Top-News: Auch Altdarlehen (Abschluss vor 10.06.2010) häufig noch widerruflich!

  • 1 Minuten Lesezeit

Steilvorlage aus Frankfurt a.M. (Landgericht) und Karlsruhe (Bundesgerichtshof) für widerrufswillige Darlehensnehmer! 

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom (2-07 O 32/17) entschieden, dass selbst Darlehen, welche vor dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden und bis dato nicht widerrufen wurden, für den Fall widerrufen/rückabgewickelt werden können, wo dem Darlehensnehmer keine Vertragsurkunde – im Sinne eines von beiden Seiten (Darlehensnehmer wie auch Darlehensgeber) unterschriebenen Originals des Vertrages – vorliegt/ausgehändigt wurde/zugegangen ist.

Laut Bundesgerichtshof ist die Vertragsurkunde eine von beiden Seiten unterschriebenes Original des Vertrages (Urt. v. 21.02.2017, XI ZR 381/16)

Tatsächlich tragen die Darlehensvertragsformulare häufig nur die Unterschrift des Darlehensnehmers oder der Bank.

Ziel des hiernach unbefristet möglichen Widerrufs ist die Rückabwicklung des hoch verzinsten Altvertrages, m.a.W. die Entlassung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und die Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung auf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen i.H.v. 2,5 % über Basiszinssatz der EZB.

MPH Legal Services – Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer gegenüber Banken und Sparkassen bei der Durchsetzung des „Widerrufsjokers“.

Zur Kanzlei: Zuletzt hat die Kanzlei am 16.05.2017 einen Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof gegen die Sparda-Bank Baden-Württemberg gewonnen und sich – beiläufig – entgegen vieler Branchenfachleute die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags bestätigen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.2017, XI ZR 586/16).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann LL.M.

Beiträge zum Thema