Tragödie Behandlungsfehler - das steht Ihnen zu.

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Chirurgische Eingriffe oder medizinische Therapien führen nicht immer zu den erhofften Verbesserungen des Gesundheitszustands. In solchen Fällen, in denen der gewünschte Genesungserfolg ausbleibt, tritt die Frage in den Mittelpunkt, ob ein medizinischer Fehler für die unbefriedigenden Resultate verantwortlich ist. Personen, die in einer solchen Situation sind, sehen sich der komplexen Aufgabe gegenüber, zu ermitteln, ob ihre gesundheitliche Situation durch eine ärztliche Fehlleistung beeinträchtigt wurde.

Ist dies der Fall, ergibt sich die anspruchsvolle Frage, wie das erlittene und möglicherweise zukünftig andauernde Leid durch eine finanzielle Entschädigung ausgeglichen werden kann. Hierbei sind sowohl der Auszahlungszeitpunkt als auch der Betrag der Entschädigungszahlung von entscheidender Bedeutung.

Die Ermittlung des Schmerzensgelds in Fällen von ärztlichen Fehlleistungen ist nicht gesetzlich präzise definiert. Vielmehr erfolgt die Festlegung individuell, gestützt auf unterschiedliche Faktoren wie das Ausmaß des körperlichen oder emotionalen Leids, die Dauer der medizinischen Behandlung, chronische Schmerzsymptome, potenzielle Langzeitfolgen und die Häufigkeit erforderlicher Krankenhausaufenthalte. Entscheidungen der Gerichtsbarkeit können hierbei als Orientierungspunkte für die Bemessung der Schmerzensgeldsumme dienen.

Zum Thema Urteile in Arzthaftungsfällen und zugehörige Schmerzensgeldbeträge:

  • Landgericht Limburg, Aktenzeichen Az. 1 O 45/15: Bei einem einjährigen Kind, das durch das Verschlucken von Apfelstücken gravierende Hirnschäden erlitt, wurde ein Schadensersatz von 1 Million Euro festgelegt.
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Aktenzeichen Az. 5 U 196/18: Einem fünfjährigen Kind, bei dem eine ernsthafte Sepsis nicht erkannt wurde, wurde eine Entschädigung von 800.000 Euro zugesprochen.
  • Landgericht Gießen, Aktenzeichen Az. 5 O 376/18: Eine 17-jährige Patientin erhielt aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung während einer Vollnarkose eine Entschädigung in Höhe von 800.000 Euro.
  • Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen Az. 26 U 88/16: Ein Säugling, bei dem eine Kaiserschnittoperation verspätet durchgeführt wurde, erhielt 250.000 Euro Schadensersatz.
  • Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen Az. 26 U 107/15: Einer Patientin, die erhebliche Sehbeeinträchtigungen erlitt, wurden 80.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
  • Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen Az. 9 U 129/15: Bei einer Patientin, deren Arzt trotz schwerer Blutungen lediglich Hämorrhoiden diagnostizierte, wurde ein Schmerzensgeld von 70.000 Euro festgelegt.
  • Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen Az. 8 U 142/18: In Fällen, in denen die Erben bei einer zu spät erkannten Krebserkrankung Schmerzensgeld beantragten, wurde eine Entschädigung von 50.000 Euro zugestanden.

Für die Durchsetzung ihrer Ansprüche stehen Betroffenen verschiedene Möglichkeiten offen, die von rechtlicher Beratung bis zur juristischen Auseinandersetzung reichen.Um ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen, haben Patienten verschiedene Optionen, die von der juristischen Beratung bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung reichen. Unerlässlich ist, sich an eine im Arzthaftungsrecht versierte Kanzlei zu wenden.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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