„Tischplatten-Testament“ – geht das?

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Das Amtsgericht Köln hatte vor nicht allzu langer Zeit über einen eher kuriosen Fall zu beschließen: Aus dem Sachverhalt zum Aktenzeichen 30 VI 92/20 ergibt sich, dass ein Erblasser seinerzeit mit Filzstift auf einem Holztisch niederschrieb, seine Haushaltshilfe solle Alleinerbin seines Vermögens werden. Neben dieser auf dem Tisch niedergeschriebenen Erklärung wurden mehrere Testamente gefunden, auf denen zunächst der Bruder als Alleinerbe ausgewiesen war. Auch aufgefunden wurden spätere Erklärungen des Erblassers, in denen er die Einsetzung seines Bruders nun widerrufen wollte. Die Haushaltshilfe beantragte einen ihre Eigenschaft als Alleinerbin bekundenden Erbschein und berief sich auf die Kundgabe des Erblassers auf dem Tisch in seinem Zuhause.

Die spannende Frage ist nun: Muss ein Testament klassisch auf einem Zettel niedergeschrieben werden – oder kann der Erblasser auch seinen Willen via „Tischtestament“ bekunden? 

Die grundsätzliche Antwort lautet: Das geht! Das Formerfordernis der §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB beschränkt sich für sog. eigenhändige Testamente, also solche, die der Erblasser ohne die Hilfe eines Notars errichtet, auf das Erfordernis der eigenhändig ge- und unterschriebenen Erklärung. Es handelt sich hierbei um ein höchstpersönliches Geschäft, welches der Erblasser selbst vorzunehmen hat – die Stellvertretung ist also ausgeschlossen.

Weiterhin ist zu beachten, dass das eigenhändige Testament immer noch per Hand geschrieben werden muss und nicht am Computer abgetippt und lediglich handschriftlich unterschrieben werden darf. Die Handschrift des Erklärenden wird sodann mit der Handschrift desjenigen abgeglichen, der im Testament als Erblasser ausgewiesen wird. Dieses Formerfordernis dient also der Identitätsfeststellung.

Den Abschluss der eigenhändigen Erklärung bildet sodann die Unterschrift des Testators. Alles, was unter der Unterschrift noch geschrieben wird, ist damit grundsätzlich formunwirksam, sofern der Zusatz (z.B. ein P.S.) nicht gesondert unterschrieben wurde. In dem vor dem AG Köln verhandelten Fall hat der Erblasser eine Unterschrift auf der Tischplatte gänzlich versäumt – dieser Umstand und nicht etwa die Tatsache, dass die letztwillige Verfügung auf einem Tisch niedergeschrieben war, führte zur Antragsabweisung der Haushaltshilfe.

Unser Rechtstipp lautet daher: Bei der Erstellung eines eigenhändigen Testaments sollten Sie sich vergewissern, ob Sie Ihre letztwillige Verfügung unterschrieben haben. Worauf Sie Ihr Testament letztlich niederlegen, bleibt dabei Ihnen überlassen. Besonders aus Beweisgründen empfiehlt sich aber weiterhin die Niederschrift auf handelsüblichem Papier.

Zu dem Thema Testamentsgestaltung sowie zu allen anderen erbrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Bastian Ruge LL.M.

Rechtsanwalt

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