Trunkenheitsfahrt – Erfordernis einer MPU bei Neuerteilung des Führerscheins unter 1,6 Promille!

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Trunkenheitsfahrt – Erfordernis einer MPU bei Neuerteilung des Führerscheins unter 1,6 Promille! 

Das OVG Saarland hat in einer jüngeren Entscheidung (AZ.: 1 A 405/17) vom 04.07.2018 über ein von der Führerscheinbehörde gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten geurteilt und die Anordnung dieses für rechtswidrig erklärt.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger wurde aufgrund fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einem BAK-Wert von 1,1 Promille (§§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a StGB) zu einer Geldbuße sowie zu einem Fahrerlaubnisentzug in Verbindung mit einer Sperrfrist der Neuerteilung von 6 Monaten verurteilt.

Nach Ablauf der Frist begehrte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, welche von der Behörde jedoch mit der Bedingung der Einholung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (im Volksmund: „Idiotentest“) verhängt wurde.

Die Behörde rechtfertigte diese Anforderung mit den Bedingungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. b FeV, welche nach deren Ansicht erfüllt sind. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis aufgrund Alkoholmissbrauchs und damit verbundenen Tatsachen, einer wiederholten Zuwiderhandlung, oder aufgrund eines BAK-Wert von über 1,6 Promille entzogen wurde. 

Jedoch wurde im zugrunde liegenden Fall weder Alkoholmissbrauch mit dazu verbundenen Tatsachen, noch eine wiederholte Zuwiderhandlung bejaht. Auch der gemessene BAK-Wert von 1,1 Promille erfüllt allein nicht die Voraussetzungen der Rechtfertigung der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Schlussendlich ist zu sagen, dass nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt, bei der der BAK-Wert des Fahrers unter 1,6 Promille beträgt, diese aber zur Konsequenz hat, dass durch einen Strafbefehl dem Beklagten der Führerschein entzogen wird, die Fahrerlaubnisbehörde sich bei Neuerteilung nicht allein auf die Fahrerlaubnisentziehung durch das Strafgericht beziehen darf und unter Voraussetzung dieser ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordert. 

Dazu müssen weitere zusätzliche Tatsachen die Annahme eines künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. (i.V.m. BVerwG 3 C 24.15 sowie 3 C 13.16)

OVG Saarland, AZ.: 1 A 405/17

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. 

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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