Trotz wirtschaftlicher krasser Überforderung haftet der Bürge oder Mitdarlehensnehmer bei Abtretung

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Ist ein Mitdarlehensnehmer oder ein Bürge wirtschaftlich krass überfordert, gilt seit langem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Anspruch der Gläubigerin aus dem Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit gegenüber dem mithaftenden nahen Angehörigen ausgeschlossen ist. Dabei haftet aber derjenige trotzdem, der ein eigenes sachliches oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hatte.

Das Oberlandesgericht Celle hatte nunmehr zu entscheiden, ob auch die Abtretung von Ansprüchen aus bestehenden Lebensversicherungen durch wirtschaftlich überforderte nahe Angehörige an die Bank sittenwidrig ist.

Danach ist die Abtretung wirksam. Das Oberlandesgericht stellte diesen Fall der Bürgschaft und Mitdarlehensnehmerschaft nicht gleich. So ginge es bei der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einer bestehenden Lebensversicherung nur darum, ob die Bank auf die Lebensversicherung zugreifen darf. Damit drohe dem Mithaftenden keinesfalls die Gefahr einer dauerhaften Zahlungsverpflichtung wie bei einer Bürgschaft oder Schuldmitübernahme, sondern nur der Verlust vorhandenen Vermögens (OLG Celle, Urteil vom 23.01.2008 Az.: 3 O 180/07)


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