urheberrechtssachen gelten nach § 97a Abs. 2 UrhG strengere Formerfordernisse für eine Abmahnung. In Urheberrechtssachen muss eine Abmahnung in klarer und verständlicher Weise folgendes angeben:

  1. Name oder Firma des Verletzten, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
  2. die Rechtsverletzung muss genau bezeichnet werden,
  3. geltend gemachte Zahlungsansprüche müssen als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufgeschlüsselt werden und
  4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, muss angegeben werden, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine urheberrechtliche Abmahnung, die diesen strengen Formerfordernissen nicht entspricht, ist unwirksam. Nach § 97a Abs. 4 UrhG kann der Abgemahnte bei einer unwirksamen Abmahnung sogar Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen (d.h. seine eigenen Anwaltskosten) verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war.

Muss der Abmahnende den Zugang der Abmahnung im Streitfalle nachweisen?

Dies ist zwischen den Gerichten umstritten. Überwiegend wird von den Gerichten lediglich der Nachweis verlangt, dass die Abmahnung versendet wurde.

Muss eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abgegeben werden, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden?

Ist die Abmahnung in der Sache berechtigt, kann nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Unterlassungsanspruch außergerichtlich ausräumen. Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte dazu, den abgemahnten Rechtsverstoß zu beseitigen und es zukünftig zu unterlassen den konkret abgemahnten oder einen kerngleichen Rechtsverstoß erneut zu begehen. Zudem muss er sich dazu verpflichten, bei zukünftigen Verstößen gegen die Unterlassungserklärung eine empfindliche Vertragsstrafe an den Abmahnenden zu zahlen.

Gibt der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, besteht im Regelfall eine sogenannte „Wiederholungsgefahr“. In diesem Fall kann der Abmahnende seine (berechtigten) Ansprüche dann gerichtlich - per einstweiliger Verfügung oder Hauptsacheklage - geltend machen.

Sollte die der Abmahnung beiliegende vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

In aller Regel sollte - selbst bei einer in der Sache berechtigten Abmahnung - eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet werden. Vielmehr ist es im Regelfall ratsam eine sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärung“ abzugeben.

Ein „modifizierte Unterlassungserklärung“ ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche durch den Abgemahnten formuliert wird. Eine modifizierte Unterlassungserklärung hat den Vorteil, dass ungünstige Formulierungen zu Gunsten des Abgemahnten geändert werden, überflüssige Passagen (z.B. Schadensatzansprüche, Anwaltskosten der Abmahnung etc.) gestrichen und ein Anerkenntnis in der Sache vermieden wird.

Einzelheiten können Sie unserem Rechtstipp „Was ist bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu beachten“ entnehmen.

Welche Konsequenzen drohen, wenn keine oder nur eine unzureichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird?

Ist ein Rechtsverstoß (zumindest in Teilen) gegeben und gibt der Abgemahnte auf eine Abmahnung keine "strafbewehrte Unterlassungserklärung" ab, hat der Abmahner die Möglichkeit, seine Ansprüche gerichtlich im Wege einer "einstweiligen Verfügung" und/oder einer „Hauptsacheklage“ gerichtlich geltend zu machen.

Welche Pflichten bestehen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung?

Nach der Rechtsprechung ist ein Unterlassungsschuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nur verpflichtet, die strafbewehrte Handlung zukünftig zu unterlassen.

Oftmals wird übersehen, dass dem Unterlassungsschuldner zugemutet wird, den Störungszustand insgesamt zu beseitigen (sofern nichts anderes in der Unterlassungserklärung vereinbart wird - vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13). Diese Beseitigungspflicht umfasst insbesondere auch die Pflicht auf Dritte (z.B. eBay, Anbieter von Suchmaschinen, insbesondere Google - vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14) einzuwirken, um den Störungszustand insgesamt zu beseitigen.

Einzelheiten können Sie unserem Rechtstipp „Welche Pflichten bestehen bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung“ entnehmen.

Kann es sinnvoll sein, überhaupt keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben?

Sofern der Abgemahnte nicht sicher sein kann, dass er die Beseitigungs- und Unterlassungsverpflichtung aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch tatsächlich einhalten kann, sollte mit der Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen sehr vorsichtig umgegangen werden. Es gibt Fallkonstellationen in denen es sinnvoller ist, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern lieber ein gerichtliches Verbot anzuerkennen, auch wenn es anfangs mit höheren Kosten verbunden ist.

Was ist eine „einstweilige Verfügung“?

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein gerichtliches Eilverfahren, um eine schnelle Unterbindung des Wettbewerbsverstoßes bzw. des Verstoßes gegen Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Markenrechte, Designrechte, Patentrechte) oder Persönlichkeitsrechte zu erreichen und zukünftigen gleichartigen oder kerngleichen Verletzungen vorzubeugen.

Sind die eigenen Anwaltskosten zur Verteidigung gegen eine Abmahnung im Falle einer insgesamt unberechtigten Abmahnung erstattungsfähig?

Je nach verletztem Recht gibt es diesbezüglich unterschiedliche Regelungen:

1. In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten sind die eigenen Anwaltskosten, die der Abgemahnte für die Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmahnung aufwendet, in der Regel nicht erstattungsfähig.

Lediglich wenn es sich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung aus „sachfremden Motiven“ handelt, hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG).

2. In urheberrechtlichen Angelegenheiten gilt folgendes:

Soweit eine urheberrechtliche Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war (vgl. § 97a Abs. 4 UrhG).

3. In markenrechtlichen, sonstigen kennzeichenrechtlichen und designrechtlichen Angelegenheiten gilt folgendes:

Die unbegründete Abmahnung aus einem Marken-, sonstigem Kennzeichen- oder Designschutzrecht verpflichtet den Abgemahnten unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz (vgl. Beschluss des BGH vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04). Diese Grundsätze sind auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung jedoch nicht übertragbar (vgl. Urteil des BGH vom 22.07.2010, Az.: I ZR 139/08).

Demnach sind die eigenen Anwaltskosten bei einer unberechtigten Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen Markenrechte, sonstige Kennzeichenrechte sowie Designrechte regelmäßig erstattungsfähig.

In welchem Fall liegt eine missbräuchliche Abmahnung vor?

Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Abmahnung nicht zur Sicherung lauteren Wettbewerbs, sondern überwiegend aus „sachfremden Motiven“ ausgesprochen wird. In diesem Fall ist eine Abmahnung unzulässig und der Abgemahnte muss selbstverständlich auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und auch keine Anwaltskosten für die Abmahnung bezahlen. Auch hat der Abgemahnte bei einer Abmahnung aus sachfremden Motiven einen eignen Anspruch auf Erstattung seiner eigenen Anwaltskosten (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG).

Einzelheiten zu diesem Thema können Sie unserem „Rechtstipp zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen“ entnehmen.

Ergebnis:

Die sinnvollste Reaktion auf eine Abmahnung hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Ein Patentrezept gibt es leider nicht. Gerne stehen wir Ihnen im Falle einer Abmahnung zur Verfügung. Rufen Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per Email. Wir unterbreiten Ihnen einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise. Ein kostenpflichtiges Mandat entsteht erst, wenn Sie uns im Anschluss mit der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit beauftragen.



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