Top-News für Darlehensnehmer der Wüstenrot: Baudarlehen auch Jahre später widerrufbar!

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Erfreuliche Nachrichten für Darlehensnehmer der Wüstenrot Bauspar AG!

Das OLG Düsseldorf hat entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2017 – I-17 U 144/16 –), dass den Klägern ein unbefristetes Recht zur Ausübung des Widerrufs zustehe.

Diese konnten sich somit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus dem hoch verzinsten Darlehen lösen und haben einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB auf jede erbrachte Darlehensrate.

Gegenstand der Klage war ein „Vorausdarlehen“ in Höhe von 50.000,00 EUR zu einem Festzins von 3,5 % p. a. Die Tilgung sollte mittels eines Bausparvertrages erfolgen. Die Quintessenz der Entscheidung beruhte auf nachfolgender Erwägung:

Vorliegend hat die Beklagte den Klägern gemäß Ziffer 13 Satz 1 ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen die Verpflichtung auferlegt, das „Pfandobjekt“ – also das zur Sicherung des Darlehens mit einer Grundschuld bestimmte Grundstück der Kläger – zum gleitenden Neuwert gegen Feuer-, Hagel-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu versichern und gemäß Ziffer 11 des von ihr verwendeten Standard-Merkblatts durch die Formulierung „Sie sind verpflichtet, das Gebäude samt Zubehör zum vollen, soweit möglich zum gleitenden Neuwert gegen Feuer-, Leitungswasser und Sturmschäden auf Ihre Kosten versichert zu halten. Die Kosten dafür zahlen Sie direkt an die von Ihnen gewählte Versicherungsgesellschaft“ die Kläger auf diese Verpflichtung und die sich daraus ergebenden Kosten in der eigentlichen Vertragsurkunde selbst nicht hingewiesen. Dies geschah vorliegend nicht! Der bloße pauschale Hinweis in der Vertragsurkunde, wonach sich im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss Kosten für die Gebäudeversicherung ergeben könnten, genügt diesen Voraussetzungen nicht. Die Darlehensnehmer wurden mit diesem Hinweis in die Irre geführt, zumal die AGB der Beklagten (dort Ziffer 13 Satz 1) ausdrücklich eine abzuschließende Elementar-/Gebäudeversicherung zur Voraussetzung machten.

Zugleich bestätigte das OLG Düsseldorf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, wo der Darlehensnehmer wohnt. Schließlich schulde dieser die noch offene Nettodarlehensvaluta an seinem Wohnsitz und nicht am Sitz der das Darlehen ausreichenden Bank.

Zugleich bestätigte das OLG Düsseldorf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, wo der Darlehensnehmer wohnt. Schließlich schulde dieser die noch offene Nettodarlehensvaluta an seinem Wohnsitz und nicht am Sitz der das Darlehen ausreichenden Bank.

MPH Legal-ServicesRechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – vertritt Darlehensnehmer zeitnah und effektiv in Darlehenswiderrufsfällen. Mandatsanfragen werden in der Regel innerhalb von 24 h. beantwortet.


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