Überdachende Besteuerung Schweiz: EuGH wird entscheiden

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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln, welche Einkünfte einer Person in welchem Land zu besteuern sind. Grundlegend ist der Begriff der „Ansässigkeit“ in einem Staat. Die Ansässigkeit wird primär nach der unbeschränkten Steuerpflicht bestimmt, erst sekundär kommt es auf den Lebensmittelpunkt an.

Die unbeschränkte (Einkommen-)Steuerpflicht begründet sich nach deutschem Recht durch einen steuerrechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Wird bei einem Wegzug in die Schweiz die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgegeben, also Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt vermieden (die Abmeldung allein ist für den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht relevant), wird demnach die Schweiz zum neuen Ansässigkeitsstaat.

Sofern noch Einkünfte aus deutschen Quellen vorhanden sind, könnte eine Doppelbesteuerung eingreifen, da sowohl der Quellenstaat Deutschland als auch der Ansässigkeitsstaat Schweiz die Einkünfte besteuern wollen. Das DBA Deutschland-Schweiz beschränkt hier das Besteuerungsrecht Deutschlands erheblich, sodass es in vielen Fällen bei einer Besteuerung nach dem schweizerischen Steuerniveau verbleibt.

Beispielsweise wird bei Grenzgängern mit deutschem Arbeitsort und Ansässigkeit in der Schweiz das Recht Deutschlands zur Besteuerung des Arbeitslohns auf lediglich 4,5 % des Gehalts beschränkt (Art. 15a DBA D-CH). Auch Zinsen und Dividenden aus deutschen Quellen können nur noch eingeschränkt besteuert werden.

Um steuerlich motivierte Umzüge abzufangen, gelten diese Regelungen allerdings in vielen Fällen erst mit einer Verzögerung, und zwar erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wegzugsjahr, wenn der Steuerpflichtige nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und auch nicht in der Schweiz ansässig geworden ist, um dort eine echte unselbstständige Arbeit auszuüben, sowie zuvor insgesamt mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war (Art. 4 Abs. 4 DBA D-CH). Man spricht dann auch von der „überdachenden Besteuerung“.

Nach einer Verordnung (Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung) und einer Verständigungsvereinbarung soll eine weitere Ausnahme gelten, wenn der Wegzug in die Schweiz wegen Heirat mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit erfolgt. Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Verordnung oder die Vereinbarung wirksam eine Ausnahme vom DBA begründen können (vgl. anhängige BFH-Verfahren Aktenzeichen 10 K 2176/11 und I R 40/14).

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun allerdings dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die „überdachende Besteuerung“ gegen das Freizügigkeitsabkommen verstößt. Zwar ist die Schweiz nicht in der EU, hat aber bilaterale Abkommen geschlossen, die beispielsweise für Arbeitnehmer eine Niederlassungsfreiheit garantieren und dabei auch auf das Europarecht Bezug nehmen.

Zwar macht die überdachende Besteuerung den Wegzug nicht unmöglich, macht ihn aber weniger attraktiv. Solche Regelungen sind grundsätzlich nicht erlaubt, da sie die Arbeitnehmerfreizügigkeit einschränken. Außerdem gilt die Regelung nicht für Schweizer, weshalb es sich um eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit handelt. Vor dem EuGH wird dann darüber verhandelt werden, ob die Vorschrift daher unwirksam ist (Aktenzeichen C-241/14).

Edit: Der EuGH hat die Regelung für zulässig erachtet, mit folgender Begründung:

„Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die in Art. 2 des Abkommens über die Freizügigkeit und die in Art. 9 des Anhangs I dieses Abkommens enthaltenen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung dahin auszulegen sind, dass sie einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen wie dem deutschschweizerischen Abkommen nicht entgegenstehen, nach dem für die Besteuerung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit eines deutschen Steuerpflichtigen, der nicht – Seite 14 von 14 – die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, der Staat, in dem diese Einkünfte erzielt werden, d. h. die Bundesrepublik Deutschland, auch dann zuständig ist, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz verlegt hat, aber weiterhin im erstgenannten Staat einer nicht selbstständigen Arbeit nachgeht, während für die Besteuerung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit eines schweizerischen Staatsbürgers, der sich in einer entsprechenden Situation befindet, der neue Wohnsitzstaat, hier die Schweizerische Eidgenossenschaft, zuständig ist.“

EuGH, Urteil vom 19. November 2015 – C-241/14 – BStBl II 2017, 238


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