Trennungsunterhalt berechnen 2019
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Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen (§ 1361I 1 Hs. 1 BGB).
Voraussetzung für Unterhaltsansprüche der Ehegatten nach der Trennung ist also die
- Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und
- die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
Trennungsunterhalt wird der zu zahlende Unterhalt in der Zeit ab Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung genannt. Nach der Ehescheidung wird der nacheheliche Unterhalt gezahlt, der an zusätzliche Voraussetzungen (wie z. B. Alter, Betreuung von Kindern, Erwerbslosigkeit oder Krankheit an bestimmten Stichtagen) geknüpft ist.
Während der Trennungszeit richtet sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1361 BGB), sodass der Unterhaltsanspruch grundsätzlich auf Ausgleich des Einkommensunterschieds der Ehegatten gerichtet ist.
Der völlige Verzicht auf Getrenntlebensunterhalt für den weniger verdienenden Ehegatten für die Zukunft ist unzulässig. Zulässig sind aber Vereinbarungen über die Art und Höhe der Unterhaltsleistung.
Grundsätzlich ist die Stellung des Scheidungsantrages beim Familiengericht und bei bestehendem Einvernehmen beider Ehegatten nach einem Trennungsjahr, also 12 Monaten möglich.
Da der Trennungsunterhalt allerdings nicht nur bis zum Ende des Trennungsjahres, sondern bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist, ist eine genaue Berechnung unerlässlich.
Denn die Zeit zwischen der Stellung des Scheidungsantrages und dem Scheidungstermin kann bis zu weitere Monate andauern, wenn der Versorgungsausgleich berechnet werden muss. Dies führt zu womöglich hohen Unterhaltsleistungen und einer ordentlichen Berechnung.
Zwecks Ermittlung der Leistungsfähigkeit hat jeder Ehegatte gegen den Anderen einen Auskunftsanspruch über das Einkommen und ggf. Vermögen.
Die Auskunft hat durch Vorlage einer in sich geschlossenen, schriftlichen und systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfolgen, damit der Berechtigte ohne größeren Arbeitsaufwand den Unterhaltsanspruch errechnen kann.
Nach § 1605 II BGB kann eine neue Auskunft nur alle zwei Jahre verlangt werden. Dies gilt allerdings nicht bei der weiteren Auskunft wegen nachehelichen Unterhalts, wenn hohe Schulden weggefallen sind oder bei Wiederverheiratung, dann darf auch vor Ablauf der zwei Jahre erneut Auskunft verlangt werden.
Zum Einkommen zählen
- die Einkünfte auf abhängiger Beschäftigung der letzten 12 Monate,
- aus selbstständiger Tätigkeit der abgeschlossenen drei Kalenderjahre,
- aus Vermietung und Verpachtung und anderem Kapitalvermögen,
- Steuererstattungen,
- Weihnachts- und Urlaubsgeld,
- Tantiemen,
- Einnahmen aus Anlagen wie Aktien,
- Sachbezüge, Pkw-Vorteil,
- Wohnvorteil durch das Wohnen in der eigenen Immobilie (Vergleich der Mietspiegel)
- Arbeitslosengeld und Krankengeld und
- Betreuungsbetrag beim Pflegegeld,
- Elterngeld über 300 €,
- Grundsicherungsleistungen
Von den Einkommen beider Ehegatten sind Abzüge zulässig, die das Einkommen schmälern.
Hierzu zählen:
- Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens und maximal 150 €, bei konkretem Vortrag auf mehr anhand der tatsächlichen Fahrtkosten
- Altersvorsorge bis zu insgesamt 23 % des Bruttoeinkommens, bei abhängig Beschäftigten also zusätzlich 4 % (z. B. Riester-Rente, Lebensversicherung auf Rentenbasis)
- Kinderbetreuungskosten bei Erforderlichkeit
- Schulden (voreheliche Schulden, ehebedingte Schulden)
- Kindesunterhalt nach dem Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle
- Mehr- und Sonderbedarf für das Kind
Von den beiden bereinigten Einkommen der Ehegatten wird dann 1/7 als Erwerbstätigenbonus abgezogen. Es wird die Differenz der beiden Ehegatteneinkommen ermittelt. Die Hälfte der Differenz ist dann der Trennungsunterhaltsbetrag.
Berechnungsbeispiel
Einkommen Ehemann | 2500,00 Euro | |
abzüglich Kredit Bank abzüglich berufsbedingte Aufwendungen Private Altersvorsorge Gesamt Abzüglich Erwerbstätigenbonus 1/7 von 2050 € | 2050,00 Euro 292,85 Euro | 230,00 Euro 150,00 Euro 70,00 Euro |
abzüglich Kindesunterhalt | z.B. 431,00 Euro | |
Bereinigtes Einkommen Ehemann | 1326,15 Euro | |
Einkommen Ehefrau Abzüglich Erwerbstätigenbonus 1/7 von | 800,00 Euro 114,00 Euro | |
Wohnvorteil | + 330,00 Euro | |
Bereinigtes Einkommen Ehefrau | 1016,00 Euro | |
Einkommen Ehemann | 1326,15 Euro | |
Einkommen Ehefrau | - 1016,00 Euro | |
Differenz | 310,15 Euro | |
Unterhalt (: 2, gerundet) | 155,00 Euro |
Selbstbehaltskontrolle
1326,15 € - 155,00 € > 1200,00 € Selbstbehalt: Geschuldet sind 126,15 € an Trennungsunterhalt.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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