Typische Fehler bei Kündigungen

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Der sicherste Kündigungsgrund kann einem Arbeitgeber nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die Kündigungserklärung selbst fehlerhaft ist. In der Praxis passieren bei dem Ausspruch von Kündigungen immer wieder Fehler, die den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen oder sogar zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Die Kündigung muss stets schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per WhatsApp, E‑Mail oder mündlich reicht nicht aus und ist unwirksam. Grundsätzlich muss der zur Kündigung Berechtigte die Kündigungserklärung unterschreiben. Wird die Kündigung nur von einem Vertreter ausgesprochen, der keine Vollmacht im Original vorlegt, kann der Arbeitnehmer deswegen die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Eine fehlende Vollmacht kann dann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Der Arbeitnehmer muss das Kündigungsschreiben tatsächlich erhalten. Dieser Zugang der Kündigung ist unproblematisch, wenn der Mitarbeiter den Erhalt der Kündigung quittiert oder die Kündigung unter Zeugen übergeben wird. Kann die Kündigung nicht persönlich übergeben werden, kann sie auch in den Briefkasten des Mitarbeiters eingeworfen werden. Der Einwurf geschieht am besten mittels eines Boten und bis spätestens am Vormittag. Später eingeworfene Briefe gelten erst als am nächsten Tag zugegangen. Eine Zustellung der Kündigung mittels Einschreiben mit Rückschein ist in der Praxis häufig, jedoch ein ungeeignetes Zustellungsmittel. Wird der Empfänger nicht angetroffen, wird er nur mit einer Benachrichtigungskarte informiert. Bei Nichtabholung des Einschreibens geht das Kündigungsschreiben nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist an den Absender zurück. Ein Zugang ist in diesem Fall nicht erfolgt. Erst mit der Zustellung der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist. Findet sich im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Kündigungsfrist, gelten mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB, die nicht unterschritten werden dürfen. Ein Arbeitgeber darf wegen eines Fehlverhaltens nicht gleichzeitig eine Abmahnung und eine Kündigung aussprechen. Mit einer Abmahnung bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass erst im Wiederholungsfall weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Mit der Abmahnung ist das Fehlverhalten daher „verbraucht“ und kann nicht gleichzeitig als Grundlage für die Kündigung herangezogen werden.


Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): A. Scheunert

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