Was sollte bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung beachtet werden?

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Sie haben eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht, das Marken-, oder Designrecht oder wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten erhalten? Sie haben im Internet gelesen, dass keinesfalls die vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden sollte und vielmehr die Abgabe einer „modifizierten Unterlassungserklärung“ in Betracht gezogen werden sollte?

Bitte beachten Sie in dieser Situation folgendes:

Sie sollten die Abmahnung äußerst ernst nehmen, jedoch auch Ruhe bewahren und nicht vorschnell die geforderte Unterlassungserklärung abgeben und die geforderten Kosten der Abmahnung bezahlen.

Gerne können Sie uns anrufen, eine Email schreiben und uns die Abmahnung für eine kostenlose Ersteinschätzung und einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise zusenden. Ein kostenpflichtiges Mandat entsteht erst, wenn Sie uns im Anschluss mit der weiteren Bearbeitung der Abmahnung beauftragen.

Ist der abgemahnte Vorwurf nicht völlig von der Hand zu weisen, ist es tatsächlich oftmals ratsam den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer „modifizierten Unterlassungserklärung“ auszuräumen. Allerdings sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass auch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erhebliche Haftungsrisiken birgt.

Nachfolgend finden Sie einige häufig gestellte Fragen über (modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärungen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den nachfolgenden Informationen lediglich um allgemeine Informationen handelt. Keinesfalls ersetzen die hier angegebenen Informationen eine anwaltliche Beratung im Einzelfall.

Muss eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ nach einer in der Sache berechtigten Abmahnung abgegeben werden, um ein gerichtliches Verfahren sicher zu vermeiden?

Ist die Abmahnung in der Sache (zumindest teilweise) berechtigt, kann nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Unterlassungsanspruch außergerichtlich beseitigen.

Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte dazu, den abgemahnten Rechtsverstoß zu beseitigen und es zukünftig zu unterlassen, den konkret abgemahnten oder einen kerngleichen Rechtsverstoß zu begehen. Eine ordnungsgemäße strafbewehrte Unterlassungserklärung muss zudem die Verpflichtung enthalten, bei zukünftigen Verstößen gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe an den Abmahnenden zu zahlen.

Gibt der Abgemahnte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, besteht im Regelfall eine sogenannte „Wiederholungsgefahr“, d.h. es wird vermutet, dass der Abgemahnte den abgemahnten Rechtsverstoß zukünftig wiederholt. In diesem Fall kann der Abmahnende seine (berechtigten) Ansprüche dann gerichtlich (per einstweiliger Verfügung und/oder Hauptsacheklage) geltend machen.

Sofern ein gerichtliches Verfahren über den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch sicher vermieden werden soll, ist es demnach zwingend notwendig, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Sollte die der Abmahnung beiliegende vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

In aller Regel liegt einer Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung des Abmahnenden bei. Diese vorformulierte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls ungeprüft unterzeichnet werden. Vorformulierte Unterlassungserklärungen enthalten häufig ungünstige Regelungen und Unterlassungsverpflichtungen, welche nicht zwingend unterzeichnet werden müssen, um die Wiederholungsgefahr für zukünftige Verstöße auszuschließen. Selbst bei einer in der Sache begründeten Abmahnung wird dann durch Unterzeichnung einer vorformulierten Unterlassungserklärung eine weitreichendere Unterlassungsverpflichtung anerkannt als der Abmahnende verlangen und vor Gericht geltend machen kann.

Zudem wird durch die abmahnenden Anwälte oftmals die Anerkennung von Schadensersatzansprüchen und Kostenerstattungsansprüchen in eine vorformulierte Unterlassungserklärung „integriert“. Wird diese Unterlassungserklärung dann blindlings unterzeichnet, werden auch diese - oft streitbaren - Ansprüche regelmäßig ebenfalls anerkannt und spätere Verteidigungsmöglichkeiten fallen weg.

Im Ergebnis kann nur dazu geraten werden, eine vom Abmahner vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung niemals ohne vorherige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt zu unterzeichnen. Regelmäßig ist die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung ungünstig und birgt vermeidbare Haftungsrisiken!

Was ist eine „modifizierte Unterlassungserklärung“?

Ein „modifizierte Unterlassungserklärung“ ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche durch den Abgemahnten formuliert wird. Eine modifizierte Unterlassungserklärung hat den Vorteil, dass ungünstige Formulierungen zu Gunsten des Abgemahnten geändert werden, unnötige Passagen gestrichen und ein Anerkenntnis auch von Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen (Anwaltskosten für die Abmahnung) in der Sache vermieden wird.

Im Regelfall ist die sinnvollste Methode auf eine - zumindest in Teilen - berechtigte Abmahnung mit einer „modifizierten Unterlassungserklärung“ zu reagieren.

Welche Haftungsrisiken bestehen bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung?

Auch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung birgt aus folgenden Gründen erhebliche Risiken:

Wird eine (auch modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, welche der Abmahner annimmt, kommt ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zu Stande, welcher 30 Jahre lang wirkt und unter Umständen auch sogenannte Beseitigungspflichten umfasst. Verstößt der Abgemahnte dann gegen die vereinbarten Beseitigungs- und / oder die Unterlassungsverpflichtungen, kann der Abmahner eine empfindliche Vertragsstrafe (in der Regel mehrere tausend Euro) von dem Abgemahnten verlangen.

Auch eine modifizierte Unterlassungserklärung sollte demnach nur dann abgegeben werden, wenn der Abgemahnte die vereinbarten Beseitigungs- und Unterlassungsverpflichtung auch sicher einhalten kann.

Lesen Sie zu den Beseitigungspflichten nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch unseren Rechtstipp „Welche Pflichten bestehen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung?“

Was sollte bei der Abgabe einer „modifizierten Unterlassungserklärung“ beachtet werden?

Generell sollten folgende Punkte bei der Formulierung von modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen beachtet werden:

1. Eine modifizierte Unterlassungserklärung sollte stets „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“ abgegeben werden. Dies hat den Vorteil, dass spätere Verteidigungsmöglichkeiten gegen Folgeansprüche des Abmahners (z.B. Schadensersatz- bzw. Kostenerstattungsansprüche) nicht abgeschnitten werden.

2. Die Formulierung des konkret zu unterlassenden Verhaltens ist regelmäßig der wichtigste (und schwierigste) Teil bei der Formulierung einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Schwierigkeit besteht darin, die Wiederholungsgefahr auszuschließen, aber dem Abmahnenden nicht zu viel zu versprechen. Spätestens an dieser Stelle ist regelmäßig die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts nötig, um durch die Abgabe der (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht unnötige Haftungsrisiken einzugehen. Für die Formulierung eines konkret zu unterlassenden Verhaltens gibt es leider kein Patentrezept oder eine Musterformulierung. Hier kommt es vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

3. Unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen sollten ebenfalls korrigiert werden. Auch hier ist Vorsicht geboten. Wird eine zu niedrige Vertragsstrafe versprochen, ist die Unterlassungserklärung regelmäßig unwirksam, mit der Folge, dass die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht ausschließt und der Abmahner den Unterlassungsanspruch dann ohne weitere Aufforderungen gerichtlich geltend machen kann. Wird zu viel versprochen, droht im Falle des Verstoßes gegen die (weitreichende) Unterlassungsverpflichtung die Geltendmachung einer sehr hohen Vertragsstrafe. Auch hier ist die Erfahrung eines spezialisierten Anwalts hilfreich. Oftmals ist hier eine Vertragsstrafe nach dem sogenannten „neuen Hamburger Brauch“ sinnvoll. Hierbei verpflichtet sich der Abgemahnte im Wiederholungsfalle zur Zahlung einer Vertragsstrafe, welche der Abmahner durch „billiges Ermessen“ bestimmen kann, die im Streitfall aber überprüfbar bleibt durch ein Gericht. Auch hier gibt es Fälle, in denen die Vereinbarung einer „festen Vertragsstrafe“ sinnvoller ist. Auch an dieser Stelle kommt es demnach auf die konkreten Umstände des Falles an.

4. Pauschale Schadensersatzforderungen, Ansprüche auf Ersatz von Anwaltskosten für die Abmahnung oder sonstige Ansprüche sollten im Regelfall gestrichen und im Nachgang verhandelt werden. Für die Abgabe einer wirksamen strafbewehrten Unterlassungserklärung reicht es völlig aus, den Unterlassungsanspruch auszuräumen. Schadensersatz, Auskunfts-, Löschungs-, Kostenerstattungs- und sonstige geltend gemachte Ansprüche werden oftmals mit in eine vorformulierte Unterlassungserklärung aufgenommen. Diese müssen allerding nicht blindlings anerkannt werden, sondern sollten nach Abgabe einer wirksamen strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Gegenseite „in Ruhe“ verhandelt werden. Insbesondere sollten auch überhöhte Schadensersatz- und Kostenforderungen zurückgewiesen werden. Insbesondere bei der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen muss stets im Einzelfall geprüft werden, ob die Einschaltung eines Rechtsanwaltes überhaupt erforderlich war und gegebenenfalls ob der für die Abmahnung angesetzte Streitwert - nachdem sich die Anwaltskosten für die Abmahnung berechnen - der Höhe nach gerechtfertigt ist.

Ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung auch dann sinnvoll, wenn der Abgemahnte der Ansicht ist, dass die Abmahnung nicht gerechtfertigt ist?

Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung kann auch in Fällen sinnvoll sein, in denen der Abgemahnte der Ansicht ist, sein abgemahntes Verhalten sei rechtmäßig.

Sofern der Abgemahnte einen - oftmals kostspieligen - Unterlassungsrechtsstreit scheut und er das abgemahnte Verhalten problemlos beseitigen und zukünftig unterlassen kann, besteht die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die übrigen geltend gemachten Ansprüche (z.B. Schadensersatz, die Erstattung der Anwaltskosten usw.) jedoch insgesamt zurückzuweisen.

Durch ein solches Vorgehen erreicht der Abgemahnte, dass der Abmahnende seinen vermeintlichen Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich geltend machen kann. Der Abmahnende hat nun lediglich die Möglichkeit, seine übrigen Ansprüche (z.B. die Erstattung der Anwaltskosten, Auskunft- und Schadensersatzansprüche) gerichtlich geltend zu machen. In diesem Prozess ist der Streitwert die Höhe der Anwaltskosten und/oder des vermeintlichen Schadensersatzanspruches. Regelmäßig sind die Verfahrenskosten für einen solchen Prozess erheblich geringer als im eigentlichen Unterlassungsprozess.

Somit ist das wirtschaftliche Prozessrisiko für den Abgemahnten im Falle einer gerichtlichen Maßnahme durch den Abmahner wesentlich geringer.

Kann es auch bei einer berechtigten Abmahnung sinnvoll sein, keine (modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben?

Ja, es gibt Fälle, in denen es sinnvoller ist, keine Unterlassungserklärung abzugeben. Hintergrund dieser Überlegung ist folgender:

Wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, welche der Abmahner annimmt, kommt ein Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien zu Stande. Verstößt der Abgemahnte dann gegen die versprochene Unterlassungsverpflichtung, kann der Abmahner eine empfindliche Vertragsstrafe (in der Regel mehrere tausend Euro) von dem Abgemahnten verlangen. Diese Vertragsstrafe steht also in voller Höhe dem Abmahner zu.

Sofern der Abgemahnte nicht 100 % sicherstellen kann, ob er zukünftig nicht gegen die Unterlassungsverpflichtung aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verstößt, sollte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden (Über die Pflichten bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung können Sie sich in unserem Rechtstipp „Welche Pflichten bestehen bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung“ informieren).

Wird auf eine berechtigte Abmahnung hin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, besteht natürlich das Risiko, dass der Abmahner eine einstweilige Verfügung erwirkt und/oder eine Hauptsacheklage erhebt. Die einstweilige Verfügung bzw. die Unterlassungsklage kann dann allerdings von dem Abgemahnten anerkannt werden. In diesem Fall besteht „nur“ ein gerichtliches Verbot und kein Unterlassungsvertrag mit dem Abmahner. Bei einer Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung oder ein Anerkenntnisurteil in einem Hauptsacheverfahren kann der Abmahner dann die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes durch das Gericht beantragen. Das Ordnungsgeld fließt aber der Staatskasse zu und nicht wie die Vertragsstrafe bei einem Unterlassungsvertrag dem Abmahner. Zum einen ist die Motivation des Abmahners, nach Verstößen gegen ein gerichtliches Verbot zu suchen, in diesem Fall geringer, da er keine Vertragsstrafe (welche ihm zufließt) geltend machen kann. Zum anderen werden Ordnungsgelder von Gerichten bei fahrlässigen Verstößen gegen gerichtliche Verbote im Regelfall nicht so hoch angesetzt, wie Vertragsstrafen zugesprochen werden.

Demnach gilt: Kann der Antragsgegner nicht sicher sein, dass er die Beseitigungs- und Unterlassungsverpflichtung aus einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch zu 100 % sicherstellen kann, sollte mit der Abgabe von (auch modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärungen sehr vorsichtig umgegangen werden. Es gibt Fallkonstellationen in denen es sinnvoller ist, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sondern lieber ein gerichtliches Verbot anzuerkennen, auch wenn es anfangs mit höheren Kosten verbunden ist.

Was ist eine „einstweilige Verfügung“?

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist ein gerichtliches Eilverfahren, um eine schnelle Unterbindung des Wettbewerbsverstoßes bzw. des Verstoßes gegen Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte (Markenrechte, Designrechte, Patentrechte) zu erreichen und zukünftigen gleichartigen Verletzungen vorzubeugen.

Durch eine gerichtliche Einstweilige Verfügung wird es dem Verletzer unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, einstweilen verboten, dass entsprechende Recht zukünftig weiter zu verletzen.

Auch im Falle einer einstweiligen Verfügung und/oder Klage können Sie uns gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung anrufen oder per Email kontaktieren. Wir unterbreiten Ihnen einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise. Ein kostenpflichtiges Mandat entsteht erst, wenn Sie uns im Anschluss mit der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit beauftragen.

Kann eine modifizierte Unterlassungserklärung mit Hilfe von Vorlagen aus dem Internet selbst erstellt werden?

Für die Abgabe einer optimalen modifizierten Unterlassungserklärung gibt es leider kein Patentrezept. Es kommt vielmehr stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Von der Abgabe einer selbstformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung kann daher nur dringend abgeraten werden. Schnell kommt es zu Fehlern bzw. Unklarheiten bei der Formulierung der Unterlassungserklärung und/oder der taktischen Vorgehensweise. Diese vermeidbaren Haftungsrisiken können im Nachhinein schnell teuer werden.

Ergebnis:

Aufgrund der - sehr weitreichenden - Folgen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten sollte auch die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht ohne die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes in Betracht gezogen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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