Trunkenheit im Verkehr: Ist ab 1,1 Promille ein Sicherheitsabschlag abzuziehen ? OLG Stuttgart v. 17.10.2016

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Urteil vom 17.10.2016 - 2 Ss 542/16 – zur Ermittlung von Grenzwerten und etwaigen Sicherheitsabschlägen für Messungenauigkeiten Stellung bezogen. Gegenstand sind Messungen in Strafverfahren §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB, den Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 1 und Abs. 2 StVG oder im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Kraftfahrzeugführer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 -).

Absolut bedeutet , dass dem Betroffenen kein Vortrag oder Beweis, dass er fahrtauglich war, abgeschnitten ist. Dieser Beweisgrenzwert setzt sich dem Stuttgarter Urteil nach aus einem Grundwert der Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille, bei welcher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei jedem Kraftfahrer Fahrtüchtigkeit nicht mehr festgestellt werden kann, und einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille zum Ausgleich möglicher Messfehler zusammen (OLG Stuttgart, Urteil v. 17.10.2016 - 2 Ss 542/16 ).

Der Sicherheitszuschlag dient dem Ausgleich der technisch und naturwissenschaftlich nicht ausschließbaren Messungenauigkeiten bei der Blutalkoholanalyse (BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 ).

Mit dem Sicherheitszuschlag wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich eine gewisse Fehlerbreite auch bei Verwendung modernster Messgeräte nicht vermeiden lässt (OLG Stuttgart, Urteil v. 17.10.2016 - 2 Ss 542/16 ).

Zudem bedeutet dies im Strafverfahren in der Regel den Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 2 StGB.

Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen, ist seit 20 Jahren mit Verteidigungen von Trunkenheitsfahrten spezialisiert und regelmäßig in Verhandlungen mit der Thematik befasst. Rechtsanwalt Steffgen ist Vertragsanwalt der GTÜ.

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