Überhöhte Vorfälligkeitsenschädigung bei Immobiliendarlehen zurückfordern

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Überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobiliendarlehen

Eine vorzeitige Ablösung eines Immobiliendarlehens, also eines Darlehens, welches durch eine Grundschuld oder eine Hypothek gesichert ist, kann nur aus wichtigem Grund, in der Regel wegen Verkauf der Immobilie und nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen (§ 490 Abs. 2 BGB). Eine vorzeitige Ablösung ist die Darlehenskündigung während der laufenden Zinsbindungsfrist, bzw. vor Ablauf der Kündigungsmöglichkeit von 10 Jahren seit dem Empfang des Darlehens.

Durch die Vorfälligkeitsentschädigung soll die enttäuschte Zinserwartung der Bank ausgeglichen werden. Die Bank soll so gestellt, werden wie sie stünde, wenn das Darlehen bis zum nächsten Kündigungszeitpunkt ordnungsgemäß weitergeführt worden wäre.

Die Banken haben ihrer Berechnung der Vorfälligkeitsenschädigung nach der Aktiv-Passiv-Methode im Zeitraum 2016 bis Januar/Februar 2022 eine negative Wiederanlagerendite zugrunde gelegt. Damit liegt die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung über den Zinsen, welche die Bank bei ordnungsgemäßer Fortführung des Darlehens bis zum nächsten Kündigungszeitpunkt erhalten hätte.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem im Zuge der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie im Jahr 2018 durchaus gesehen, es aber bewusst - unter Druck der Banken - der Rechtsprechung überlassen, ob diese eine solche Berechnung billigt.

Bisher gibt es - nach wie vor - keine Rechtsprechung zu diesem Thema. 

Darlehensnehmer, die zwischen 2020 bis Januar/Februar 2022 ihre Immobilie verkauft haben und in diesem Zusammenhang ein Immobiliendarlehen vorzeitig zurückgeführt haben, sollten sich zu der Möglichkeit beraten lassen, einen (durchaus erheblichen) Teil der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzufordern.

Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie berät und vertritt Darlehensnehmer im Zusammenhang mit Darlehenskündigung, Widerruf und Vorfälligkeitsentschädigung.

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Foto(s): Dr. Tamara Knöpfel

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