Todesfallleistung in der Unfallversicherung

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OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2018: Ein Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und dem ersten Gesundheitsschaden bei tödlichem Unfall ist oftmals nicht zu erbringen

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Zahlung der Todesfallleistung aus dem Versicherungsvertrag nicht besteht. 

Das Gericht nahm aufgrund der Feststellungen an, dass ein Unfall des Ehemanns der Klägerin vorgelegen haben könnte. Denn von der Flurwand war ein Bild gerissen worden, auf dem Boden des Hausflurs lagen nicht nur Scherben einer Bierflasche, sondern auch die Brille des Ehemanns der Klägerin mit verbogenem rechten Bügel und die herbeigerufenen Polizeibeamten stellten eine frische Wunde im Bereich der Wirbelsäule des Ehemannes der Klägerin fest. 

Ferner stellten sie fest, dass die frische Wunde in das T-Shirt des Ehemanns eingeblutet war.

Diese Indizien deuteten stark darauf hin, dass der Ehemann mit einer Bierflasche in der Hand die Treppe hinabstürzte und sich dabei im Bereich der Wirbelsäule eine äußere Verletzung zuzog, sodass er einen Unfall gehabt haben könnte. 

Der Ehemann der Klägerin könnte daher durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig an seiner Gesundheit geschädigt worden sein. Ob dies aber tatsächlich als bewiesen anzusehen war, ließ das Gericht offen.

Denn nach Ansicht des Gerichts hatte die Klägerin nicht beweisen können, dass es bei ihren Ehemann zu einem kausalen ersten Gesundheitsschaden gekommen ist, der seinerseits für den Tod des Ehemanns kausal war. 

Denn für das Gericht konnte nicht bewiesen werden, dass die Invalidität bzw. hier der Tod der versicherten Person eine kausale Folge – nach dem Beweismaß des § 287 ZPO – durch die unstreitig vorhandene äußerlichen Verletzung im Bereich der Wirbelsäule eingetreten war. 

Das Gericht argumentierte, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung kleinere äußerliche blutende Wunden nicht lebensbedrohlich sind, sondern in der Regel unproblematisch verheilen. 

Es seien zwar Fälle denkbar, in denen solche kleinere Wunden – etwa nach einer Infektion – lebensbedrohlich werden, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Ehemann der Klägerin an einer solchen Wunde innerhalb weniger Stunden verstarb. Dies sei aber nicht beweisen.

Ein Beweis nach dem Maßstab des § 286 ZPO für eine Schädigung der Wirbelsäule als solche im Sinne einer Erstverletzung, die dann letztendlich den Tod verursacht haben könnte, sei hier nicht erbracht wurden. Eine Obduktion wurde (leider) nicht durchgeführt.

Beweisschwierigkeiten in der Unfallversicherung gehen in solchen Fällen stets zulasten des Versicherten. Sobald ein Unfall mit einem Personenschaden vorliegt, der zu einer dauernden körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder aber den Tod geführt hat, ist stets anzuraten, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen, um Beweisschwierigkeiten zu minimieren. Solche Fälle sind in der Regel vom Rechtsschutzversicherungsvertrag gedeckt.


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