Trennung: Wer darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben?

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Leben Sie mit Ihrem Partner in einer gemeinsamen Wohnung wird die Trennung umso emotionaler, denn bei einer Trennung stellt sich als Erstes die Frage, wer bleibt eigentlich in der vormals gemeinsamen Wohnung und wer muss ausziehen? 

Wer hat das Nutzungsrecht an der ehelichen Wohnung?

Handelt es sich um die eheliche Wohnung, dann steht beiden Ehepartnern ein Nutzungsrecht zu. Dieses Nutzungsrecht besteht auch dann, wenn nur ein Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet hat. Dies bedeutet, der Partner, der weder Eigentümer oder Mieter der ehelichen Wohnung ist, darf auch nach der Trennung weiterhin in der Wohnung bleiben, dies war schließlich der bisherige Lebensmittelpunkt. 

Kann der Partner die Herausgabe der Wohnung verlangen, wenn er Eigentümer ist? 

Sofern ein Partner Eigentümer der ehelichen Wohnung ist, bedeutet dies nicht, dass er die Herausgabe der Wohnung verlangen kann. Grund hierfür ist, dass die vormals eheliche Wohnung auch nach einer Trennung der Lebensmittelpunkt des anderen Partners ist. Möchte der andere Ehepartner trotzdem die Nutzung der Wohnung untersagen, muss dieser einen Antrag auf Wohnungszuweisung beim Familiengericht beantragen. 

Hinweis: Eigentümer kann Wohnkosten verlangen

Der Partner der Eigentümer ist, kann von Ihnen allerdings eine Vergütung für die Wohnungsnutzung verlangen. Sofern Sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, kann die Nutzung der Wohnung auf diesen angerechnet werden.

Welcher Ehegatte darf in der Wohnung bleiben? 

Im Haus oder der vormals gemeinsamen Wohnung darf der Ehegatte bleiben, der aufgrund seiner Lebensverhältnisse auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist. Zieht der andere Partner nicht freiwillig aus, muss ebenfalls ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Hier kann sich dann auf einen Härtefall berufen werden. Ein Härtefall für eine Wohnungszuweisung wäre beispielsweise, dass Sie mit den gemeinsamen Kindern in der Wohnung bleiben, da sich ansonsten die Lebensumstände für die Kinder zu stark verändern würden. 

Darf der Ehepartner nach einem Auszug wieder einziehen? 

Auch bei einem freiwilligen Auszug des Ehepartners kann dieser binnen sechs Monaten verlangen, wieder in die vormals gemeinsame Wohnung zurückzukehren dürfen. Der andere Ehepartner darf diesen Wunsch der Rückkehr auch nicht einfach ablehnen. Auch hier muss ein Härtefall vorliegen, der eine Ablehnung der Rückkehr in die gemeinsame Wohnung rechtfertigt. 

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Foto(s): @linusklosephotography

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