UDI Insolvenzverfahren: das sollten Anleger bei der Forderungsanmeldung beachten

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Das Amtsgericht Leipzig hat mit Beschlüssen vom 31.08.2021 und 01.09.2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen mehrerer UDI Gesellschaften eröffnet. Betroffene Anleger müssen nun ihre Forderungen zu Insolvenztabelle anmelden.
 

 Im Einzelnen wurde zu folgenden UDI Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet:

  • UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG (UDI Energie Festzins II)
  • UDI Energie Festzins III UG & Co. KG
  • UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG
  • UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG
  • UDI Energie FESTZINS VIII GmbH & Co.KG
  • UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG.

Das Amtsgericht Leipzig hat die Regelinsolvenz angeordnet und den Antrag der UDI Geschäftsführung auf Insolvenz in Eigenverwaltung abgelehnt. Eine andere Entscheidung wäre aus unserer Sicht auch vor dem Hintergrund der jüngsten Ereignisse bei UDI nicht vertretbar gewesen. Als Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner von der Kanzlei WallnerWeiß bestellt.

Das Amtsgericht Leipzig hat zur Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle die im Folgenden genannten Fristen gesetzt.

Für die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle der

  • UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG  
  • UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins VIII GmbH & Co. KG

eine Frist bis zum 05.10.2021.

Und für die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle der

  • UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins VII GmbH & Co. KG
  • UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG

eine Frist bis zum 12.10.2021.

Die Anleger können die geleisteten Darlehensbeträge zuzüglich Zinsen und ggf. entstandene Anwaltskosten als Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Wichtig hierbei ist, in der jeweiligen Insolvenzanmeldung klar zu stellen, dass die Forderungen nicht nachrangig sind.

Die BaFin hat die Nachrangklausel in den Darlehensverträgen der insolventen UDI Gesellschaften als unwirksam eingestuft und festgestellt, dass diese dadurch ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 1 KWG betrieben haben ohne hierfür die notwendige Erlaubnis zu besitzen. Daher können aus unserer Sicht zusätzlich die Forderungen auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

In jedem Fall sollten die Forderungen im Insolvenzverfahren richtig angemeldet werden. Die Anmeldung ist ausreichend zu individualisieren und zu substantiieren. Allein die Mitteilung der Forderungshöhe ohne diese zu begründen wird nicht ausreichen. Eine nicht ausreichend individualisierte Forderungsanmeldung ist in der Regel unwirksam und wird von dem Insolvenzverwalter bestritten. Die Folge eines wirksamen Bestreitens wäre, dass der Gläubiger mit der bestrittenen Forderung keine Quote im Insolvenzverfahren erhält und die verjährungshemmende Wirkung der Forderungsanmeldung entfällt.

Die Kanzlei WMP Rechtsanwälte vertritt als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht bereits eine Vielzahl von geschädigten UDI Anlegern. Wir haben uns bereits ausführlich mit den Ansprüchen von UDI Anlegern auseinandergesetzt und führen für unsere Mandanten Klagen gegen die UDI Gesellschaften, die UDI GmbH und ihre Verantwortlichen auf Ersatz ihres Schadens.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. 

Wir informieren Sie gerne über die Kosten einer Forderungsanmeldung durch unsere Kanzlei und geben Ihnen kostenlos Informationen zu möglichen Schadensersatzansprüchen gegen die UDI GmbH und die weiteren Verantwortlichen der UDI Gruppe.



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