Tsunami-Urteile im Mercedes-Abgasskandal, auch ohne Rückruf des Kraftfahrtbundesamts – KBA

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Immer mehr Gerichte in Deutschland entscheiden sich aufgrund der „Vorarbeit“ des VW-Konzerns gegen die rechtswidrig handelnden Autokonzerne und kommen zu einer Verurteilung der jeweiligen Konzerne. 

Das Landgericht Mönchengladbach, Az. 1 O 248/18, hat entschieden, dass Mercedes und somit der Daimler-Konzern einen Mercedes C-Klasse 220 Diesel mit dem Motor Typ OE 651 zurücknehmen muss. Und dies, obwohl kein offizieller Rückruf des Kraftfahrt Bundesamtes vorliegt.

Was viele Mercedes-Fahrer nicht wissen, ist, das auch der freiwillige Rückruf, der für ca. 700.000 Mercedes Fahrzeuge durchgeführt wurde, dazu führt, dass die Fahrzeuge zurückgegeben werden können und sie somit ihren ehemals gezahlten Kaufpreis, zuzüglich der Zinsen, unter Abzug der Nutzungen zurückerhalten. 

Die Gerichte sind der Meinung, dass die rechtlich unzulässige Abschaltsoftware der Zulassung der Fahrzeuge entgegensteht, sodass ein Verlust der Zulassung droht.

Ein Rückruf durch das KBA ist somit nicht notwendig für die Rückgabe des Fahrzeugs. Auch das Landgericht Stuttgart hat unter dem Az. 23 O 127/18 bei einem Mercedes GLK 250 CDI so entschieden.

Im Grundsatz ist es so, dass fast sämtliche Fahrzeuge des Daimler-Konzerns mit dem Motorentyp OE 651 sowie mit dem Motorentyp OE 64,2 der unter anderem seit 2005 in der den Fahrzeugen der E,C und S Klasse verbaut wurde, betroffen sind und zur Rückgabe berechtigen.

Weiterhin hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az: 3 U 101/18) entschieden, dass nicht der geschädigte Verbraucher beweisen muss, dass eine unzulässige Abschaltvorrichtung eingebaut ist, sondern der jeweilige Autokonzern muss offenlegen, was für Abschaltvorrichtungen er eingebaut hat und welche dies sind.

Nachdem der BGH entschieden hat, dass Abschaltvorrichtungen im Grundsatz einen Mangel darstellen, ist somit der Weg frei für die Rückgabe des Fahrzeugs sowie etwaiger Schadensersatzforderungen.

Gerade vor dem Hintergrund des BGH-Beschlusses vom 22.02.2019 ist die Möglichkeit, zu seinem Recht zu kommen, noch nie so hoch wie jetzt.

Es ist davon auszugehen, dass jede eingereichte Klage zu einem positiven Ergebnis für den Verbraucher führen wird. Auf diesem Wege sollte nun jeder Verbraucher zu seinem Recht kommen und sich von dem ungeliebten und von deutlichem Wertverfall betroffenen Diesel lösen können.

Wehren Sie sich!

Derzeit erzielen vom Dieselskandal betroffene Autobesitzer, die gegen die Autokonzerne vorgehen, in der Regel einen Vergleich, der die Rückgabe des Pkw bei Abzug der sogenannten Nutzungsentschädigung gegen Rückzahlung des Kaufpreises im Ergebnis sieht.

Verbraucher sollten deshalb alles daran setzen, ihre Rechte geltend zu machen, um so einen Vermögensverlust zu vermeiden.

Zusätzlich besteht für Verbraucher nach den neuesten vorliegenden Urteilen die Möglichkeit, sich über einen Widerruf von vorliegenden Finanzierungs- und Leasingverträgen von dem unliebsamen Diesel oder Benziner zu trennen.

Nutzen Sie Ihre Rechtschutzversicherung! Oder die von Rechtecheck angebotene Prozessfinanzierungsmöglichkeit.

In Deutschland decken nunmehr alle Rechtsschutzversicherungen die jeweiligen Klagen gegen die Händler und Konzerne. Voraussetzung ist, dass die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses existent war.

Die Kanzlei Klamert & Partner Rechtsanwälte vertritt bundesweit tausende Dieselgeschädigte und erzielt im Grundsatz in den überwiegenden Fällen die oben genannten Ergebnisse, die zu Schadensersatz und Rückabwicklung des Kaufvertrages führen.

Rechtsanwalt Markus Klamert und sein Team der Klamert & Partner Rechtsanwälte stehen Ihnen für eine kostenfreie Ersteinschätzung jederzeit gerne zur Verfügung.



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