Trotz Eigenbedarfskündigung in der Wohnung bleiben: Landgericht Berlin stärkt Mieterschutz

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Mietshaus mit Balkonen und blauem Himmel

Das Landgericht Berlin hat am 25. Januar 2024 (Az. 67 S 264/22) ein interessantes Urteil zum Thema Eigenbedarfskündigung und Mieterschutz gefällt. In dem Fall ging es um die Anordnung der Fortsetzung eines Mietverhältnisses aufgrund fehlenden Ersatzwohnraums zu zumutbaren Bedingungen in Berlin.

Hintergrund: Eigenbedarfskündigung als Auslöser

Die Klägerin, Vermieterin einer Wohnung in Berlin, hatte Eigenbedarf angemeldet und den Mietvertrag gekündigt. Die Mieter, die Beklagten in diesem Fall, suchten vergeblich nach einer adäquaten Ersatzwohnung. Die Klägerin forderte die Räumung der Wohnung, doch das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab und erklärte die Eigenbedarfskündigung für formunwirksam. Dagegen ging die Klägerin in Berufung, hatte aber beim Landgericht als Berufungsinstanz keinen Erfolg.

Das Berufungsurteil: Fortsetzung des Mietverhältnisses und Anpassung der Miete

Obwohl die Eigenbedarfskündigung vom Berufungsgericht als wirksam eingestuft wurde, ordnete das Landgericht die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Dauer von zwei Jahren an. Die Richter beriefen sich dabei auf die sogenannte Sozialklausel (§§ 574 Abs. 1 und 2 BGB), die es Mietern unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, auch wenn die Kündigung an sich gültig ist.

In diesem konkreten Fall stellte das Gericht fest, dass den Mietern in den vergangenen zwei Jahren kein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung stand. Trotz intensiver Wohnungssuche blieb der Erfolg aus, aufgrund der angespannten Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt und des geringen Angebots freier Wohnungen.

Das Gericht betonte, dass die Ausweisung des gesamten Berliner Stadtgebiets als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt durch die Mietenbegrenzungsverordnung (MietBegrV Bln) die Argumentation der Mieter weiter stützt. Zudem wurde der Eigenbedarf der Vermieterin als nicht besonders dringlich eingestuft.

Änderung der Vertragsbedingungen von Amts wegen

Neben der Anordnung der befristeten Fortdauer des Mietverhältnisses entschied das Landgericht Berlin, die bisher geschuldete Nettokaltmiete von Amts wegen auf ein marktübliches Niveau anzuheben. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass die Mieter nicht nur in ihrer Wohnung bleiben dürfen, sondern dies auch unter fairen und marktgerechten Konditionen geschieht.

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Stärkung des Mieterschutzes in Eigenbedarfsfällen

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin stärkt den Mieterschutz in Fällen von Eigenbedarfskündigungen erheblich. Sie unterstreicht die Bedeutung der Sozialklausel und hebt hervor, dass Gerichte dazu verpflichtet sind, die individuellen Umstände sowie die Wohnraumsituation auf dem örtlichen Markt eingehend zu prüfen. Jedoch ist es von großer Wichtigkeit zu betonen, dass Mieter im Falle einer wirksamen Eigenbedarfskündigung alle angemessenen Anstrengungen unternehmen müssen, um Ersatzwohnraum zu finden. Diese Bemühungen sollten von den Mietern sorgfältig dokumentiert werden, um im eventuellen Klageverfahren nachweisen zu können, dass trotz ernsthafter Bemühungen keine Alternativwohnung verfügbar war.

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Foto(s): Titelbild von andreas160578 auf Pixabay

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