Umfangreiche Angebote durch private Verkäufer bei eBay: So gehen Sie effektiv gegen private Verkäufer bei eBay vor
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Gewerbliche eBay-Verkäufer müssen eine Vielzahl von gesetzlichen Vorgaben einhalten:
Wer einen gewerblichen Account bei eBay angemeldet hat, muss Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumen, Rechtstexte vorhalten, und kann zudem die Gewährleistung bei dem Angebot gebrauchter Ware nicht ausschließen.
Hinzu kommt die Verpflichtung, die Umsätze zu versteuern. Gewerbliche eBay-Verkäufer haben in der Regel zudem Kosten über Mitarbeiter, Büro- und Lagerräume, Zoll- und Einfuhrumsatzsteuer sowie andere Kosten.
Diese ganzen Verpflichtungen halten private eBay-Verkäufer nicht ein:
Private eBay-Verkäufer müssen kein Widerrufsrecht einräumen, können die Gewährleistung ausschließen, zahlen in der Regel auch auf ihre Umsätze keine Steuern.
Doch damit nicht genug: Private eBay-Verkäufer müssen bei eBay auch keine Verkaufsgebühren zahlen, was je nach Kategorie einmal 14% des Verkaufspreises kostet, abgesehen davon, dass gewerbliche Verkäufer, die die Umsatzsteuer ausweisen können, ohnehin 19% MwSt. in den Preis einkalkulieren müssen.
Geschäftsschädigend und wettbewerbsverzerrend: Pseudo-private Verkäufer bei eBay
Seitdem eBay für private Verkäufer die Verkaufsgebühren abgeschafft hat, werden die eBay-Kategorien geflutet mit Angeboten von privaten Verkäufern, die umfangreich, insbesondere Neuware über eBay verkaufen.
eBay selbst scheint dies nicht zu kümmern. Auch die Meldepflicht von eBay nach DAC7/Steuertransparenzgesetz scheint nicht effektiv zu sein.
Es gibt jedoch für geschädigte eBay-Verkäufer rechtliche Möglichkeiten, gegen diese Privatverkäufer vorzugehen.
Sind die Verkäufe wirklich privat oder schon gewerblich?
Für die Frage, ob ein oder mehrere eBay-Angebote im Rechtssinne echte Privatverkäufe sind, oder schon gewerblich, hat die Rechtsprechung eine Vielzahl von Kriterien aufgestellt. In der Abstraktion geht es darum, ob ein Anbieter ständig und planmäßig Produkte verkauft.
Vereinfacht zusammengefasst kommt es auf folgende Aspekte an:
Anzahl der laufenden Angebote
Hier kann es auf die Art der Waren ankommen. Für private Verkäufer besonders eng wird es, wenn Neuware angeboten wird. Der BGH nimmt ein gewerbliches Handeln im Rechtssinne bei 91 gleichartigen Waren an, die innerhalb von 5 Wochen angeboten werden.
Neuware
Insbesondere bei Neuware, die in größerer Anzahl identisch angeboten wird, spricht einiges für einen gewerblichen Handel.
Anzahl der Verkäufe
Bei eBay lässt sich einiges über die Anzahl der Verkäufe herausfinden:
Ein erstes Indiz ist zunächst die Anzahl der unter einem Verkäufernamen angebotenen Produkte.
Zum einen wird die Anzahl der verkauften Artikel z. T. in der Artikelbeschreibung selbst mit angezeigt.
Sehr aufschlussreich kann in diesem Zusammenhang auch das Bewertungsprofil des privaten Verkäufers sein:
Aus einem Bewertungsprofil lässt sich zum Teil erkennen, wie viele Verkäufe in letzter Zeit vorgenommen wurden. Die Auswertung lässt nicht nur Rückschlüsse auf die von Käufern abgegebenen Bewertungen, sondern häufig auch auf das konkrete Produkt zu.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Käufer eine Bewertung abgibt, sodass bei einem Bewertungsprofil bei eBay mit vielen Bewertungen davon auszugehen ist, dass noch weitaus mehr Verkäufe vorgenommen wurden.
Wie ist die Rechtslage?
Für bzw. gegen Pseudo-private Verkäufer gibt es eine eigene Norm im Wettbewerbsrechte (UWG), nämlich in der sogenannten „schwarzen Liste“, und zwar den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.
Stets unzulässig ist gemäß Nr. 22 in der sogenannten „schwarzen Liste“ die
„Irreführung über die Unternehmereigenschaft“.
Dabei handelt es sich
- um die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht zum Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist denkbar, wenn ein sogenanntes Wettbewerbsverhältnis besteht: Dies ist dann der Fall, wenn der abmahnende eBay-Verkäufer und der private Verkäufer gleiche oder ähnliche Produkte anbieten.
Durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung können dann Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die geforderte Unterlassung bezieht sich auf die unwahre Angabe, bei eBay als privater Verkäufer tätig zu sein.
Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird der Pseudo-Privatverkäufer bei eBay zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Das bedeutet, dass eine reine Verpflichtung des privaten Verkäufers, etwas zukünftig zu unterlassen, nicht ausreicht. Vielmehr muss der private Verkäufer dem Abmahner für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprechen.
Wenn somit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird und der private Verkäufer weiterhin, vereinfacht gesagt, privat verkauft, kann eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden.
Falls keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben wird, können die Unterlassungsansprüche einfach gerichtlich durchgesetzt werden.
Rechtsfolge: Waffengleichheit bzw. gleiche Regeln und Kosten
Durch eine Abmahnung mit der Forderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung kann nicht verhindert werden, dass der private Verkäufer sein Account auf gewerblich umstellt und die Produkte dann weiterverkauft.
Durch die Einstellung als gewerblicher Verkäufer bei eBay besteht jedoch Waffengleichheit: Auch dieser gewerbliche Verkäufer muss sich steuerlich anmelden, ein Widerrufsrecht einräumen, und kann die Gewährleistung bei Gebrauchtware nicht mehr so einfach ausschließen. Dies alles hat einen erheblichen Einfluss auf die Preiskalkulation.
Bei einer berechtigten Abmahnung hat der abgemahnte private Verkäufer bei eBay im Übrigen die vom Abmahner verauslagten Abmahnkosten zu erstatten.
Identität des privaten Verkäufers feststellen
Private Verkäufer bei eBay haben kein Impressum. Um daher gegen diese Pseudo-privaten Verkäufer vorgehen zu können ist es wichtig, deren Identität in Erfahrung zu bringen.
eBay selbst hilft nach unserem Eindruck hier leider nicht weiter.
Es empfiehlt sich daher zu versuchen, über einen Testkauf die Identität des Verkäufers festzustellen.
Bei der Vornahme eines Testkaufs sind jedoch verschiedene Aspekte zu beachten, die ich gerne im Vorfeld mit Ihnen kläre.
Ich unterstütze Sie bei einem effektiven Vorgehen gegen pseudo-private eBay-Verkäufer
Wenn ein pseudo-privater eBay-Verkäufer Ihr Geschäft beeinträchtigt und derart umfangreich verkauft, dass von einem gewerblichen Handeln auszugehen ist, kann ich Sie gerne unterstützen.
Ich kläre mit Ihnen, ob nach meiner Einschätzung der private Verkäufer in Rechtssinne aufgrund der Anzahl und Art seiner Angebote gewerblich handelt und welche rechtlichen Möglichkeiten es konkret gibt.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Internethandel. Ich vertrete regelmäßig erfolgreich insbesondere eBay-Verkäufer gegen Pseudo-private Verkäufer bei eBay.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Sie möchten gegen eine Wettbewerbsverzerrung bei eBay durch private Verkäufer vorgehen?
Wenn auch Sie sich gegen private Verkäufer, die umfangreich bei eBay verkaufen, effektiv vorgehen möchten, können Sie sich einfach über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
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Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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