UDI-Gruppe: BaFin erlässt weitere Abwicklungsanordnungen

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UDI Energie Festzins III und VII betroffen


12.05.2021 – Tausende Anleger, die in die UDI-Gruppe investiert haben, werden derzeit von den Gesellschaften aufgefordert, auf einen Großteil ihrer Forderungen zu verzichten. In dieser Entscheidungsphase ergingen nunmehr weitere Abwicklungsanordnungen der BaFin. Der Erlass dieser Anordnungen war allerdings abzusehen. Wieso das so ist und welche Handlungsmöglichkeiten betroffene Anleger haben, soll in aller Kürze dargestellt werden:

Wieso ergingen die Anordnungen der BaFin?

Grund für die Anordnungen sind die aus Sicht der BaFin unwirksamen Darlehensklauseln der Gesellschaften

  • UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG und
  • UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG.

Die Anleger investierten in diese Gesellschaften mittels sogenannten Nachrangdarlehen, bei denen sie vereinfacht gesagt mit ihren Forderungen hinter die Forderungen sämtlicher sonstiger Gläubiger der Gesellschaft zurücktreten. Das wird in den Darlehensverträgen in einer sog. qualifizierten Nachrangklausel geregelt. Die Klausel hat u.a. die Wirkung, dass die Gesellschaft trotz ausstehender Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Nachrangdarlehensgläubigern keinen Insolvenzantrag stellen muss. Genau diese Nachrangklausel wurde bei den obigen Gesellschaften von der BaFin nunmehr als unwirksam eingestuft - genauso, wie dies vor kurzem bei einer vergleichbaren Nachrangdarlehensklausel der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG geschah. Es ist daher nicht verwunderlich, sondern nur konsequent, dass weitere, vergleichbare Nachrangdarlehensklauseln dasselbe Schicksal ereilte.

Welche Folgen hat das für die Anleger?

Die BaFin hat in den Anordnungen die Abwicklung des Einlagengeschäfts verfügt. Das bedeutet, die UDI Festzins III und VII müssen sämtliche Nachrangdarlehen rückabwickeln. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gesellschaften nunmehr einen Insolvenzantrag stellen, wie zuvor schon die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG, die kürzlich von einer gleichlautenden Anordnung betroffen war. Die Anordnung hat aber auch einen Vorteil: Wenn die Nachrangklauseln unwirksam sind, werden die Forderungen der Anleger nicht mehr nachrangig, sondern gleichrangig mit den Forderungen sonstiger Gläubiger behandelt. Der Nachrang entfällt. Für ein Insolvenzverfahren gilt dennoch: Anleger müssen ihre Rechte individuell und rechtssicher geltend machen, um überhaupt bei Auszahlungen berücksichtigt zu werden. Des Weiteren ist es ratsam, weitere Anspruchsmöglichkeiten – insbesondere auf Schadensersatz – überprüfen zu lassen.

Was können betroffene Anleger der UDI-Gruppe jetzt tun?

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen rät von voreiligen und unüberlegten Entscheidungen ab und bietet betroffenen Anlegern der UDI-Gruppe an, sich kostenlos einer Interessensgemeinschaft anzuschließen, um ihre Interessen zu bündeln und sich über weitere Handlungsmöglichkeiten informiert zu halten – u.a. in Bezug auf die aktuell von der UDI-Gruppe versandten Vereinbarungen und auch zum Thema Schadensersatz und Insolvenz.

Sofern auch Sie Kapital in eine der Tochtergesellschaften der UDI-Gruppe investiert haben, können Sie sich für die kostenlose Interessensgemeinschaft der Kanzlei Dr. Greger & Collegen registrieren. Registrierte Interessenten erhalten weiterführende Informationen.


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