Überstunden sind mit der Vergütung abgegolten? Keineswegs!

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In vielen, auch aktuellen, Arbeitsverträgen findet sich noch immer die Klausel „Erforderliche Überstunden sind mit der Vergütung abgegolten". Lange waren sich Arbeitgeber sicher, Vergütungsansprüche wegen Mehrarbeit auf diese Art und Weise ausschließen zu können. Dies ist allerdings nicht der Fall.

Mittlerweile geht die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass vergleichbare Klauseln in aller Regel unwirksam sind.

Handelt es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen sog. Formulararbeitsvertrag, d.h. eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Regelung, unterliegt er ohnehin der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Gleiches gilt gem. § 310 Abs.3 Nr.2 BGB jedoch auch für Verträge, die zwar lediglich zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, auf deren inhaltliche Gestaltung der Arbeitnehmer aber dennoch keinen Einfluss hat.

Entsprechende Klauseln genügen nach Auffassung des BAG nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB, da sie nicht hinreichend klar und verständlich formuliert sind. Um den Anforderungen an zulässige Vertragsbestimmungen gerecht zu werden, muss eine Klausel präzise beschreiben, welche Arbeitsleistung gefordert wird. Da der Arbeitgeber wissen muss, welche Verpflichtung er eingeht, muss sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, welche Arbeitsleistung genau unter die Mehrarbeit fällt. Wird deren Umfang nicht bestimmt, ist die entsprechende Klausel unwirksam.

Ohne wirksame Überstundenvereinbarung greift jedoch § 612 Abs.1 BGB, nachdem eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn - und dies ist bei Leistungen eines Arbeitnehmers der Fall - die Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Der Arbeitnehmer hat mithin einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden.

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