Unberechtigte Kontoverfügung - Schadensersatzpflicht der Bank

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Unberechtigte Kontoverfügung - Schadensersatzpflicht der Bank (BGH, Urt. v. 20.03.2018, XI, ZR 30/16):

Inhaber von Girokonten - hier "Oder-Konten" - aufgepasst!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.03.2018 entschieden, dass bei einem Gemeinschaftskonto - hier Sparkonto - mit Einzelverfügungsbegugnis die Bank nur an denjenigen schuldbefreiend leisten darf, der die Auszahlung/Überweisung verlangte. Diese Entscheidung ist schon deshalb beachtenswert, als sie vom allgemeinen Rechtsgrundsatz abweicht, wonach der Schuldner bei Gesamtgläubigern grundsätzlich an jeden von diesen schuldbefreiend leisten darf.

Obwohl beide Kontoinhaber Gesamtgläubiger sind, kann die Bank nicht an denjenigen schuldbefreiend leisten, welcher die Leistung von der Bank forderte. Dies selbst dann, wenn ein anderer Kontoinhaber zeitlich früher eine Auszahlung verlangt hat.

Gesetzt den Fall, die Bank lässt bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder-Kontos den Prioritätsgrundsatz unbeachtet, kann dies einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Bank begründen. Bei der Betrachtung sind jedoch nur solche Zahlungsverlangen zu berücksichtigten, die vertragsgemäß waren. Nur hier gilt der Prioritätsgrundsatz zu Gunsten der früher veranlassten Verfügung. Vorliegend hatte die beklagte Bank ihre Pflichten aus dem Sparvertrag jedoch nicht verletzt.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht (Kanzlei MPH Legal Services), vertritt Ihre Interessen gegenüber Banken auch im Zahlungsverkehr bundesweit.


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