Todsünden beim Personalabbau

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In einer Krisensituation kann das Kurzarbeitergeld oft nur eine Übergangslösung sein und langfristig bleibt als letzter Ausweg nur noch der Personalabbau mit Kündigungen. Doch gerade die kleinen alltäglichen Fehler führen sehr häufig dazu, dass eine Kündigung nicht wirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht erfolgreich beendet.
Für die Kündigung aller Arbeitsverhältnisse und für beide Vertragspartner ist gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben (§ 623 BGB). Die Kündigung muss daher hand- oder maschinenschriftlich abgefasst und mit der eigenhändigen Namensunterschrift des Kündigungsberechtigten versehen sein. Eine nur eingescannte Unterschrift macht die Kündigung unwirksam. Da die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen ist, sind Kündigungen per Telefax, E‑Mail oder SMS nichtig (§ 125 BGB).

Die Vertretung bei einer Kündigungserklärung ist grundsätzlich möglich. Legt allerdings der bevollmächtigte Vertreter mit der Kündigung nicht eine schriftliche Vollmacht oder nur eine Vollmacht in Abschrift vor, kann der Gekündigte aus diesem Grund die Kündigung unverzüglich zurückweisen, mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam ist (§ 174 S 1 BGB). Der Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung ist entscheidend für den Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist und für die Einhaltung der Erklärungsfrist einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 Abs 2 BGB). Für Arbeitgeber ist es äußerst riskant, Schreiben erst am letztmöglichen Tag zuzustellen, wenn es um die Einhaltung von Kündigungsfristen geht. Nur wenn die Kündigung allerspätestens am frühen Vormittag in den Briefkasten des Gekündigten geworfen wird, erfolgt der Zugang noch am selben Tag (BAG v. 22.08.2019).

Jede Arbeitgeberkündigung sollte daher immer „Chefsache“ sein und nicht auf den „letzten Drücker“ erfolgen, sondern rechtzeitig und sorgfältig vorbereitet werden!
Wer die typischen Fehlerquellen kennt, kann sie als Arbeitgeber vermeiden oder als gekündigter Arbeitnehmer zu seinem Vorteil nutzen. Wollen Sie gegen eine Kündigung vorgehen, so muss unbedingt die Klagefrist eingehalten werden: Wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben wird, wird die Kündigung wirksam!


Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): A. Scheunert / @pixabay.com/eak_kkk

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