Tokensierung von Assets: Rechtstipps! Anwaltsinfo!

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Die Tokenisierung von Assets erweist sich als nächster großer Trend in der Finanzbranche und dürfte in den nächsten Jahren von erheblichem Wachstum geprägt sein.

Umso wichtiger ist aber für Unternehmen, die sich mit der Tokenisierung von Assets (wie z.B. Immobilien oder anderer Werte) beschäftigen wollen oder auch z.B. ein Token Offering durchführen wollen, sich mit den erforderlichen rechtlichen Regularien zu beschäftigen, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg hinweist.

Für Unternehmen, die ein Token Offering durchführen wollen, gibt es dabei einige wichtige Punkte (und weitere Punkte, die hier nicht angesprochen werden) zu berücksichtigen:

Zunächst ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob z.B. eine Genehmigung nach § 32 Abs. 1 KWG erforderlich ist, z.B., wenn ein Einlagengeschäft" im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 KWG betrieben werden soll, wonach unter Umständen auch die Regelungen für ein Kreditinstitut  gelten könnten.

Weiter ist zu beachten, dass Inhabern wertpapier(ähnlicher) Token (auch „Equity Token“, „Security Token“, „Investment Token“ oder „Asset Token“) mitgliedschaftliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche vermögenswerten Inhalts zustehen, die denen eines Aktieninhabers oder Inhabers eines Schuldtitels vergleichbar sind (z. B. Ansprüche auf dividendenähnliche Zahlungen, Mitbestimmung, Rückzahlungsansprüche, Verzinsung). Wertpapier(ähnliche) Token stellen grundsätzlich Wertpapiere iSd ProspektVO, des WpPG und des WpHG dar und sind daneben auch Finanzinstrumente im Sinne des KWG, was ebenfalls bei der Emission zu berücksichtigen ist.

Ein Token verkörpert wertpapierähnliche Rechte jedenfalls dann, wenn der Token seinem Inhaber ein aktionärsähnliches Eigenkapitalinteresse bzw. ein mit einem Schuldtitelgläubiger vergleichbares Fremdkapitalinteresse vermittelt. Um den Token mit einem Wertpapier im Sinne der ProspektVO und des WpPG vergleichbar zu machen, bedarf es daher entweder vermögensmäßiger oder mitgliedschaftlicher Rechte. Dabei ist zu beachten, dass der aufsichtliche Schuldtitelbegriff enger ist als der zivilrechtliche. Im Zivilrecht sind Schuldtitel bisher noch in § 793 BGB geregelt (Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber). Danach kann jede Leistung iSd § 241 Abs. 1 BGB tauglicher Gegenstand des Versprechens nach § 793 BGB sein. Nicht alle Instrumente, die Schuldtitel nach deutschem Zivilrecht darstellen, sind aber auch als Wertpapiere bzw. Finanzinstrumente im aufsichtsrechtlichen Sinn einzuordnen.

Daher sollten sich Emittenten darüber im Klaren sein, dass immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, wie der Token ausgestaltet werden soll, z.B. als reiner Utility Token, Zahlungstoken oder z.B. als echter Security Token. Je nach Einstufung ergeben sich unterschiedliche Pflichten z.B. für die Prospekterstellung oder die Erlaubnispflicht, die immer im Einzelfall geprüft werden müssen.

Auch andere Vorschriften wie z.B. Verbraucherschutzvorschriften oder Geldwäschevorschriften sind vom Anbieter immer zu berücksichtigen.

Emittenten/Anbieter, die sich mit der Tokenisierung von Assets beschäftigen wollen oder einen Token Sale durchführen wollen, müssen sich im Klaren sein, dass sie  diverse regulatorische Pflichten einhalten müssen, und können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind.



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