Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich?

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Schon lange ist es fraglich, ob und unter welchen Voraussetzungen eine inhaltlich unrichtige Rechnung auf ihren Ausstellungszeitpunkt hin zurück berichtigt werden kann. Das Bundesfinanzministerium hat mit seiner Stellungnahme vom 20.09.2020 hier für Klarheit gesorgt.

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Ausgangslage:

Das Umsatzsteuergesetz gibt eine Vielzahl von Angaben vor, die in einer Rechnung enthalten sein müssen. Oftmals fehlen eine oder mehrere dieser Angaben, oder sie sind inhaltlich unrichtig. Hier besteht der Wunsch, auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum hin die Rechnung rückwirkend korrigieren zu dürfen.

Klarstellung des Bundesfinanzministeriums:

Die Klarstellung des Bundesfinanzministeriums war notwendig geworden, weil eine Vielzahl von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesfinanzhofes ergangen waren und die Rechtslage etwas unübersichtlich war.

Das Bundesfinanzministerium hat klargestellt, dass eine rückwirkende Berichtigung einer Rechnung möglich ist, wenn diese fünf wesentliche Kernmerkmale enthalten hat:

1. Rechnungsaussteller

2. Leistungsempfänger

3. die erbrachte Leistung

4. das Entgelt

5. die gesondert ausgewiesene Umsatzteuer

Liegen diese fünf Merkmale vor, kann die Rechnung rückwirkend berichtigt werden.

Dabei dürfen die Angaben zu diesen oben genannten fünf Punkten selbstverständlich nicht so mangelhaft sein, dass sie fehlenden Angaben gleichkommen.

Rechtsanwalt Thilo Finke berät und vertritt seine Mandanten schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Steuerrechtes, des Strafrechtes und des Steuerstrafrechtes. Sie erreichen ihn unter der Telefonnummer

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