Türkei: Bestehende Verträge in Fremdwährung müssen in türkische Lira umgewandelt werden

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1. Wechselpflicht in türkische Währung für bestehende Verträge

Das Präsidentendekret vom 13.09.2018 und die Durchführungsverordnung des türkischen Schatz- und Finanzministeriums vom 06.10.2018 haben vorgeschrieben, auch die bestehenden Verträge mit ausländischen Währungen bis zum 13.10.2018 in türkische Lira zu wechseln, welche vom Vertragsverbot in Devisen nicht ausdrücklich ausgenommen wurden.

Türkei: Ausnahmen des Vertragsverbots in Devisen

Bei den Verträgen, die zur türkischen Währung umgewandelt werden müssen, ist grundsätzlich die gegenseitige Zustimmung der Parteien maßgebend. Wenn aber die Parteien sich nicht einigen können, wird die Handlungsweise in der Durchführungsverordnung zwingend angegeben. Dementsprechend werden die in Fremdwährung oder an Fremdwährung indexiert bestimmten Beträge bei den vor 13.09.2018 abgeschlossenen Verträgen die Beträge sein, die durch Hinzufügung von monatlichen Inflationsdifferenzen von auf der Basis des effektiven Verkaufskurses der türkischen Zentralbank am 02.01.2018 veröffentlichten Gegenwerten dieser Beträge ab 02.01.2018 bis zur Bestimmung von neuen Beträgen berechnet sind. Diesbezügliche Inflationsdifferenzen werden auf der Grundlage der monatlichen Änderungsrate von Verbraucherpreisindex (TÜFE) berechnet, die für jeden Monat vom Statistikamt der Türkei bestimmt werden. Dieser Indexsatz wurde für den jeweiligen Zeitraum als 17,99 % bekanntgegeben (Artikel 8.24).

Die effektiven Verkaufskurse der der türkischen Zentralbank am 02.01.2018 sind wie folgt:

1 USD = 3,7776 TRY

1 EUR = 4.5525 TRY

2. Musterberechnung von Euro (EUR) in türkische Lira (TRY) 

Bei einem am 06.01.2018 abgeschlossenen Mietvertrag ist der monatliche Mietbetrag 1.000 EUR und bisher wurden die Monatsmieten in Euro gezahlt. Wenn der Mietvertrag dementsprechend am 06.10.2018 in türkische Währung umgewandelt wird, wie hoch wird dann die Monatsmiete ab dem 06.10.2018 sein?

Der Gegenwert in TRY am 02.01.2018: 1.000 EUR x 4,5525 = 4.552,50 TRY

Verbraucherpreisindex zwischen 02.01.2018 und 06.10.2018: 17,99 %

Inflationsanpassung zwischen 02.01.2018 und 06.10.2018: 4.552,50 * 0,1799 = 818,99 TRY

Der aktuelle Mietbetrag ab dem 06.10.2018: 4.552,50 + 818,99 = 5.371,49 TRY

Eigentlicher aktueller TRY-Wert von 1.000 EUR am 06.10.2018: 7.009,00 TRY (1 EUR = 7,09 TRY)

Vergünstigung für den Mieter: 7.009,00 – 5.371,49 = 1.637,50 TRY oder 230,95 EUR oder %23

Die Regelung zur Umwandlung von Beträgen zur türkischen Währung laut obigem Absatz, die bei den vor dem 13.09.2018 abgeschlossenen Mietverträgen für Wohnungen und überdachte gewerbliche Objekte in Fremdwährung oder an Fremdwährung indexiert bestimmt sind, wurde für einen Zeitraum von 2 Jahren beschränkt. Für den Fall, wenn die Parteien sich aber für ein Jahr ab dem Ende des Mietjahres, in dem die Bestimmung in türkischer Währung erfolgt wird, wurde vorgesehen, dass die Miete ab Datum der Bestimmung der Miete bis zum Ende des Mietjahres auf der Basis der monatlichen Änderungsrate von Verbraucherpreisindex erhöht wird. Wenn man sich während des nächsten Mietjahres bei der Bestimmung von Mietbetrag in türkischer Währung nicht einigen kann, so wird die Miete auf der Basis der monatlichen Änderungsrate von Verbraucherpreisindex (TÜFE) von vorigem Jahr erhöht und der so bestimmte Mietbetrag in türkischer Währung wird bis zum Ablauf von beim Artikel 8.24 genannten 2 Jahren gültig sein (Artikel 8.24).

3. Ausnahmen der Währungswechselpflicht für bestehende Verträge 

Der am 19.09.2018 veröffentlichte Präsidentendekret hatte zugleich vorgeschrieben, die ausländischen Währungen der bestehenden Verträge spätestens innerhalb von 30 Tagen bzw. bis 13.10.2018 in türkische Währung umzuwandeln. Die Durchführungsverordnung des Ministeriums brachte auch diesbezüglich wichtige Detailregelungen mit hoher Praxisrelevanz. Diese erwähnen wir wie folgt. 

  1. Die vom Vertragsverbot in Fremdwährung befreiten Verträge sind auch von der Währungsumwandlungspflicht befreit. Alle anderen bestehenden Verträge müssen in türkische Währung umgewandelt werden (Artikel 8.21).
  2. Vor 13.09.2018 abgeschlossene Fahrzeugmietverträge, einschließlich Arbeitsmaschinen werden von der Verpflichtung zur Umwandlung in türkische Währung befreit (Artikel 8.22).
  3. Die Beträge von Verträgen, die außerhalb von oben genannten Ausnahmen stehen und vor 13.09.2018 abgeschlossen sind, sollen von den Parteien in türkische Währung umgewandelt werden. (Artikel 8.23).
  4. Bei den bestehenden Verträgen, die vor dem 13.09.2018 abgeschlossen wurden und ab diesem Zeitpunkt innerhalb von 30 Tagen zur türkischen Währung umgewandelt werden sollen, brauchen die bereits geleisteten Vorauszahlungen und Zahlungsverpflichtungen oder die überfälligen Forderungen nicht in die türkische Währung umgewandelt zu werden (Artikel 8.24). Aus diesem Grund darf auf deren Bezahlung in Fremdwährung bestanden werden.

Dr. Fatih Dogan

LL.M-Freiburg

Partner | Rechtsanwalt

Stand: 12.10.2018

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