UDI-Genussrechte: Güteverfahren von UDI eingeleitet

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Kurz vor den Weihnachtsfeiertagen wurden UDI-Genussrechtsinhaber mit Fristsetzung zum 30. Dezember 2021 zur Rückzahlung von in der Vergangenheit erhaltenen Auszahlungen aufgefordert. Die zurückgeforderten Beträge betrafen Auszahlungen, die nicht selten bis in das Jahr 2007(!) zurückreichten. UDI begründete die Rückforderung damit, dass die vorgenommenen Auszahlungen aufgrund angeblicher bilanzieller Jahresfehlbeträge nicht hätten vorgenommen werden dürfen.

UDI-Genussrechtsinhaber, die diesem Rückforderungsverlangen nicht nachgekommen sind und auch die von UDI vorformulierte Verjährungsverzichtserklärung nicht unterzeichnet zurückgeschickt haben, erhalten aktuell weitere Post von UDI.

UDI stellt Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens

Das „Sanierungsteam“ aus dem Hause UDI habe sich dem Schreiben zufolge dazu entschlossen, Güteverfahren vor der ÖRA-Schlichtungsstelle in Hamburg einzuleiten, um die von UDI behaupteten Rückforderungsansprüche weiter zu verfolgen. Hierbei würde es sich – so die Darstellung von UDI – um das „mildeste Mittel aller möglichen Durchsetzungswege“ handeln.

Da UDI laut eigenen Angaben mit einer Klage gegen den ehemaligen Geschäftsführer vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth in erster Instanz gescheitert ist, versucht UDI jetzt offensichtlich gegenüber den einzelnen Genussrechtsinhabern einen anderen Weg einzuschlagen und wirbt damit, dass in einem Güteverfahren kein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.

Kein Güteverfahren ohne Anwalt

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger weist darauf hin, dass die Teilnahme an einem Güteverfahren stets freiwillig ist. „Für die betroffenen UDI-Anleger besteht keine Verpflichtung, sich hierauf einzulassen – schon gar nicht ohne eigenen Anwalt, wie es UDI offensichtlich gerne sehen würde“, so Rechtsanwalt Dr. Greger. Zur Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit sollten UDI-Anleger auch in einem Güteverfahren nie ohne anwaltliche Unterstützung auftreten.

Unabhängig hiervon gibt es gute rechtliche Argumente mit denen die von UDI behauptete Rückforderung abgewehrt werden kann. Ob eine „gütliche Verständigung“ mit UDI und eine Einlassung auf das Güteverfahren vor diesem Hintergrund tatsächlich sach- und interessensgerecht ist, kann bezweifelt werden. Im Übrigen ist genau zu prüfen, ob die gestellten Güteanträge den rechtlichen Anforderungen genügen.

Kostenlose Interessensgemeinschaft

Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen, in deren UDI-Interessensgemeinschaft sich bereits weit über 500 UDI-Anleger zusammengeschlossen haben, empfiehlt betroffenen UDI-Genussrechtsinhabern, sich nicht ohne Rücksprache mit einem hierauf qualifizierten Rechtsanwalt auf das Güteverfahren einzulassen.

Eine Registrierung für die kostenlose Interessensgemeinschaft der Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen ist möglich per E-Mail an

udi@dr-greger.de.

Registrierte Anleger erhalten kostenlos weitere Informationen.  


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