TKÜ bei Ermittlungsverfahren gegen ein Umsatzsteuerkarussell

  • 1 Minuten Lesezeit

In ermittlungstechnischer Hinsicht besteht bei der fortgesetzten und bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr.5 AO die grundsätzliche Möglichkeit der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach § 100 a Abs. 2 Nr. 2a StPO, wenn die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre, was in Fällen organisierter Umsatzsteuerhinterziehung regelmäßig der Fall ist. 

Die Überwachung der Telekommunikation ist in solchen Fällen fast immer gegeben. Nach der Selbsteinschätzung der Steuerfahndung sei diese ein unverzichtbares Erfolgsinstrument zur Bekämpfung der organisierten Umsatzsteuerkriminalität, denn dadurch würden kriminelle Strukturen erforscht, um die Hintermänner ausfindig zu machen und um die Geldflüsse nachvollziehbar zu machen. Eine Erhebung von Beweismitteln in Papierform (z. B. Rechnungen, sonstige Buchführungsunterlagen) im Rahmen von Durchsuchungen erweise sich weitestgehend als ungeeignetes Erkenntnismittel.

Daraus folgt, dass diejenigen, gegen die im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerkarussell ermittelt wird, immer mit der Überwachung ihrer Telekommunikation rechnen müssen.

Die Beantragung entsprechender Beschlüsse durch die Staatsanwaltschaft gem. § 100 b Abs 1 StPO setzt immer zunächst die Ermittlung der zu überwachenden Anschlüsse durch Bestandsdatenabfrage gem. §§ 112, 113 TKG bei der Bundesnetzagentur voraus.

Die Staatsanwaltschaft beantragt bei dem zuständigen Richter den Erlass der entsprechenden Beschlüsse.

Diese Anträge haben in der Praxis fast immer Erfolg.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Junge

Beiträge zum Thema