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Umsatzsteuer auf MPU: „Idiotentest“ ist keine Heilbehandlung

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
  • Wer seine Fahrerlaubnis wegen Alkohol oder Drogen verloren hat, bekommt sie oft erst nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) wieder.
  • Solange es vor allem um die Fahrerlaubnis und dabei nur indirekt um die Gesundheit geht, liegt keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung vor.

Ob eine Behörde im konkreten Fall eine MPU – im Volksmund auch „Idiotentest“ – verlangen darf, ist immer wieder ein beliebtes Streitthema. Nun aber durfte sich das Finanzgericht (FG) Münster mit einem ganz anderen Aspekt beschäftigen: Muss für eine MPU Umsatzsteuer abgeführt werden oder nicht?

Verkehrspsychologische Untersuchung

Geklagt hatte ein Heilpraktiker und approbierter psychologischer Psychotherapeut. Er ging davon aus, dass seine verkehrspsychologischen Behandlungen nach § 4 Nr. 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen waren. Er gab an, selbst seine Approbation unter anderem aufgrund entsprechender Verkehrstherapien erhalten zu haben.

Das Finanzamt meinte hingegen, den Kunden des Klägers sei es vor allem darum gegangen, ihre Fahrerlaubnis wiederzubekommen. Die Heilung bzw. Therapie einer etwaigen Alkoholkrankheit, Drogensucht oder Ähnlichem sei zwar in gewisser Weise damit verbunden, aber nicht der wesentliche Inhalt einer MPU. Daher könne die verkehrspsychologische Untersuchung auch nicht umsatzsteuerfrei sein.

Nichtmedizinische Hilfe zur Lebensführung

Laut Gericht waren die vom Kläger erbrachten Dienstleistungspakete nicht als Heilbehandlungen anzusehen. Die psychologischen Behandlungen bzw. Begutachtungen mit dem Ziel, wieder eine Fahrerlaubnis zu erhalten, qualifizierte das FG als „nichtmedizinische Hilfe“ im Bereich der allgemeinen Lebensführung. Solche Leistungen sind allerdings umsatzsteuerpflichtig.

In seiner Begründung berief sich das FG unter anderem auf die Werbung des Klägers mit Slogans wie „der schnelle Weg zurück zum Führerschein“. Seine Darstellung zielte allein auf die Wiedererlangung des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis ab. Eine Behandlung von Krankheit oder Sucht wurde dagegen überhaupt nicht erwähnt.

Entscheidungsgrundlage für die Behörden

Die MPU selbst dient tatsächlich nicht der Heilung des Betroffenen, sondern der Fahrerlaubnisbehörde als Entscheidungsgrundlage, ob der Verkehrssünder wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist oder nicht.

Dass eine vorhergehende oder begleitende Therapie die Chancen einer positiven Begutachtung erhöht, ist hingegen unbestritten. Auch dass der Kläger vollwertige psychotherapeutische Arbeit geleistet hat, erkennt das Gericht an.

Trotzdem genügte das laut FG Münster hier nicht, um die einheitlich beworbene und erbrachte Dienstleistung im Rahmen der MPU als eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung zu betrachten.

(FG Münster, Urteil v. 12.09.2017, Az.: 15 K 3562/14 U)

(ADS)

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