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Transplantationsskandal: Die Bestechung von Ärzten und das Strafrecht

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Angesichts des jüngsten Transplantationsskandals werden die Rufe nach einer strafrechtlichen Regelung der Bestechung von Ärzten lauter. Zwar muss die Staatsanwaltschaft noch klären, ob tatsächlich Bestechung das Motiv für die Transplantationsskandale ist. Allerdings liegt die Vermutung nahe. Das Thema Ärztebestechung wirft eine Frage auf, die durchaus nicht neu ist: Besteht die Notwendigkeit, Ärztebestechung strafrechtlich zu sanktionieren, oder reichen die vorhandenen Regelungen aus?

Strafrechtliche Regelung

Im letzten Jahr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass Kassenärzte keine Amtsträger gemäß § 299 Strafgesetzbuch (StGB) sind und damit nicht wegen Bestechung oder Bestechlichkeit strafrechtlich sanktioniert werden können. Die Karlsruher Richter betonten, dass sie nur das geltende Strafrecht bewerten und eine Änderung des StGB dem Gesetzgeber vorbehalten ist (BGH, Beschluss v. 29.03.2012, Az.: GSSt 2/11).

Berufsrechtliche Sanktionen

Zwar fehlt eine Regelung im Strafrecht. Allerdings sind Sanktionen in den §§ 30 ff. der Berufsordnung (BOÄ) verankert, die für ärztliches Handeln gilt und die ärztliche Unabhängigkeit vorschreibt. Beispielsweise ist es Ärzten laut § 31 BOÄ verboten, sich für die Zuweisung von Patienten bezahlen zu lassen oder sich Vorteile zu verschaffen. Die Palette der Sanktionen auf der Ebene des Berufsrechts reicht dabei von der Verwarnung und den Verweis, über die Geldbuße bis hin zur Aberkennung der Approbation wegen Unwürdigkeit.

Kassenärztliche Strafen

Weitere Sanktionsmöglichkeiten sind insbesondere im Kassenarztrecht zu finden, das im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt ist. Neben dem Verbot der Entgegennahme von einem Entgelt oder von Vorteilen in § 73 Abs. 7 SGB V regelt § 128 SGB V die Voraussetzungen, unter denen Vertragsärzte mit Leistungserbringern zusammenarbeiten dürfen.

Handeln des Gesetzgebers

Ärztekammern, Kassenärztliche Vereinigungen, Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung halten überwiegend die derzeitigen Vorschriften für ausreichend und sehen noch keinen Anlass, die Ärztebestechung im StGB aufzunehmen. Anlässlich der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages letzten Oktober haben die Krankenkassen zumindest die Anordnung einer dreijährigen Haftstrafe im SGB V vorgeschlagen. Ob dieser Vorschlag vom Gesetzgeber aufgegriffen wird, oder ob er sogar eine Änderung des StGB für erforderlich hält, bleibt allerdings abzuwarten.

(WEL)


Foto(s): ©Fotolia.com

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