Tricksen an der Selbstbedienungskasse - es bleibt immer strafbarer Diebstahl!

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Zum Verständnis ist es gut zu wissen, dass es sich beim Diebstahl um ein Eigentumsdelikt und beim Betrug um ein Vermögensdelikt handelt. Die Strafvorschriften haben somit unterschiedliche Schutzrichtungen, sie schützen also einmal das Eigentum und einmal das Vermögen.  

Weiter ein kurzer Überblick zu den Tatbestandsvoraussetzungen.

Diebstahl, § 242 StGB 

Der Tatbestand des Diebstahls setzt voraus, dass eine fremde bewegliche Sache, mit Zueignungsabsicht (d.h. die Sache muss zumindest vorrübergehend angeeignet werden), weggenommen wird.

Betrug und Computerbetrug §§ 263, 263a StGB

Der Tatbestand des (einfachen) Betrugs verlangt eine Täuschungshandlung, durch die ein Irrtum erregt und durch diesen Irrtum eine Vermögensverfügung vorgenommen wird, die einen Vermögensschaden hervorruft.  

Ist das Gegenüber kein Mensch, sondern eine technische Maschine zur Datenverarbeitung (Computer),  kann keine Täuschung im klassischen Sinne stattfinden. Der Vermögensschaden entsteht dann durch Manipulation der Datenverarbeitung des entsprechenden Geräts.  

Bewertung und Einordnung: 

Die juristische Einordnung dieser Manipulationsversuche ist nicht ganz so einfach.

Nehmen wir die letzte Variante, so ist es ganz einfach: Werden Waren gar nicht eingescannt, dann ist es ganz einfach ein Diebstahl.

Wird eine andere Ware, z.B. eine günstigere eingescannt, kann man auf die Idee kommen, dass ein Betrug gegeben sein könnte, in dem man in dieser Handlung eine Täuschungshandlung sieht. Allerdings kann nur ein Mensch getäuscht werden und dadurch einem Irrtum unterlaufen. Hier geht es aber um eine Selbstbedienungskasse und damit einfach gesagt, eine Maschine, so dass nur der Computerbetrug nach § 263a StGB in Betracht käme.

Danach macht sich strafbar, „(...) wer das Vermögen eines anderen durch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst.

So haben es das Amtsgericht sowie auch das Landgericht Essen gesehen, als es um die Frage ging, wie es zu beurteilen sei, wenn eine Playboy-Zeitschrift, mit einem Strichcode eines günstigeren Produkts versehen wird. Im Ergebnis ist dies aber abzulehnen und so hat es auch das Oberlandesgericht Hamm entschieden (vgl. OLG Hamm, Bsl. v. 8.8.2013, Az. 5 RVs 56/13).

Der Tatbestand des Computerbetrugs  durch Neuschreiben, Verändern oder Löschen ganzer Programme oder jedenfalls von Programmteilen oder das Verwenden von unrichtigen oder unvollständige Daten verwendet, mit denen am Ende das System, bzw. der Computer „getäuscht“ wird, ist nicht erfüllt.  Es fehlt auch an einer Beeinflussung des des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs und somit an einer Vermögensminderung.

Es verbleibt somit beim Diebstahl gem. § 242 StGB. Dieser setzt eine Wegnahme voraus, diese ist mit der Mitnahme des Artikels nach dem Scanvorgang gegeben. Eine Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams, hier des Gewahrsams des Supermarkts. Dieser wird gebrochen, weil ein Einverständnis des Gewahrsamsinhabers, hier der Supermarkt zu Mitnahme unter den Umständen nicht gegeben ist.  Das Einverständnis und damit ein ordnungsgemäßer Gewahrsamsübergang ist regelmäßig mit der ordnungsgemäßen Bezahlung an der Kasse und dem auf zivilrechtlicher Seite, damit verbunden Übereignungs- und Verpflichtungsgeschäft, anzunehmen. Dies bezieht sich letztlich auch auf gar nicht gescannte Artikel. Dieser Ansicht hat sich auch das Landgericht Kaiserslautern angeschlossen und die Angeschuldigte wegen Diebstahls verurteilt (vgl. LG Kaiserslautern, Beschluss vom 26.8.2021, Az. 5 Qs 68/21).

Es bleibt also festzuhalten: es handelt sich immer um einen Diebstahl.

Ein Betrug wäre einschlägig, wenn Artikel online auf Rechnung bestellt, aber diese Rechnungen nie bezahlt werden und dies schon vorher klar ist (Täuschung über die Zahlungswilligkeit), oder ohne Einverständnis auf einen anderen Namen bestellt werden.

Strafandrohung 

Bei einem Diebstahl handelt es sich um ein Vergehe, das bedeutet, dass eine Freiheitsstrafe (gem. § 242 StGB bis zu fünf Jahren) oder eine Geldstrafe möglich ist.

In besonders schweren Fällen (gem. § 243 StGB) kann auch Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren verhängt werden, in den Fällen von § 244 StGB, mindestens 6 Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe drohen. Dies wäre in unserer Thematik der Fall, wenn jemand im Supermarkt eine Waffe oder z.B. ein Teppichmesser oder ähnliches in der Tasche hätte. Die Freiheitsstrafe ist dann mit 6 Monaten Mindestmaß höher als sonst bei einem „normalen“ Diebstahl  (gem. § 38 StGB mindestens 1 Monat).

Auch ein Betrug wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet. Ebenso gibt es dortige Vorschriften, die sich auf schwere Fälle beziehen und die Strafe entsprechend erhöhen.

Bei geringwertigen Sachen ist eher eine Geldstrafe denkbar. Dies ist natürlich abhängig von der Person des Täter, d.h. ist er vorbestraft, steht ggf. unter einschlägiger Bewährung oder war es die erste Tat? Was waren die Beweggründe?

In meiner Praxis erlebe ich es oft, dass bei einem erstmaligen strafrechtlichen in Erscheinung treten und einem Warenwert von unter 25,00- 30,00 EUR (dies ist die Grenze für die „Geringwertigkeit“), eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit der Schuld (§153 StPO), erfolgen kann.

Strafantrag

Grundsätzlich bedarf die Strafverfolgung in Fällen des Diebstahls von geringwertigen Sachen gem. § 248a StGB einen Strafantrag des oder der Geschädigten.

Wenn aber  „... die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält“ (§248a StGB)  kann die Tat trotzdem verfolgt werden. Dies ist z.B. bei Intensivtätern und/oder bei einschlägiger Bewährung der Fall. Insbesondere wenn jemand mehrfach auffällig geworden ist, aufgrund des fehlenden Strafantrags aber bislang nicht verfolgt wurde, kann das öffentliche Interesse bejaht werden.

Gerät man aufgrund entsprechenden Verhaltens ins Visier der Ermittlungsbehörden, so ist es nur empfehlenswert, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen um die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

Zögern Sie daher nicht und kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger!

Foto(s): ©Adobe Stock/Михаил Решетников

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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