Überblick über die Erbschaftssteuer mit Auslandsbezug

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Bei einer Erbschaft oder Schenkung mit Auslandsbezug ist in einem ersten Schritt immer zu prüfen, inwieweit der Erwerb der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Für die unbeschränkte Steuerpflicht kommt es auf die Inländereigenschaft des

Erblassers,

Schenkers oder

Erwerbers an.

Es geht dann um den gesamten Vermögensanfall im In- und Ausland, § 2 Abs.1 Nr.1 ErbStG. Für das Auslandsvermögen sind spezielle Bewertungsvorschriften zu beachten, § 12 Abs.7 ErbStG, ebenso die eingeschränkte Anwendbarkeit von Befreiungstatbeständen, § 13 Abs.1 Nr.4a ErbStG.

Für Steuerausländer mit Inlandsvermögen unterliegen der beschränkten (§ 2 Abs.1 Nr.3 ErbStG) und erweitert beschränkten Steuerpflicht (§ 4 AStG).

Das Problem ist den benannten Sachverhalten liegt darin, dass in der Regel nicht nur in Deutschland eine Steuerbarkeit vorliegt, sondern eine zusätzliche Besteuerung im Ausland zu einer Doppelbesteuerung führen kann.

Die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs.1 Nr.3 ErbStG hat dabei folgende Voraussetzungen:

Fehlender Inländerstatus von Erblasser, Schenker und Erwerber,

Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG.

Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG u. a. kann sein:

inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Nr.1),

inländisches Grundvermögen (Nr.2),

inländisches Betriebsvermögen (Nr.3),

Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft (Nr.4).

Mit Blick auf § 10 Abs.6 S.2 ErbStG ist ein eingeschränkter Schuldenabzug zu beachten.

Zudem ist die Regelung des persönlichen Freibetrags in § 16 Abs.2 ErbStG abweichend geregelt.

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist in § 4 AStG geregelt.

Dabei baut § 4 AStG auf die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht auf (kein Inländerstatus und Inlandsvermögen) und setzt zudem weitere Tatbestandsvoraussetzungen an. Es handelt sich um eine sog. Wegzugbesteuerung, die das Inlandsvermögen erweitert.

Doppelbesteuerung

Zu einer solchen Doppelbesteuerung kann es kommen, wenn der Erbfall oder die Zuwendung in zwei oder mehreren Staaten zu einer entsprechenden Besteuerung führt. Grund hierfür ist, dass für die Anwendung des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts unterschiedliche Anknüpfungspunkte gelten können, also insbesondere

die Staatsangehörigkeit,

Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,

die Belegenheit von Vermögen.

Dabei gibt es unterschiedliche Varianten und zwar:

mehrfache unbeschränkte Steuerpflicht,

Zusammentreffen von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht,

mehrfach beschränkte Steuerpflicht.

Um solche Situationen zu vermeiden, gibt es unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten. So können hierzu Maßnahmen auf nationaler Ebene (sog. unilaterale Maßnahmen) oder auf zwischenstaatlicher Ebene (sog. bilaterale Maßnahmen) getroffen werden. Dabei wird regelmäßig auf zwei unterschiedliche Methoden zurückgegriffen und zwar:

die Anrechnungsmethode

(ein Staat rechnet die im anderen Staat gezahlte ausländische Steuer auf die inländische Steuerlast an)

die Freistellungsmethode

(ein in einem anderen Staat besteuerter Vermögensgegenstand wird vom anderen Staat aus der Besteuerung ganz herausgenommen).

In § 21 ErbStG ist als unilaterale Maßnahme die Anrechnungsmethode gewählt worden. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden und zwar:

Antrag,

unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland,

kein Doppelbesteuerungsabkommen,

Erwerb von Auslandsvermögen,

Steuerbarkeit des Auslandsvermögens im In- und Ausland.

Als multilaterale Maßnahme ist regelmäßig ein Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer gibt es nur eine begrenzte Anzahl von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Ländern, so beispielsweise mit

Dänemark,

Frankreich,

Österreich,

Schweden,

Schweiz.


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