Umzug, Wohnungsbesichtigung und Wohnungsübergabe trotz Kontaktsperre in der Corona-Krise

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Sowohl für Vermieter als auch Mieter stellen sich aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie zahlreiche rechtliche und praktische Fragen zu den Themen Kontaktsperre und Hygienevorschriften bei Wohnungsbesichtigung, Wohnungsübergabe und Umzug sowie allgemein zur Einhaltung von Hygienegeboten in Mehrfamilienhäusern.

Wohnungsbesichtigungen 

In normalen Zeiten ist der Vermieter berechtigt, nach Kündigung des Mietverhältnisses Besichtigungen mit potentiellen Nachmietern durchzuführen. Weiter sind Besichtigungen zur Überprüfung des Zustands der Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Derzeit gelten aber Kontaktverbote, die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sind. Zumeist ist geregelt, dass man sich in der eigenen Wohnung aufzuhalten hat. Es gelten bestimmte Ausnahmen für die Ausübung der Arbeitstätigkeit, notwendige Einkäufe und sportliche Betätigung. Sind diese Ausnahmen nicht abschließend geregelt, kann das Kontaktverbot auch in anderen dringlichen Fällen aufgehoben sein.

Fehlt es an einer Dringlichkeit, sollte von Wohnungsbesichtigungen unbedingt abgesehen werden. Vorzugsweise sollten Besichtigungen nur in unbewohnten Wohnungen vorgenommen werden. In bewohnten Wohnungen sind Besichtigungen nur in Ausnahmefällen vom Mieter zu dulden. Auf jeden Fall kann vom Vermieter verlangt werden, dass Hygiene- und Abstandsmaßnahmen streng eingehalten werden. Massenbesichtigungen sind keinesfalls zulässig. Auch bei Mietern in Quarantäne ist eine Wohnungsbesichtigung nicht zulässig. Mieter, die einer Risikogruppe angehören, sind unter den derzeitigen Umständen eher nicht zur Duldung von Wohnungsbesichtigungen verpflichtet, da ihnen ein Eindringen in ihren geschützten Bereich nicht zugemutet werden kann.

Umzug

Schwierig dürfte auch die Organisation von Umzügen sein. Ein Umzug mit mehr als einem Bekannten wird in der Regel nicht möglich sein, da hierdurch ein Verstoß gegen das Kontaktverbot begründet ist. Somit können Umzüge derzeit nur mithilfe von Umzugsunternehmen unter strenger Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften stattfinden.

Wohnungsübergaben

Auch bei dringlichen Wohnungsübergaben ist das Kontaktverbot einzuhalten. Eine Durchführung zum Beispiel mit mehreren Zeugen der Parteien dürfte damit ausgeschlossen sein.

Nichteinhaltung von Kontaktsperren und Hygienevorschriften in Mehrparteienhäusern

Das derzeitige Kontaktverbot und die Hygienevorschriften sind von jedem Einzelnen zu beachten. Den Vermieter trifft keine Überwachungspflicht. Allerdings dürfte es möglich sein, dass er Mieter, die schuldhaft und vorsätzlich gegen die Vorschriften verstoßen und hierdurch andere Parteien gefährden, abmahnt.

Sollten Sie individuelle Fragen haben, die durch unseren Artikel nicht beantwortet werden, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.


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